Ordnung für die Verleihung des Wissenschaftspreises der Stadt Basel (494.500)
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Ordnung für die Verleihung des Wissenschaftspreises der Stadt Basel

Wissenschaftspreis der Stadt Basel: Ordnung Ordnung für die Verleihung des Wissenschaftspreises der Stadt Basel Vom 27. März 1962 (Stand 27. Mai 2007) Ziff. 1
1 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Sitzung vom 16. Oktober 1958 die Errichtung eines Preises der Stadt Basel beschlossen. Ziff. 2
1 )
1 Der Preis der Stadt Basel soll Gelehrten und Forschenden, die zur Universität in Beziehung stehen, aufgrund ihrer wissenschaftlichen Leistung als Auszeichnung zugesprochen werden.
2 Die Ordinariae oder die Ordinarii der Universität Basel scheiden in der Regel als Preisträgerinnen oder Preisträger aus. Ziff. 3
2 )
1 Der Preis soll grundsätzlich alle Jahre und im Turnus der sieben Fakultäten unter Berücksichtigung ihrer Grösse vergeben und nicht geteilt werden. Sollte der entsprechenden Fakultät kein überzeugen - der Vorschlag möglich sein, geht das Vorschlagsrecht an die anderen Fakultäten. Ziff. 4
3 )
1 Die Höhe des Preises beträgt Fr. 20'000.–. Ziff. 5
1 Der Preis wird von einer Kommission zuerkannt. Diese setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusam - men:
4 ) der oder dem von der Regierung zu wählenden Präsidentin oder Präsidenten und weitern sechs von der Regierung zu wählenden Mitgliedern; sieben von der Regenz der Universität Basel zu wählenden Fakultätsvertretern.
2 Die Kommission konstituiert sich selbst; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Die Mitglieder werden jeweilen gleichzei - tig mit den übrigen Kommissionen gewählt.
5 )
3 Die Kommissionsmitglieder besitzen das Vorschlagsrecht.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements und die Rektorin oder der Rektor der Universität oder die von ihnen bezeichneten Stellvertretungen haben in der Kommission beratende Stimme.
6 )
5 Die Kommission kann weitere Personen zur Beratung zuziehen. Ziff. 6
7 )
1 Das Sekretariat der Kommission wird von der Rektoratssekretärin oder vom Rektoratssekretär ge - führt.
1) Ziff. 2 geändert durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
2) Ziff. 3 geändert und Satz 2 beigefügt durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007). Ziff. 4 in der Fassung des RRB vom 2. 4. 1985 (wirksam seit 12. 4. 1985).
4) Ziff. 5 Abs. 1 geändert durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
5) Ziff. 5 Abs. 2 geändert durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
6) Ziff. 5 Abs. 4 geändert durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
7) Ziff. 6 in der Fassung des RRB vom 5. 8. 1997 (wirksam seit 10. 8. 1997).
1
Wissenschaftspreis der Stadt Basel: Ordnung Ziff. 7
8 )
1 Vorschläge für die Preisverteilung sind bis Mitte April des Jahres, in dem der Preis vergeben werden soll, der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten zuhanden der Kommission ein - zureichen. Ziff. 8
1 Der Wissenschaftspreis der Stadt Basel wird durch den Regierungsrat verliehen.
2 Die Staatskanzlei wird mit der Organisation des Anlasses beauftragt. In Zusammenarbeit mit der Kommission ist sie für die Erstellung der Gästeliste sowie für die Verfassung von Laudatio und Preis - rede zuständig.
9 ) Diese Ordnung ersetzt diejenige vom 29. Dezember 1959. Sie ist zu publizieren und tritt sofort in Wirksamkeit.
8) Ziff. 7 Abs. 1 geändert sowie Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
9) Ziff. 8 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
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