Finanzordnung der Universität Basel (442.100)
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Finanzordnung der Universität Basel

Finanzordnung Finanzordnung der Universität Basel Vom 15. November 2001 (Stand 1. August 2021) Der Universitätsrat der Universität Basel, gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. i des Statuts der Universität Basel (Universitätsstatut) vom

3. Mai 2012

) ,
2 ) beschliesst:

1. Geltungsbereich

§ 1 Allgemein

1 Die vorliegende Finanzordnung regelt die Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung sämtlicher der Universität anvertrauten monetären Mittel, sowie sämtlicher durch sie erwirtschafteten Dienstleis - tungs- und Kapitalerträge und der unentgeltlichen Leistungen jeglicher Art.
2 Unter «Universität» wird die Universität als juristische Person, ihre Gliederungseinheiten und die einzelnen Funktionsträger verstanden.

§ 2

3
...

2. Verantwortung und Zuständigkeiten

§ 3 Grundsätzlich

1 Die Rechte und Pflichten von Universitätsrat, Rektorat und universitären Gliederungseinheiten sind grundsätzlich im Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel
4 ) und im Universitätsstatut geregelt.
5 )

§ 4

6
...

§ 5 Delegierbarkeit von Zuständigkeiten

1 Das jeweilige verantwortliche Organ kann Zuständigkeiten ganz oder teilweise an andere Stellen de - legieren. Die Delegation hat schriftlich zu erfolgen.

3. Allgemeine Bestimmungen

§ 6 Leistungsaufträge und Vereinbarungen

1 Regelungen zu Leistungsaufträgen und Leistungsvereinbarungen werden in den Ausführungsbestim - mungen zu dieser Finanzordnung verabschiedet.

§ 7 Informationspflicht

1 Für Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen besteht mindestens eine jährliche Informations - pflicht im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss.
1) SG 440.100 Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
3) Aufgehoben am 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
4) SG 442.400
5) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
6) Aufgehoben am 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
1
Finanzordnung

§ 8 Dienstleistungsbetriebe

1 Über die Einrichtung und Aufhebung von Dienstleistungsbetrieben entscheidet der Universitätsrat.

§ 9 Jährliches Budget

1 Der Universitätsrat verabschiedet das jährliche Budget der Universität. Die entsprechenden Details sind in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Finanzordnung geregelt.

§ 10 Rechnungslegung und jährliche finanzielle Berichterstattung

1 Die Rechnungslegung und die jährliche finanzielle Berichterstattung der Universität erfolgt nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen. Der Universitätsrat kann weitergehende Rech - nungslegungs-Richtlinien verabschieden.

§ 11 Internes Kontrollsystem

1 Jedes im Rahmen der Finanzordnung erlassene Regelwerk muss für den von ihm abgedeckten Gel - tungsbereich Ausführungen zur Sicherstellung eines funktionierenden internen Kontrollsystems ent - halten.

§ 12 Beschaffungen

1 Es gelten die Bestimmungen des Beschaffungsgesetzes.

§ 13 Immaterialgüterrecht

1 Es gelten die Bestimmungen der Ordnung über die Nebentätigkeit und Zusammenarbeit mit Dritten im Rahmen der Haupttätigkeit an der Universität Basel
7 )
.

4. ...

8 )

§ 14

9 )
...

§ 15

10 )
...

5. Zuwendungen (Schenkung; Vermächtnis; Erbschaft)

§ 16 Zuwendungen ohne Auflagen im Wert von unter 100 000 Franken

1 Zuwendungen für universitäre Zwecke und ohne Auflagen an die Universität im Wert von unter 100
000 Franken dürfen nach vorgängiger Information des Rektorates von Universitätsangehörigen entge - gengenommen werden.

§ 17 Zuwendungen im Wert von 100 000 Franken und mehr

1 Alle übrigen nicht unter § 16 fallenden Zuwendungen an die Universität werden durch den Universi -

§ 13: Diese Ordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Ordnung über Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung

von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit vom 18. 8. 2004 (SG 441.200 ).
8) Aufgehoben am 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
9) Aufgehoben am 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
10) Aufgehoben am 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
2
Finanzordnung

6. Beantragung und Entgegennahme von finanziellen Mitteln

6.1 Globalbeiträge der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft

11 )

§ 18 Beantragung der Globalbeiträge

1 Über die Beantragung der Globalbeiträge entscheidet abschliessend der Universitätsrat.

§ 19 Entgegennahme der Globalbeiträge

1 Die Entgegennahme der Globalbeiträge delegiert der Universitätsrat an die Direktion Finanzen. )

6.2 Beiträge Bund gemäss Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG)

)

§ 20 Beantragung der Beiträge

1 Für die Beantragung der Beiträge ist die Direktion Finanzen zuständig.
14 )

§ 21 Entgegennahme dieser Beiträge

1 Für die Entgegennahme der Beiträge ist die Direktion Finanzen zuständig.
15 )

6.3 Beiträge anderer Kantone gemäss interkantonaler Vereinbarung (IUV)

§ 22 Beantragung der Beiträge

1 Für die Beantragung der Beiträge ist die Direktion Finanzen zuständig.
16 )

§ 23 Entgegennahme dieser Beiträge

1 Für die Entgegennahme der Beiträge ist die Direktion Finanzen zuständig.
17 )

6.4 Zweckgebundene Finanzierungen

§ 24 Beantragung der Beiträge

1 Die Beantragung dieser Beiträge wird in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Finanzordnung geregelt. Die abschliessende Verantwortung liegt beim Universitätsrat.

§ 25 Entgegennahme dieser Beiträge

1 Die Entgegennahme dieser Beiträge delegiert der Universitätsrat an die Direktion Finanzen.
18 )

6.5 Selbstfinanzierungen durch Gebühren

§ 26 Beantragung

1 Grundlage sind die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Gebühren der Universität Basel.
11) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
12) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
13) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
15) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
16) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
17) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
18) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
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Finanzordnung

§ 27 Erhebung und Entgegennahme

1 Die Erhebung und Entgegennahme von Gebühren werden in den Ausführungsbestimmungen zu die - ser Finanzordnung geregelt.

6.6 Selbstfinanzierungen durch Dienstleistungserträge

§ 28 Entgegennahme

1 Dienstleistungserträge können von der Gliederungseinheit entgegengenommen werden, bei der sie entstanden sind.

6.7 Fremdfinanzierungen

§ 29 Langfristige Fremdfinanzierungen

1 Der Universitätsrat erlässt ein Reglement für langfristige Fremdfinanzierungen. In diesem Reglement sind die Rahmenbedingungen für die Beantragung, Verabschiedung, Entgegennahme und die Verwen - dung von langfristigen finanziellen Mitteln festgelegt.

§ 30 Kurzfristige Fremdfinanzierungen

1 Die Gliederungseinheiten können im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihren budgetierten Vorgaben kurz - fristige Verpflichtungen in Form von Lieferungen und Leistungen eingehen.

7. Verwaltung der finanziellen Mittel

§ 31 Abgrenzung der verwalteten finanziellen Mittel

1 Die «Zentral verwalteten Mittel» umfassen alle finanziellen Mittel, die zentral durch die Finanzen entgegengenommen und weder zum vereinigten Universitätsvermögen gehören noch einem Sondervermögen zugewiesen werden.
19 )
2 Die «Dezentral verwalteten Mittel» umfassen die in den Gliederungseinheiten separat geführten Kas - sen, Bank- und Postkonti und Debitoren.

§ 32 Sondervermögen

1 Als einzelne Sondervermögen werden die Beiträge des Schweizerischen Nationalfonds und die Bei - träge aus zweckgebundenen Finanzierungen verwaltet.
20 )

§ 33 Anlage der finanziellen Mittel

1 Für die Anlage der finanziellen Mittel erlässt der Universitätsrat ein Anlagereglement.
1 Für die zentral verwalteten Mittel verabschiedet der Universitätsrat, unter Berücksichtigung der Regelung der Liquiditätsplanung.
1 Die Verwaltung der dezentralen Mittel erfolgt gemäss Regelungen in den Ausführungsbestimmungen
19) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
20) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
4
Finanzordnung

8. Verwendung der finanziellen Mittel

8.1 Allgemein

§ 36 Grundsätzliche Verantwortung

1 Für die Verwendung der finanziellen Mittel ist, soweit nicht anders festgelegt, abschliessend der Uni - versitätsrat zuständig.

§ 37 Delegation der Verfügungskompetenz

1 Der Universitätsrat kann die Verfügungskompetenz über die Verwendung von finanziellen Mitteln an andere Organe der Universität delegieren.

8.2 Verwendung der jährlich budgetierten finanziellen Mittel

§ 38 Freigabe der Mittel

1 Das gemäss § 9 aufgestellte Budget wird auf Antrag des Rektorates durch den Universitätsrat freige - geben. Mit der Freigabe wird die Verfügungskompetenz über die Verwendung dieser Mittel gemäss Freigabebudget delegiert.
21 )

8.3 Mittelverwendung aus Berufungszusagen

§ 39 Zusprache und Verwendung der Mittel

1 Der Universitätsrat regelt die Zusprache und Verwendung von Mitteln für Berufungsverfahren in ei - nem separaten Reglement.

§ 40 Verfügungskompetenz

1 Die Verfügungskompetenz über die Zusprachen liegt bei der bzw. dem Berufenen.

§ 41 Überwachung der Mittelverwendung

1 Die Direktion Finanzen überwacht die gemäss dem Berufungsprotokoll festgelegte sachgerechte Ver - wendung der Mittel.
22 )

8.4 Mittelverwendung für Investitionen

§ 42 Budgetierte Investitionsmittel

1 Budgetüber- oder -unterschreitungen auf Ebene Gliederungseinheiten gegenüber den nach § 38 frei - gegebenen Investitionsmitteln werden gemäss den Ausführungsbestimmungen zu dieser Finanzord - nung auf Antrag des Rektorates vom Universitätsrat genehmigt.

§ 43 Überwachung der Mittelverwendung

1 Die Direktion Finanzen überwacht die gemäss dem Investitionsplan festgelegte sachgerechte Ver - wendung der Mittel.
23 )
21) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
22) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
23) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
5
Finanzordnung

8.5 Mittelverwendung aus dem Immobilienfonds

)

§ 44 Grundsätzlich

25
1 Das Budget des Immobilienfonds wird auf Antrag des Rektorates durch den Universitätsrat geneh - migt.
2 Die Direktion Infrastruktur und Betrieb stellt dem Universitätsrat gesondert Antrag zu Einzelbauvor - haben, deren projektierte Gesamtkosten mehr als 20 % einer Jahrestranche des Immobilienfonds betra - gen, und/oder Bauvorhaben, die eine hohe Komplexität aufweisen.
26 )
3 Gesondert berichtet die Direktion Infrastruktur und Betrieb dem Universitätsrat über Bauvorhaben, deren Schlussabrechnungen mehr als 20 % einer Jahrestranche des Immobilienfonds betragen, über Einzelbauvorhaben, die mehr als 10 % der veranschlagten Kosten übersteigen, und/oder Bauvorhaben, die eine hohe Komplexität aufweisen.
27 )
4 Die Fachkommission Immobilien nimmt zu den Anträgen und gesonderten Berichten der Direktion Infrastruktur und Betrieb zuhanden des Universitätsrates Stellung.
28 )
5 Für die weiteren Aufgaben und Zuständigkeiten der Fachkommission Immobilien erlässt der Univer - sitätsrat ein Pflichtenheft.

§ 45 Verfügungskompetenz

29 )
1 Die Verfügungskompetenz über alle genehmigten Zusprachen liegt bei der Direktion Infrastruktur und Betrieb.
30 )

§ 46 Disposition von Reservepositionen

31 )
1 Das Rektorat wird ermächtigt, über die Disposition der im Budget des Immobilienfonds genehmigten Reserveposition für Abweichungen und Unvorhergesehenes verfügen zu können. Vor der Disposition durch das Rektorat ist das Präsidium der Fachkommission Immobilien zu konsultieren.

§ 47 Überwachung der Mittelverwendung

32
1 Die Direktion Infrastruktur und Betrieb überwacht die gemäss Budget festgelegte sachgerechte Ver - wendung der Mittel.
33 )

8.6 Verwendung zweckgebundener finanzieller Mittel

34 )

§ 48 Grundsätzlich

35
1 Finanzielle Mittel, die der Universität zweckgebunden zugesprochen wurden, dürfen nur im Rahmen ihrer Bindung verwendet werden.
24) Abschnitt 8.5 eingefügt durch Beschluss des Universitätsrats vom 15. 8. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006); dadurch wurde der bisherige Abschn.

8.5. zu Abschn. 8.6.

25)

§ 44 eingefügt durch Beschluss des Universitätsrats vom 15. 8. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006).

26) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
28) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
29)

§ 45 eingefügt durch Beschluss des Universitätsrats vom 15. 8. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006).

30) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
31)

§ 46 eingefügt durch Beschluss des Universitätsrats vom 15. 8. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006).

32)

§ 47 eingefügt durch Beschluss des Universitätsrats vom 15. 8. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006).

Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
34) Abschnitt 8.6: Durch Einfügen von Abschnitt 8.5 durch Beschluss des Universitätsrats vom 15. 8. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006) wurde der bis - herige Abschnitt 8.5. zu Abschnitt 8.6.
35)

§ 48: Durch Einfügen der §§ 44–47 durch Beschluss des Universitätsrats vom 15. 8. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006) wurde der bisherige § 44 zu

§ 48.

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Finanzordnung

§ 49 Administration und Überwachung

36 )
1 Die Administration und laufende Überwachung der Mittelverwendung erfolgt zentral durch die Di - rektion Finanzen, oder kann auf ihren Antrag vom Universitätsrat im Auftragsverhältnis an Dritte übertragen werden.
37 )

§ 50 Überträge auf das folgende Geschäftsjahr

38 )
1 Die Übertragung von allfälligen nicht verwendeten zweckgebundenen finanziellen Mitteln auf das nächste Geschäftsjahr ist in der Regel garantiert. Ausnahmen sind abschliessend in den Ausführungs - bestimmungen zu dieser Finanzordnung geregelt.

9. Budgetübertragungen

§ 51 Allgemein

39 )
1 Budgetübertragungen können, sofern begründet, auf Antrag des Rektorates und Beschluss des Uni - versitätsrates zwischen einzelnen Geschäftsjahren vorgenommen werden. Sie sind in den folgenden Budgets und in der laufenden Jahresrechnung offenzulegen. Die entsprechenden Details sind in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Finanzordnung geregelt.

10. Schlussbestimmung

§ 52

)
1 Diese Finanzordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. )
36)

§ 49: Durch Einfügen der §§ 44–47 durch Beschluss des Universitätsrats vom 15. 8. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006) wurde der bisherige § 45 zu

§ 49.

37) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 23.06.2021)
38)

§ 50: Durch Einfügen der §§ 44–47 durch Beschluss des Universitätsrats vom 15. 8. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006) wurde der bisherige § 46 zu

§ 50.

§ 51: Durch Einfügen der §§ 44–47 durch Beschluss des Universitätsrats vom 15. 8. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006) wurde der bisherige § 47 zu

§ 51.

40)

§ 52: Durch Einfügen der §§ 44–47 durch Beschluss des Universitätsrats vom 15. 8. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006) wurde der bisherige § 48 zu

§ 52.

41) Wirksam seit 22. 6. 2003.
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