Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (320.030)
CH - GR

Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen

Beitritt des Kantons Gr aubünden zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen Gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 der Kantonsverfassung
1 ) vom Volk beschlossen am 14. Juni 1987
1. Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977
2 ) bei.
2. Als Vollstreckungsbehörde im Sinne von Artikel 4 des Konkordates wird das Kreisamt bezeichnet.
3. ... 3 )
4. Der Beitritt des Ka ntons Graubünden wird mit der Veröffentlichung in der Sammlung der eidg enössischen Gesetze
4 ) rechtskräftig.
1) In der neuen KV Art. 16 und 17; BR 110.100
2) SR 276 ; BR 320.035
3) Aufgehoben gemäss Gesetz über die Anpassung von Beitrittsbeschlüssen und - bestimmungen zu Konkordaten und Verei nbarungen an die Kantonsverfassung; AGS 2005, KA_2052 und KA_3268; am 1. November 2005 in Kraft getreten
4) Publiziert in der AS 1988, 162
Markierungen
Leseansicht