Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (451.100)
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Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt

Museumsgesetz Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) Vom 16. Juni 1999 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Geltungsbereich

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf die folgenden staatlichen Museen des Kantons Basel-Stadt: – Antikenmuseum Basel und Sammlung Ludwig – Historisches Museum Basel – Museum der Kulturen Basel – Naturhistorisches Museum Basel – Öffentliche Kunstsammlung Basel

§ 2 2. Bestandesgarantie

1 Organisatorische und strukturelle Veränderungen der in § 1 genannten Museen sind möglich im Rah - men der Organisationskompetenz des Regierungsrates gemäss den Vorschriften des Organisationsge - setzes. Der Bestand und die Betreuung der Sammlungen sowie deren öffentliche Zugänglichkeit an ei - nem Standort im Kanton Basel-Stadt sind dabei zu gewährleisten.

§ 3 3. Kultur- und Bildungsauftrag

1 Die Museen haben die Aufgabe, kulturelle Werte zu sammeln, zu bewahren, zu dokumentieren, zu erforschen und zu vermitteln. Sie fördern ein inklusives Angebot.
1 )

§ 4 4. Zusammenarbeit mit der Universität

1 Die Museen und die Universität arbeiten unter Wahrung der Freiheit von Lehre und Forschung zu - sammen und koordinieren ihre Tätigkeit, soweit dies sinnvoll und möglich ist. Die gegenseitigen Leis - tungen werden offengelegt.

§ 5 5. Universitätsgut, Sammlungen der Museen

1 des Kantons Basel-Stadt. Sie sind dem in § 3 genannten Zweck gewidmet.
2 Die Gegenstände der Sammlungen der Museen sind unveräusserlich. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat auf gemeinsamen Antrag der betreffenden Museumsdirektion, der betreffenden Mu - seumskommission und des Rektorats der Universität. Ein Veräusserungserlös oder ein eingetauschter Gegenstand bleibt Teil der Sammlung, welcher der veräusserte Gegenstand entnommen wurde.
1) Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
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Museumsgesetz
3 Objekte aus Schenkungen und erbrechtlichen Verfügungen an die einzelnen Museen bilden Universi - tätsgut, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen. Die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat, soweit die Schenkungen oder Vermächtnisse mit Auflagen, Bedingungen oder Folgekosten verbunden sind.
4 Für Zwecke von Lehre und Forschung haben Angehörige der Universität im Sinne von § 4 Zugang zu den Sammlungen der Museen. Dabei sind die Betriebsordnungen zu beachten.

2. Teil: Organisation, Finanzierung

§ 6 1. Rechtsform

1 Die staatlichen Museen sind Dienststellen des zuständigen Departements. Im Rahmen der gesetzli - chen Vorschriften und der entsprechenden Ausführungsvorschriften kommt den Museen inhaltliche, organisatorische, personelle und finanzielle Selbständigkeit zu.

§ 7 2. Museumskommissionen

1 Für jedes Museum besteht eine Kommission. Sie begleitet, berät und unterstützt die Museumsdirekti - on. Der Regierungsrat regelt die Kompetenzen der Kommissionen auf dem Verordnungsweg.
2 Für die Wahl einer Direktorin oder eines Direktors hat die Kommission ein Antragsrecht.
3 Jede Kommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Bei einem Bestand von sieben oder acht Mitgliedern der Kommission werden bis maximal drei Mitglieder, bei einem Bestand von neun Mit - gliedern bis maximal vier Mitglieder von der Universität gewählt. Die übrigen Mitglieder sowie der Präsident oder die Präsidentin der Kommission werden vom Regierungsrat auf Antrag des zuständigen Departementes gewählt.

§ 8 3. Museumsdirektorenkonferenz

1 Die Museumsdirektorenkonferenz nimmt museumsübergreifende Aufgaben wahr und koordiniert die Museen, soweit dies sinnvoll und notwendig ist.
2 Die Museumsdirektorenkonferenz setzt sich aus den Direktoren und Direktorinnen der Museen zu - sammen.
2 )

§ 9

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4. Globalbudget

1 Die Museen erhalten die finanziellen Mittel für die Leistungserbringung in Form von Globalbudgets pro Produktgruppe zugewiesen. Jedes Museum umfasst mindestens eine Produktgruppe.
2 Mit der Budgetvorlage erhält der Grosse Rat Kosten- und Leistungsinformationen auf der Stufe der Produktgruppen zur Kenntnis, bestehend aus Kosten, Erlösen, Vollkosten, Teilkosten (Vollkosten ohne gesamtstaatliche Umlagen und ohne kalkulatorische Kapitalkosten auf Investitionen über CHF
300'000) sowie der Umschreibung der Produktgruppen, ihrer Wirkungs- und Leistungsziele mit Indi - katoren und Sollwerten.
3 Der Grosse Rat beschliesst gleichzeitig mit dem Globalbudget die Definition und die Wirkungsziele der Produktgruppen im Sinne eines Leistungsauftrags.
4 In der Bildungs- und Kulturkommission des Grossen Rates erfolgt die Vorberatung zu Globalbudget und Leistungsziel (Definitionen und übergeordnete Ziele der Produktgruppen). Der Grosse Rat be - schliesst die Teilkosten pro Produktgruppe. Ausserdem beschliesst er die Investitionen über CHF
300'000 (als Einzelobjekte).
5 - rige Objekt- und Rahmenkredite bewilligt werden. Für die Objekt- und Rahmenkredite gelten die or - dentlichen Kompetenzen.
2)

§ 8 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 23. 2. 2005 (wirksam seit 10. 4. 2005; Ratschlag Nr. 9424, 04.2014.01 ).

3)

§ 9 in der Fassung des GRB vom 23. 2. 2005 (wirksam seit 10. 4. 2005; Ratschlag Nr. 9424, 04.2014.01 ).

2
Museumsgesetz

§ 10 5. Nachtragskredite

1 Werden einem Museum nach der Bewilligung des Globalbudgets zusätzliche Aufgaben übertragen oder fallen unvorhersehbare ausserordentliche Aufwendungen an, kann der Grosse Rat die dafür nöti - gen Mittel in Form eines Nachtragskredites sprechen.

§ 11 6. Kreditübertragung, Bonus- und Malusvortrag

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1 Der Regierungsrat entscheidet über die Übertragung nicht beanspruchter Beträge des Globalbudgets und über den Bonus- und Malusvortrag auf nachfolgende Rechnungsperioden.
5 )
2 Stiftungen und Fonds zur Förderung der Museen werden gesondert verwaltet und führen eine von der Rechnung der einzelnen Museen getrennte Rechnung.

§ 12 7. Gebühren

1 Die Museen erheben für den Besuch ihrer Sammlungen oder Ausstellungen sowie für weitere Dienst - leistungen Gebühren. Diese tragen zur Deckung der Kosten bei. Art und Höhe der Gebühren orientie - ren sich an den Gebühren vergleichbarer Institutionen.
2 Die Museumsdirektorenkonferenz legt die Tarifstruktur fest. Innerhalb dieser erlassen die einzelnen Museen Gebührenordnungen.

3. Teil: Partnerschaft

§ 13

1 Der Kanton Basel-Stadt arbeitet auch im Museumsbereich mit den regionalen Partnerinnen und Part - nern zusammen. Er strebt an, weitere Gemeinwesen oder Institutionen für künftige Kooperationen zu gewinnen.

§ 14

6 )
...

4. Teil: Schlussbestimmung

§ 15

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be - stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
7 )
4)

§ 11 Titel geändert durch GRB vom 23. 2. 2005 (wirksam seit 10. 4. 2005; Ratschlag Nr. 9424, 04.2014.01 ).

5)

§ 11 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 23. 2. 2005 (wirksam seit 10. 4. 2005; Ratschlag Nr. 9424, 04.2014.01 ).

6)

§ 14 aufgehoben durch GRB vom 23. 2. 2005 (wirksam seit 10. 4. 2005; Ratschlag Nr. 9424, 04.2014.01 ).

7) Mit Ausnahme von § 7 Abs. 3 wirksam seit 1. 1. 2001, § 7 Abs. 3 wirksam seit 1. 7. 2001.
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