Verordnung über die Organisation, Besoldung und Geschäftsführung der Bezirksgerichte (310.050)
CH - GR

Verordnung über die Organisation, Besoldung und Geschäftsführung der Bezirksgerichte

Vom Grossen Rat erlassen am 5. Oktober 1999
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Art. –3

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Art. Besoldung

a) Präsidentinnen und Präsidenten sowie vollamtliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten
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...
3
2 Das Kantonsgericht reiht sie gestützt auf entsprechende Vorschläge des kantonalen Personal- und Organisationsamtes und nach Anhörung der Bezirksgerichte in die entsprechenden Gehaltsklassen ein und setzt im Einzelfall die Gehälter fest.

Art. b) nebenamtliche Richterinnen und Richter

1 Das Bezirksgericht setzt die Entschädigung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten im Nebenamt fest; diese kann je nach den konkreten Umständen in einer festen Jahresentschädigung, einem Wartgeld, in einem gegenüber den übrigen Mitgliedern des Gerichtes erhöhten Taggeld oder in einer Kombination davon bestehen.
2 Das Bezirksgericht setzt die Entschädigungen für Sitzungen, Aktenstudium oder andere Arbeiten der nebenamtlichen Richterinnen und Richter fest. Das Taggeld darf dabei den Betrag von 200 beziehungsweise 500 Franken nicht unter- beziehungsweise überschreiten. Die Regierung kann diese Rahmenansätze periodisch der Teuerung anpassen.
3 Anspruch und Berechnung der Taggeldentschädigungen richten sich sinngemäss nach Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 7 der Verordnung über die Besoldung der Präsidenten und Richter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts.

Art. c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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...
4
2
...
5
3 Die Wahl der Aktuare und Aktuarinnen sowie des Kanzleipersonals erfolgt im Rahmen der vorgegebenen Gehaltsklassen. Für die Entschädigung der nebenamtlichen Aktuarinnen und Aktuare gelten die Bestimmungen von
Artikel 5 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung sinngemäss.
4
...
6
5
...
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Art.
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Art. Spesen

Für die Bestimmung der Reiseauslagen, der Spesen und dergleichen sind die Vorschriften der kantonalen Personalverordnung
9 und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen
10 sinngemäss anwendbar.

Art. Rechnungswesen

1 bis Ende September des Vorjahres dem Kantonsgericht ein.
2 Voranschlag.
3 Hälfte Vorschusszahlungen an die Rechnungsdefizite des laufenden Jahres. Die Vorschusszahlungen dürfen nicht höher als siebzig Prozent des Budgetfehlbetrages sein und werden in der Regel im Monat Januar ausgerichtet. Die Restzahlungen erfolgen innert dreissig Tagen nach Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnungen.
4 die Rechnung nach Prüfung durch die kantonale Finanzkontrolle und auf deren Antrag genehmigt.
Endnoten Zusammenhang mit dem Erlass des GOG; AGS 2007, KA 2007 1042; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Zusammenhang mit dem Erlass des GOG; AGS 2007, KA 2007 1042; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Zusammenhang mit dem Erlass des GOG; AGS 2007, KA 2007 1042; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Zusammenhang mit dem Erlass des GOG; AGS 2007, KA 2007 1042; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Zusammenhang mit dem Erlass des GOG; AGS 2007, KA 2007 1042; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Zusammenhang mit dem Erlass des GOG; AGS 2007, KA 2007 1042; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Zusammenhang mit dem Erlass des GOG; AGS 2007, KA 2007 1042; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
170.400
170.410 Zusammenhang mit dem Erlass des GOG; AGS 2007, KA 2007 1042; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
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