Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Bas... (494.830)
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Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung

Fachausschüsse Kunst- und Kulturförderung: Vereinbarung mit BL Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung Vom 5. August 2008 (Stand 19. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vereinbaren:

§ 1 Grundsatz

1 Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, die Organisation und die Mittel der gemeinsamen Fachaus - schüsse im Bereich der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
2 Die gemeinsamen Fachausschüsse der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft dienen der projekt - bezogenen Förderung der professionellen künstlerischen und kulturellen Produktion.

§ 2 Fachausschüsse und Aufgaben

1 Es bestehen folgende gemeinsame Fachausschüsse als beratende Organe: Fachausschuss Audiovision und Multimedia Fachausschuss Theater und Tanz Fachausschuss Literatur Fachausschuss Musik
2 Die gemeinsamen Fachausschüsse stellen auf der Grundlage spartenspezifischer Förderbestimmun - gen Antrag auf die Ausrichtung von Projektbeiträgen zuhanden der zuständigen Direktion Basel-Land - schaft sowie des zuständigen Departements Basel-Stadt.

§ 3 Organisation

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements in Basel-Stadt und die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion in Basel-Landschaft legen gemeinsam für jeden Fach - ausschuss fest, welcher Kanton die Geschäftsstelle für den jeweiligen gemeinsamen Fachausschuss führt.
2 Die gemeinsamen Fachausschüsse bestehen aus je sieben Mitgliedern.
3 Die beiden Vorsteherinnen resp. Vorsteher wählen einvernehmlich fünf Mitglieder je Fachausschuss für eine Amtsdauer von vier Jahren.
4 Von Amtes wegen gehören den Fachausschüssen je eine Vertreterin oder ein Vertreter des jeweiligen Departements sowie der jeweiligen Direktion als Mitglieder an. Sie werden von den Vorsteherinnen oder Vorstehern bestimmt.
5 - nungen selber.
6 Die Fachausschüsse überprüfen die Förderbestimmungen periodisch und beantragen der zuständigen Direktion Basel-Landschaft und dem zuständigen Departement Basel-Stadt spartenspezifische Anpas - sungen an die aktuellen Produktionsverhältnisse.
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Fachausschüsse Kunst- und Kulturförderung: Vereinbarung mit BL

§ 4 Förderungsberechtigte Personen und Projekte

1 Folgende förderungsberechtigte natürliche und juristische Personen können bei den gemeinsamen Fachausschüssen Gesuche einreichen: Personen und Produktionsteams für Projekte, die schwerpunktmässig in einem der beiden Kantone produziert oder veranstaltet werden, oder inhaltlich einen starken Bezug zur Re - gion Basel haben. Kulturelle Institutionen mit Sitz in einem der Kantone, die nicht bereits in einem Subven - tionsverhältnis stehen.

§ 5 Sitzungsgelder

1 Die Mitglieder der Fachausschüsse haben mit Ausnahme der Kantonsvertreter resp. -vertreterinnen Anspruch auf Sitzungsgelder.
2 Die für die Fachausschüsse zuständigen Geschäftsstellen entschädigen die Mitglieder der Fachaus - schüsse nach den geltenden kantonalen Richtlinien.
3 Für die Auszahlung der Sitzungsgelder sind die Geschäftstellen der Fachausschüsse zuständig.

§ 6 Mittel

1 Die gemeinsamen Kredite werden durch jährliche, in der Regel paritätische Beiträge gespeist, die dem ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss den Vorschriften des jeweiligen kantonalen Rechts unterliegen. Aus finanz- oder kulturpolitischen Gründen sind Abweichungen vom Paritätsprinzip mög - lich.

§ 7 Geltungsdauer/Kündigung

1 Die Vereinbarung gilt fest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 und verlängert sich automatisch um jeweils 1 Jahr, wenn sie nicht mindestens 1 Jahr im Voraus gekündigt wird.

§ 8 Schlussbestimmungen

1 Die Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizieren.
2 Die Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss für Film, Video und Photographie vom 24. November/20. Oktober 1987
1 ) gemeinsamen Fachausschuss zur Förderung von Tanz und Theater in der Region Basel vom 3./17. De - zember 1991
2 ) samt Geschäftsordnung vom 2./17. Dezember 1991 und die Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss Literatur in der Region Basel vom 24. März 1998
3 ) werden aufgehoben. Basel, 5. August 2008 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Guy Morin Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, 19. August 2008 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
1) SG 494.830. / SGS 545.91.
2) SG 494.840. / SGS 613.111.
3) SG 494.850. / SGS 366.16.
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