Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten * Vom 11. Dezember 1990 (Stand 1. Mai 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord - nung vom 30. April 1964
1 ) betreffend den Natur- und Heimatschutz, be - schliesst:
§ 1 * Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturob - jekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 2502, 2507 - 2510, 2518, 2521 - 2531 sowie Teilflächen der Parzellen Nr.
2503, 2514, 2520, 2533 und 2536, alle im Grundbuch Diegten.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel - cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 29,62 ha.
§ 2 * Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen von nationaler Bedeutung samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung Lichter Wälder sowie von Pionierstandorten;
c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Wiesen;
d. Förderung von Kleinstrukturen sowie von Amphibien-Laichgewässern;
e. Förderung naturnaher Fliessgewässern mit artenreicher Ufervegetation;
f. Aufbau und Pflege naturnaher Waldränder als artenreiche "Saumbiotope" und zur Vernetzung artenreicher Lebensräume;
g. Förderung des Biotopverbundes mit benachbarten Magerwiesen und Na - turschutzgebieten;
h. * Förderung von seltenen und geschützten Arten, insbesondere Orchideen, Enziane, Wacholder, seltene Baumarten, Schmetterlinge und Reptilien.
1) GS 22.641,, SGS 790.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.464
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele zuwiderlaufen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art;
b. Veränderungen des Terrains, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutz - ziele nötig sind;
c. Ackerbau (mit Ausnahme von Parzelle Nr. 2525) sowie Intensiv-Kulturen, Gartenbau und Beweidung;
d. Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Ent - fernen von Gehölzen, wenn dies im Pflegekonzept nicht vorgesehen ist;
e. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
f. Verlassen der Wege, Reiten sowie Betreten mit Hunden;
g. Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie Sammeln, Fan - gen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
h. Einsatz von chemischen Mitteln zur Schädlingsbekämpfung;
i. Ausbringen von Düngemitteln auf den Parzellen Nr. 2507, 2510, 2523,
2526 und 2529.
3 Vorbehalten bleiben naturschützerische Pflegeeingriffe und Gestaltungs - massnahmen gemäss Pflegekonzept. Die Rechte der privaten Grundeigentü - mer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet. *
§ 4 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 5 Aufsicht, Pflege, Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und dem Forstamt beider Basel für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.464
3 Das Schutz- und Nutzungskonzept 2000 - 2010 vom Mai 2000 bildet die Grundlage für die zu treffenden Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnah - men. Es ist periodisch in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfach - stelle und dem Forstamt beider Basel zu überprüfen und bei Bedarf in gegen - seitigem Einvernehmen anzupassen.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreini - gungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6 * Land- und Forstwirtschaftliche Nutzung
1 Die Nutzung der Landwirtschaftsflächen innerhalb des Naturschutzgebietes richtet sich nach den Schutzzielen und hat nach naturschützerischen Gesichts - punkten zu erfolgen. Die spezifischen Nutzungsauflagen sind mittels Bewirt - schaftungsvereibarungen zu regeln sowie mittels Anpassung der Pachtverträ - ge auf kantonseigenen Grundstücken.
2 Für sämtliche Massnahmen innerhalb des Waldareales gelten die Bestim - mungen der Waldgesetzgebung.
§ 7 * Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzgebietes sowie dessen Schutzziele gewährleistet. Grundsätzlich gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Kerngebiet (bisheri - ges Naturschutzgebiet ohne Erweiterung) sind untersagt: Treibjagden, das Mit - führen von Hunden, Einrichtungen für die Jagd wie Ansitze, Fütterungsstellen oder Salzlecken sowie Massnahmen zur Anlockung von Wildtieren.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 8 * Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.464
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.12.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 30.464
14.12.2004 01.01.2005 § 2 totalrevidiert GS 35.387
14.12.2004 01.01.2005 § 3 Abs. 3 geändert GS 35.387
14.12.2004 01.01.2005 § 6 totalrevidiert GS 35.387
14.12.2004 01.01.2005 § 7 totalrevidiert GS 35.387
14.12.2004 01.01.2005 § 8 totalrevidiert GS 35.387
19.12.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1 geändert GS 35.1119
20.03.2007 01.05.2007 § 2 Abs. 1, lit. h. geändert GS 35.58
20.03.2007 01.05.2007 Erlasstitel geändert GS 36.58
20.03.2007 01.05.2007 § 1 totalrevidiert GS 36.58 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.464
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.12.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 30.464 Erlasstitel 20.03.2007 01.05.2007 geändert GS 36.58
§ 1 20.03.2007 01.05.2007 totalrevidiert GS 36.58
§ 2 14.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.387
§ 2 Abs. 1, lit. h. 20.03.2007 01.05.2007 geändert GS 35.58
§ 3 Abs. 3 14.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.387
§ 6 14.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.387
§ 7 14.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.387
§ 8 14.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.387
§ 8 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.464
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