Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (220.100)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG) Vom 8. Oktober 1996 (Stand 1. Januar 2011) Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung 1 ) vom Grossen Rat erlassen am 8.
2 )
1. Betreibungs- und Konkursamt
1.1. ALLGEMEINES *

Art. 1 * Betreibungs- und Konkurskreis

1 Jeder politische Kreis bildet einen Betreibungskreis, jeder Bezirk einen Konkurs - kreis.
2 Zwei oder mehrere Kreise beziehungsweise Bezirke können die Führung und Ver - waltung der Betreibungs- oder Konkursämter zusammenlegen. Eine solche Verein - barung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3 Ist die fachliche, ordnungsgemässe oder zweckmässige Führung eines Betreibungs- oder Konkursamtes nicht mehr gewährleistet, kann die Aufsichtsbehörde die Zusam - menlegung der Führung und Verwaltung mit derjenigen eines anderen Betreibungs- oder Konkursamtes anordnen.

Art. 2 * Betreibungs- und Konkursbeamter/ -beamtin

1 Als Betreibungs- und Konkursbeamter oder -beamtin (im folgenden Amtsperson) ist wählbar, wer handlungsfähig ist und Gewähr für eine gewissenhafte, fachlich genügende und ordnungsgemässe Amtsführung bietet.
2 Die gleichen Anforderungen gelten für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. In der Regel ist für die Stellvertretung die Amtsperson eines angrenzenden Betrei - bungs- beziehungsweise Konkurskreises zu wählen.
1) BR 110.100
2) B vom 4. Juni 1996, 301, GRP 1996/97, 360
3 Die Amtspersonen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sind in mehre - ren Betreibungs- oder Konkurskreisen wählbar.
4 Sind sie verhindert oder im Ausstand, so ernennt die Aufsichtsbehörde eine Person zur ausserordentlichen Stellvertretung.

Art. 3 * ...

Art. 4 * ...

Art. 5 * Dienstverhältnis

1 Die Wahlbehörde regelt die Besoldung und das übrige Dienstverhältnis der Amts - personen und Angestellten des Betreibungs- und Konkursamtes. Sie ist für die erfor - derlichen Lokalitäten und Einrichtungen besorgt.
2 Die Wahlbehörde ist berechtigt, soweit in die Geschäftsführung des Betreibungs- oder Konkursamtes Einsicht zu nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung über die dem Kreis beziehungsweise dem Bezirk anfallenden Gebühren und für die Ermittlung und Festsetzung der Entschädigungen erforderlich ist.

Art. 6 Entschädigung

1 Richten die Kreise beziehungsweise die Bezirke den Amtspersonen eine feste Be - soldung aus, so fallen die Gebühren für die Schuld- und Konkursbetreibung in die Kreis- beziehungsweise Bezirkskasse. *
2 Fallen die Gebühren für die Schuld- und Konkursbetreibung den Amtspersonen zu, sind die Kreise beziehungsweise Bezirke gehalten, ihnen zusätzlich ein angemesse - nes Wartgeld beziehungsweise Zuschläge für die einzelnen Verfahren zu bezahlen. *
3 Die Aufsichtsbehörde kann Richtlinien über Art und Höhe der Entschädigungen aufstellen und im Falle von Absatz 2 verbindliche Weisungen über Mindestentschä - digungen erteilen.

Art. 7 Mitteilung und Veröffentlichung

1 Rücktritte und Wahlen von Amtspersonen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich durch die Wahlbehörde mitzuteilen.
2 Bei Neuwahlen veröffentlicht die Wahlbehörde den Namen der oder des Gewählten und den Amtssitz einmal im Amtsblatt des Kantons Graubünden. *
3 Konkursgericht und Nachlassgericht sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unver - züglich die Wahl von Personen mitzuteilen, die mit der Sachwaltung, der Liquidati - on oder der ausseramtlichen Konkursverwaltung beauftragt werden.

Art. 8 Schweigepflicht

1 Die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfspersonen, die mit der ausseramtli - chen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Perso - nen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle und Register besteht oder sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzei - ge oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind.

Art. 9 Verantwortlichkeit

1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach Artikel 5 f. des Bundesge - setzes 1 ) .
2 Der Kanton kann im Verfahren gemäss Staatshaftungsgesetz 2 ) auf die Personen, die den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflicht widerrechtlich verursacht haben, Rückgriff nehmen. *

Art. 10 Haftpflichtversicherung

1 Der Kanton versichert die Amtspersonen und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei gegen Schadenersatzansprüche für Schäden gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes 3 ) , die die - se bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Bundesgesetz zuweist, widerrecht - lich verursachen.
2 Die Regierung legt die Höhe der Garantiesumme und eines allfälligen Selbstbehal - tes fest, bestimmt die Aufteilung der Prämien und regelt weitere Einzelheiten.
1.2. BETREIBUNGSAMT *

Art. 10a * Wahl

1 Der Kreisrat wählt den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin für die Dauer von vier Jahren.
2 Er bestimmt bei jeder Wahl den Amtssitz des Betreibungsamtes.
1) SR 281.1
2) BR 170.050
3) SR 281.1
1.3. KONKURSAMT *

Art. 10b * Wahl

1 Die Verwaltungskommission des Bezirksgerichtes wählt den Konkursbeamten oder die Konkursbeamtin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin für die Dauer von vier Jahren.
2 Sie bestimmt bei jeder Wahl den Amtssitz des Konkursamtes.
3 In der Regel ist ein Betreibungsbeamter oder eine Betreibungsbeamtin eines im Be - zirk gelegenen Betreibungsamtes zu wählen.
4 In diesem Falle kann der Kreisrat im Einvernehmen mit der Verwaltungskommissi - on des Bezirksgerichtes das Dienstverhältnis und die Entschädigung für die Funktio - nen des Betreibungs- und des Konkursamtes gesamthaft regeln.

Art. 10c * Kosten

1 Der Bezirk führt für die Kosten des Konkursamtes eine eigene Rechnung.
2 Fällt die Führung des Konkursamtes mit jener eines Betreibungsamtes zusammen, so werden die dem Konkursamt aufgrund seines Arbeitsaufwandes anfallenden Per - sonal- und Sachkosten jährlich dem Bezirk in Rechnung gestellt.
3 Die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten des Konkursamtes sind durch die Kreise des Bezirks zu tragen. Sie werden jährlich zur einen Hälfte aufgrund der in den einzelnen Kreisen eröffneten Konkursverfahren, zur anderen Hälfte im Verhält - nis der Wohnbevölkerung der Kreise gemäss eidgenössischer Volkszählung aufge - teilt.
4 Anstände zwischen dem Bezirk und seinen Kreisen über die Ermittlung und Festle - gung der für die Führung des Konkursamtes massgeblichen Kosten sowie über deren Aufteilung entscheidet die Aufsichtsbehörde.
2. Aufsicht

Art. 11 * Aufsichtsbehörde

1 Einzige kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 13 und Beschwerdeinstanz gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes
1 ) ist das Kantonsgericht.

Art. 12 Aufgaben

1. im allgemeinen
1 Die Aufsichtsbehörde übt die Aufsicht über das gesamte Betreibungs- und Kon - kurswesen aus und nimmt die ihr gemäss Bundesrecht zugewiesenen Befugnisse und Pflichten wahr.
1) SR 281.1
2 Sie kann im Rahmen des Bundesrechtes Kreisschreiben und allgemein gültige oder für den Einzelfall verbindliche Weisungen erlassen.

Art. 13 2. im besonderen

1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursäm - ter regelmässig zu prüfen oder prüfen zu lassen und trifft die geeigneten Massnah - men zur Verhinderung oder Beseitigung von unzweckmässigen oder ordnungswidri - gen Zuständen.
2 Sie sorgt für eine ordnungsgemässe Amtsübergabe.
3 Sie kann Einführungs- und Weiterbildungskurse durchführen und die Teilnahme obligatorisch erklären.
4 Sie kann einen Beratungsdienst unterhalten, der die Betreibungs- und Konkursäm - ter in Fragen der allgemeinen Geschäftsführung und in konkreten Einzelfällen berät.

Art. 14 Disziplinarbefugnis

1 Die Aufsichtsbehörde übt die ihr gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes
2 ) zustehenden Disziplinarbefugnisse aus.

Art. 14a * Verfahren vor Kantonsgericht

1. als Aufsichtsbehörde
1 Beschwerden gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes
3 ) sowie Gesuche und Anzei - gen sind schriftlich einzureichen.
2 Die Aufsichtsbehörde holt die erforderlichen Vernehmlassungen ein und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab.
3 Ein Parteivortritt findet nicht statt.
4 Im übrigen sind die Bestimmungen über das kantonale Verfahren in Verwaltungssa - chen sinngemäss anwendbar.

Art. 14b * 2. als Disziplinarbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde kann aufgrund einer Anzeige oder von Amtes wegen ein Dis - ziplinarverfahren eröffnen.
2 Sie teilt dies der betroffenen Amtsperson mit und nimmt die nötigen Abklärungen vor.
3 Nach Abschluss der Untersuchung erhält die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme; nötigenfalls ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4 Der Disziplinarentscheid wird unter Angabe des Sachverhaltes und der wesentli - chen Erwägungen schriftlich eröffnet.
2) SR 281.1
3) SR 281.1
5 Im übrigen sind die Bestimmungen über das kantonale Verfahren in Verwaltungssa - chen sinngemäss anwendbar.

Art. 14c * Kosten

1 Kosten und Parteientschädigungen richten sich in allen Verfahren vor der Auf - sichtsbehörde nach den Bestimmungen des Bundesrechtes und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der Zivilprozessordnung und der kantonalen Ein - führungsgesetzgebung.
3. Richterliche Behörden

Art. 15 * Zuständigkeit und Verfahren

1 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsge - setzgebung.

Art. 16 * Nachlassgericht

1 Das Bezirksgericht ist unteres Nachlassgericht.
2 Das Kantonsgericht ist oberes kantonales Nachlassgericht.

Art. 17 * ...

4. ... *

Art. 18 * ...

Art. 19 * ...

Art. 20 * ...

Art. 21 * ...

Art. 22 * ...

Art. 23 * ...

Art. 24 * ...

Art. 25 * ...

Art. 26 * ...

5. Verschiedene Bestimmungen

Art. 27 Definitive Rechtsöffnungstitel

1 Im Rechtsöffnungsverfahren sind gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 3 des Bun - desgesetzes
1 ) gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes gleichgestellt:
1. vollstreckbare Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons, seiner Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie der Körperschaften und selbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts über öffent - lich-rechtliche Ansprüche;
2. vollstreckbare Entscheide und Verfügungen natürlicher Personen sowie der in Formen des Zivilrechts organisierten juristischen Personen und Personenge - sellschaften, soweit sie im Rahmen übertragener Verwaltungsaufgaben über öffentlich-rechtliche Ansprüche verfügen;
3. Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden anderer Kantone über öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäss interkantonaler Übereinkommen.

Art. 28 Depositenanstalt

1 Depositenanstalt gemäss Artikel 9 und 24 des Bundesgesetzes 2 ) ist die Graubündner Kantonalbank mit ihren Filialen.
2 Die Regierung kann weitere Depositenstellen bestimmen.

Art. 29 Polizeigewalt

1 Die Amtspersonen sind befugt, im Rahmen des Bundesgesetzes
3 ) die Hilfe der kantonalen und kommunalen Polizei in Anspruch zu nehmen.

Art. 30 Zwangsvollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften

1 Zuständig für die Durchführung von Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden, an - dere Körperschaften und selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes ist der ordentliche Betreibungsbeamte oder die ordentliche Betreibungsbeamtin.
2 Liegen Ausstandsgründe gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes 4 ) vor, so bezeichnet
1) SR 281.1
2) SR 281.1
3) SR 281.1
4) SR 281.1
3 Gehen Pfändungsbegehren gegen Gemeinden ein, so ist dem für die Aufsicht über die Gemeinden zuständigen kantonalen Amt durch das Betreibungsamt Mitteilung zu erstatten. *

Art. 31 Strafanzeige

1 Die Amtspersonen erstatten bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige, wenn sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit begründeten Verdacht auf Betreibungs- oder Konkurs - delikte erhalten.

Art. 32 Aufbewahrung der Akten

1 Die Betreibungs- und Konkursämter sind verpflichtet, die nicht mehr benötigten Akten ordnungsgemäss zu archivieren.
2 Die Kreise und die Bezirke haben hiefür die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfü - gung zu stellen. *
6. Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die nachfolgenden grossrätlichen Erlasse werden aufgehoben:
1. Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon - kurs vom 23. November 1954 3 ) ;
2. Vollzugsbestimmungen zu Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 23. Mai 1950
4 )
.

Art. 34 Amtsdauer der Betreibungs- und Konkursbeamten/-beamtinnen

1 Ab 1. Januar 1997 beginnt für alle Amtspersonen eine neue Amtsdauer von zwei Jahren.
2 Soweit die bisherigen Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen für die neue Amtsperi - ode von 1997/98 nicht oder nur für einen Teil davon gewählt sind, nehmen die Kreisgerichte die Wahl für die neue Amtsdauer vor.

Art. 35 Übergangsrecht

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens rechtshängig sind.
2 Dabei gelten folgende Ausnahmen und Einschränkungen:
1. Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkte des Inkrafttretens hängig ist, beurteilt sich nach bisherigem Recht;
3) aRB 409; AGS 1975, 875; AGS 1978, 381; AGS 1985, 1573
4) aRB 414
2. Für alle nach Inkrafttreten mitgeteilten Verfügungen und Entscheide beurteilt sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach neuem Recht.

Art. 36 Inkrafttreten

1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 ) dieser Verordnung nach der Genehmigung durch den Bund
2 )
.
1) Mit RB vom 25. November 1996 auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt.
2) Am 19. November 1996 vom EJPD genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung -
05.10.1999 01.01.2001 Titel 1.1. eingefügt -
05.10.1999 01.01.2001 Art. 1 totalrevidiert -
05.10.1999 01.01.2001 Art. 2 totalrevidiert -
05.10.1999 01.01.2001 Art. 3 aufgehoben -
05.10.1999 01.01.2001 Art. 4 aufgehoben -
05.10.1999 01.01.2001 Art. 5 totalrevidiert -
05.10.1999 01.01.2001 Art. 6 Abs. 1 geändert -
05.10.1999 01.01.2001 Art. 6 Abs. 2 geändert -
05.10.1999 01.01.2001 Art. 7 Abs. 2 geändert -
05.10.1999 01.01.2001 Titel 1.2. eingefügt -
05.10.1999 01.01.2001 Art. 10a eingefügt -
05.10.1999 01.01.2001 Titel 1.3. eingefügt -
05.10.1999 01.01.2001 Art. 10b eingefügt -
05.10.1999 01.01.2001 Art. 10c eingefügt -
05.10.1999 01.01.2001 Art. 32 Abs. 2 geändert -
31.08.2006 01.01.2008 Art. 11 totalrevidiert 2007, 1043
16.06.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 2 geändert 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14a eingefügt 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14b eingefügt 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14c eingefügt 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 totalrevidiert 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 totalrevidiert 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 17 aufgehoben 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Titel 4. aufgehoben 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 18 aufgehoben 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 19 aufgehoben 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 20 aufgehoben 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 21 aufgehoben 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 22 aufgehoben 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 23 aufgehoben 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 24 aufgehoben 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 25 aufgehoben 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 26 aufgehoben 2010, 4821
16.06.2010 01.01.2011 Art. 30 Abs. 3 geändert 2010, 4821
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.10.1996 01.01.1997 Erstfassung - Titel 1.1. 05.10.1999 01.01.2001 eingefügt -

Art. 1 05.10.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

Art. 2 05.10.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

Art. 3 05.10.1999 01.01.2001 aufgehoben -

Art. 4 05.10.1999 01.01.2001 aufgehoben -

Art. 5 05.10.1999 01.01.2001 totalrevidiert -

Art. 6 Abs. 1 05.10.1999 01.01.2001 geändert -

Art. 6 Abs. 2 05.10.1999 01.01.2001 geändert -

Art. 7 Abs. 2 05.10.1999 01.01.2001 geändert -

Art. 9 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4821

Titel 1.2. 05.10.1999 01.01.2001 eingefügt -

Art. 10a 05.10.1999 01.01.2001 eingefügt -

Titel 1.3. 05.10.1999 01.01.2001 eingefügt -

Art. 10b 05.10.1999 01.01.2001 eingefügt -

Art. 10c 05.10.1999 01.01.2001 eingefügt -

Art. 11 31.08.2006 01.01.2008 totalrevidiert 2007, 1043

Art. 14a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 4821

Art. 14b 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 4821

Art. 14c 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 4821

Art. 15 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4821

Art. 16 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4821

Art. 17 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4821

Titel 4. 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4821

Art. 18 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4821

Art. 19 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4821

Art. 20 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4821

Art. 21 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4821

Art. 22 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4821

Art. 23 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4821

Art. 24 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4821

Art. 25 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4821

Art. 26 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4821

Art. 30 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4821

Art. 32 Abs. 2 05.10.1999 01.01.2001 geändert -

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