Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle (747.11)
CH - TG

Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle

Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle vom 20. Mai 1997 (Stand 1. Januar 1998)

§ 1 Schiffsprüfungen

1 Die Gebühren für Schiffsprüfungen werden wie folgt festgelegt:
1. Ruderboote, Pedalos und ähnliche motorlose Fahrzeuge Fr. 30
2. Motorschiffe mit Aussenbordmotoren
2.1. bis 7,4 kW Motorenleistung Fr. 60
2.2. über 7,4 kW Motorenleistung Fr. 80
3. Motorschiffe mit eingebauten Motoren
3.1. bis 7,4 kW Motorenleistung Fr. 80
3.2. 7,5 bis 37 kW Motorenleistung Fr. 100
3.3. über 37 kW Motorenleistung Fr. 120
4. Zuschläge für Motorschiffe mit
4.1. mehr als einem Aussenbordmotor je Motor Fr. 20
4.2. mehr als einem Einbaumotor je Motor Fr. 40
4.3. Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank je Einrichtung Fr. 10
5. Segelschiffe
5.1. bis 12 m² Segelfläche Fr. 30
5.2. 13 bis 30 m² Segelfläche Fr. 50
5.3. über 30 m² Segelfläche Fr. 80
6. Zuschläge für Segelschiffe mit
6.1. Aussenbordmotor Fr. 20
6.2. Einbaumotor bis 7,4 kW Motorenleistung Fr. 30
6.3. Einbaumotor über 7,4 kW Motorenleistung Fr. 40
6.4. Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank je Einrichtung Fr. 10
7. Fahrgastschiffe
7.1. bis 60 zugelassene Fahrgäste Fr. 300
7.2. über 60 zugelassene Fahrgäste Fr. 400
8. Güterschiffe
8.1. bis 100 Tonnen Fassungsvermögen Fr. 250
8.2. 101 bis 200 Tonnen Fassungsvermögen Fr. 300
8.3. über 200 Tonnen Fassungsvermögen Fr. 400
9. schwimmende Geräte, nicht motorisiert Fr. 60
2 Für besondere Schiffsprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
1. zusätzliche Lärmmessung Fr. 50
2. Nachprüfung beanstandeter Mängel oder Untersuchung eines Schiffes in der Werft oder an Land, je angebrochene Viertel - stunde, inklusive Fahrzeit Fr. 25
3. unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung oder verspätete Abmeldung (später als am Vortag des angesetzten Prüfungs - termines): ordentliche Gebühr
4. vereinfachte Prüfung für die erstmalige Zulassung von typen - geprüften Fahrzeugen (ausgenommen Zuschläge): 50 Prozent der ordentlichen Abnahmegebühr
5. gleichzeitige Vorführung von mindestens fünf Schiffen der gleichen Fahrzeugart zur periodischen Untersuchung durch den gleichen Eigentümer: Ermässigung der ordentlichen Gebühr um 25 Pro - zent

§ 2 Schiffsführerprüfungen

1 Die Gebühren für Schiffsführerprüfungen betragen:
1. Theoretischer Teil
1.1. Kombinierte Prüfung (Kategorie A, D, E und Rhein) je Prüfung Fr. 40
1.2. Rheinprüfung (separat) Fr. 40
1.3. Kategorie B je Prüfung Fr. 70
1.4. Kategorie C je Prüfung Fr. 60
2. Praktischer Teil
2.1. Kategorie A, beschränkt auf Segelschiffe und E je Fr. 60
2.2. Kategorie A, D und Rheinprüfung (Hochrhein) je Fr. 100
2.3. Kategorie B je Fr. 250
2.4. Kategorie C je Fr. 300

§ 3 Ausweise

1 Für die Ausstellung von Ausweisen sind folgende Gebühren zu entrichten:
1. Führer- oder Schiffsausweis Fr. 50
2. Provisorischer Schiffsausweis Fr. 40
3. Eintrag einer weiteren Kategorie im Führerausweis Fr. 25
4. Neuanfertigung oder Umschreibung eines gültigen Schiffsfüh - rerausweises nach Kantons-, Namenswechsel oder ähnlichem Fr. 25
5. Duplikat eines Führer- oder Schiffsausweises Fr. 25
6. Eintrag Wohnorts- und Adressänderungen sowie Standortän - derungen des Schiffes innerhalb des Kantons gebührenfrei

§ 4 Besondere Kennzeichen

1 Für besondere Kennzeichen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Kollektivkennzeichen für Bootsbauer und -händler je Schil - derpaar Fr. 25
2. Tageskennzeichen (Paar) mit -ausweis, für Überführungs- oder Probefahrten (ohne Versicherungsprämie) je Tag Fr. 50
3. Kennzeichen für Schiffe mit ausländischem Standort (Z-Kle - beschilder-Paar) Fr. 25

§ 5 Besondere Gebühren

1 Es werden folgende besondere Gebühren erhoben:
1. amtliche Beglaubigungen oder Bestätigungen je Seite Fr. 15
2. vorübergehende Hinterlegung des Schiffausweises bei
2.1. Wiederinbetriebnahme des gleichen Schiffes Fr. 25
2.2. Hinterlegung über mehr als drei Jahre, pro Jahr Fr. 25
3. Bewilligung zur Ablegung der Schiffsführerprüfung ausser - halb des Wohnsitzkantons Fr. 30
4. Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbeachtung der behördli - chen Aufforderungsfrist Fr. 100
5. Drucksachen Selbstkosten

§ 6 Änderung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle vom 30. August 1988 wird aufgehoben.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.05.1997 01.01.1998 Erstfassung keine Angabe
Markierungen
Leseansicht