Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige (460.200)
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Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige

Maturitätskurse für Berufstätige: Verordnung Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst, gestützt auf § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erzie - hungsrates, folgende Verordnung:

§ 1

2 Angebot
1 Am Gymnasium Kirschgarten (GKG) werden Maturitätskurse für Berufstätige (MfB) geführt.
2 Ziel der MfB ist es, befähigten Erwachsenen ohne gymnasialen Maturitätsabschluss den Zugang zur Universität Basel zu öffnen.

§ 2 Lehrplan

1 Der Unterricht richtet sich nach dem Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt.

§ 3

3 Aufnahmebedingungen
1 In die MfB aufgenommen werden kann, wer bei Kurseintritt das 18. Altersjahr vollendet hat und über ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit einem Gesamtdurchschnitt von mindes - tens 5,3 oder über ein Berufsmaturitätszeugnis mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 4,8 oder über einen Fachmittelschulausweis mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 4,8 verfügt oder keine der Bedingungen gem. lit. a–c erfüllt, jedoch eine mindestens zweijährige Arbeit - spraxis mit gutem Arbeitszeugnis vorweisen kann und eine Eignungsabklärung in Form eines Aufnahmegesprächs erfolgreich absolviert hat.
2 Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3 Während des Kurses ist die Ausübung einer Berufstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von min - destens 50% verlangt. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.

§ 4 Beginn und Dauer

1 Die Kurse beginnen alle zwei Jahre im Januar, erstmals im Januar 2008.
2 Ein Kurs dauert sieben Semester und ist gegliedert in einen Vorkurs (1 Semester) und einen Haupt - kurs (6 Semester).
3 Die Kurse finden jeweils abends statt.
4 Die Schulleitung kann Kandidatinnen und Kandidaten mit besonders guten Vorkenntnissen, insbe - sondere Inhaberinnen und Inhabern eines Fachmittelschulabschlusses oder Berufsmaturitätszeugnis - ses, einen Quereinstieg während der ersten drei Semester ermöglichen.
4 )

§ 5 Vorkurs

1 Der Vorkurs dient der Auffrischung des Schulstoffs der Sekundarstufe I, Niveau P (Progymnasium). Der Unterricht im Fach Englisch setzt auf der Stufe «Pre-Intermediate» ein.
1) SG 410.100 .
2)

§ 1 samt Titel in der Fassung des RRB vom 21. 6. 2011 (wirksam seit 1. 8. 2011).

3)

§ 3 in der Fassung des RRB vom 21. 6. 2011 (wirksam seit 1. 8. 2011).

4)

§ 4 Abs. 4 geändert durch RRB vom 21. 6. 2011 (wirksam seit 1. 8. 2011).

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Maturitätskurse für Berufstätige: Verordnung

§ 6 Hauptkurs

1 Der Hauptkurs wird in drei parallelen, nach Fachdisziplinen gegliederten Abteilungen geführt.
2 Die Fächer der sprachlich-historischen Abteilung mit Latein sind: – Deutsch; – Französisch; – Englisch; – Geschichte; – Latein.
3 Die Fächer der sprachlich-historischen Abteilung mit Mathematik sind: – Deutsch; – Französisch; – Englisch; – Geschichte; – Mathematik.
4 Die Fächer der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abteilung sind: – Deutsch; – Französisch-Englisch; – Mathematik; – Biologie; – Physik-Chemie.

§ 7 Fraktionierung

1 Es ist den Kursteilnehmenden erlaubt, die Maturitätskurse in zwei Teile fraktioniert abzuschliessen.

§ 8 Zeugnisse

1 Die Kursteilnehmenden erhalten am Ende jedes Semesters Zeugnisse, die Auskunft über ihre Leis - tungen erteilen. Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die besten,
1 die geringsten Leistungen bezeichnet.

§ 9 Promotion

1 Die Kursteilnehmenden werden am Ende eines Semesters definitiv befördert, wenn der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Fächer mindestens 4,0 beträgt.
2 Über die Beförderung entscheidet die Konferenz der im entsprechenden Kurs unterrichtenden Lehr - personen aufgrund der von den Fachlehrpersonen eingereichten Fachnoten.

§ 10 Remotion

1 Kursteilnehmende, welche nicht definitiv in das nächste Semester befördert werden, müssen entwe - der – ein Jahr aussetzen und die letzten beiden Semester bzw. bei Nichtbeförderung im 1. Semester das – sie können schriftlich die provisorische Beförderung in das nächste Semester beantragen.
2 Kursteilnehmende, die die provisorische Beförderung beantragen, müssen für die definitive Beförde - rung in den Fächern mit einer Zeugnisnote unter 4,0 innerhalb der ersten sechs Wochen des neuen Se - mesters eine Nachprüfung absolvieren und in jeder Nachprüfung mindestens die Note 4,0 erreichen. Sind eine oder mehrere Nachprüfungen ungenügend, gilt Abs. 1 Lemma 1.
3 Ein Kursjahr kann nur einmal wiederholt werden. Die provisorische Beförderung kann innerhalb von
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Maturitätskurse für Berufstätige: Verordnung

§ 11 Ausnahmen

1 Auch wenn die Voraussetzungen für eine Remotion gemäss § 10 erfüllt sind, kann die Konferenz der im entsprechenden Kurs unterrichtenden Lehrpersonen von einer solchen absehen, wenn die Leistun - gen der Kursteilnehmenden durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass ihnen in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden können.
2 In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Befördert gemäss § 11 der Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige.

§ 12 Abschlussprüfungen

1 Die Kursteilnehmenden haben am Ende des Hauptkurses eine Maturitätsprüfung in fünf Fächern abzulegen. Die Prüfungen werden gemäss der Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturi - tätskurse für Berufstätige durchgeführt.

§ 13 Kursgeld

1 Die Kursgebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Bereich Maturitätskurse für Berufstätige vom 1. Juni 2010. Die Kursteilnehmenden haben daneben für Lehrmittel und Schul - material aufzukommen.
5 )

§ 14 Ausschluss

1 Kursteilnehmende, die durch ihr Betragen, durch andauernde Widersetzlichkeit oder durch sonstiges ungebührliches Verhalten den Unterricht oder andere Kursteilnehmende gefährden, können von der Aufsichtskommission ausgeschlossen werden. Insbesondere können Kursteilnehmende auch bei andauerndem Verstoss gegen das von der Schulleitung zu erlassende Absenzenreglement ausgeschlos - sen werden.

§ 15

6 ) Aufsichtskommission
1 Die Schulkommission des GKG ist mit der Aufsicht über die MfB betraut.
2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertretung der Lehrerschaft der MfB nehmen an der Sitzung der Schulkommission des GKG mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte der MfB behan - delt werden.

§ 16 Schulleitung

1 Den MfB steht eine Schulleiterin oder ein Schulleiter vor. Sie oder er ist für die Leitung der MfB ver - antwortlich.
2 Anstellungsbehörde für die Schulleiterin oder den Schulleiter ist der Rektor oder die Rektorin des GKG. Die Schulkommission des GKG ist vor der Anstellung zu konsultieren.
7 )
1 Gegen Verfügungen der Schulkommisson kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den Erzie -
8 )
2 - nen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departements - vorsteher rekurriert werden.
5)

§ 13 geändert durch RRB vom 21. 6. 2011 (wirksam seit 1. 8. 2011).

6)

§ 15 in der Fassung des RRB vom 21. 6. 2011 (wirksam seit 1. 8. 2011).

7)

§ 16 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 21. 6. 2011 (wirksam seit 1. 8. 2011).

8)

§ 17 Abs. 1 geändert durch RRB vom 21. 6. 2011 (wirksam seit 1. 8. 2011).

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Maturitätskurse für Berufstätige: Verordnung

§ 18 Übergangsbestimmung

1 Für alle Kursteilnehmenden, welche den Kurs vor Wirksamwerden der neuen Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige begonnen haben, gilt die Ordnung für die Maturitätskurse für Berufs - tätige vom 17. März 1971 weiterhin.

§ 19 Schlussbestimmung

1 Durch die vorliegende Verordnung wird die Ordnung für die Maturitätskurse für Berufstätige vom

17. März 1971 aufgehoben.

2 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirksam.
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