Habilitationsordnung der Universität Basel (441.400)
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Habilitationsordnung der Universität Basel

Habilitationsordnung Habilitationsordnung der Universität Basel Vom 19. Dezember 2013 (Stand 20. Februar 2014) Der Universitätsrat der Universität Basel, gestützt auf § 25 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006
1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Ordnung regelt das Verfahren zur Verleihung und zum Entzug des Grades Dr. habil. sowie zur Verleihung und zum Entzug der Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität Basel.
2 Im Rahmen dieser Ordnung können die Fakultäten unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Rektorat ergänzende Verfahrensbestimmungen erlassen.

§ 2 Bedeutung und Ziel der Habilitation

1 Mit der Habilitation wird wissenschaftlich ausgewiesenen Personen der Grad eines Dr. habil. erteilt.
2 Die erfolgreiche Habilitation und der Grad Dr. habil. bestätigen die Fähigkeit, einen Wissenschafts - bereich in Forschung und Lehre zu vertreten.
3 Die Habilitation gibt keinen Anspruch auf die Erteilung der Lehrbefugnis oder auf eine Anstellung an der Universität Basel. II. Habilitationsverfahren

§ 3 Voraussetzungen für die Habilitation

1 Voraussetzungen sind: Promotion an einer schweizerischen oder anerkannten ausländischen Hochschule, schriftliche Habilitationsleistung, Nachweis pädagogisch-didaktischer Fähigkeiten, Probevorlesung und Kolloquium.

§ 4 Schriftliche Habilitationsleistung

1 Die schriftliche Habilitationsleistung ist ein selbständiger wissenschaftlicher Beitrag aus dem Wis - senschaftsbereich, für den der Grad eines Dr. habil. erteilt wird.
2 Sie besteht aus einer Monographie oder aus einer Reihe wissenschaftlicher Arbeiten (Sammelhabili - tation), wobei beide Arten der schriftlichen Habilitationsleistung gleichwertig sind.

§ 5 Nachweis pädagogisch-didaktischer Fähigkeiten

1 Pädagogisch-didaktische Fähigkeiten werden durch erfolgreiche Lehr- und Vortragserfahrung sowie durch den Besuch methodisch-didaktischer Weiterbildungen nachgewiesen.
1) SG 442.400 .
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Habilitationsordnung

§ 6 Probevorlesung und Kolloquium

1 Die Probevorlesung und das Kolloquium dienen dem Nachweis der Befähigung der Kandidatin bzw. des Kandidaten, wissenschaftliche Sachverhalte in didaktisch-methodisch fundierter Weise zu vermit - teln.

§ 7 Habilitationsverfahren

1 Das Habilitationsgesuch wird bei der Fakultät eingereicht. Es bezeichnet den Wissenschaftsbereich, für den der Grad Dr. habil. erteilt werden soll. Gleichzeitig mit dem Gesuch werden folgende Unterla - gen eingereicht: schriftliche Habilitationsleistung, Lebenslauf, Publikationsliste, Nachweis pädagogisch-didaktischer Fähigkeiten.
2 Bei einer Verzögerung des Verfahrens kann sich die bzw. der Bewerbende mit dem Gesuch um Ver - mittlung an das Rektorat wenden.

§ 8 Überprüfung der formalen Voraussetzungen

1 Die Dekanin bzw. der Dekan überprüft, ob die formalen Voraussetzungen einer Habilitation erfüllt sind, und unterbreitet das Gesuch der Fakultät.
2 Die Fakultät entscheidet binnen zehn Wochen nach Einreichen des Gesuches über die Einleitung des Habilitationsverfahrens. Diese Frist steht während der vorlesungsfreien Zeit still.
3 Die Fakultät kann eine Kommission mit dem Habilitationsverfahren betrauen. Die angemessene Mit - bestimmung der Gruppierungen wird dabei gewährleistet.

§ 9 Gutachtende

1 Die Fakultät wählt drei Gutachtende, davon in der Regel zwei externe Personen.
2 Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann eine weitere Person als Gutachterin bzw. Gutachter benen - nen.

§ 10 Zulassung zu Probevortrag und Kolloquium

1 Die Fakultät (bzw. die mit der Habilitation betraute Kommission) entscheidet nach Kenntnisnahme der Gutachten über die Zulassung zur Probevorlesung mit anschliessendem Kolloquium. Sie bestimmt das Thema der Probevorlesung aus den drei Vorschlägen der Kandidatin bzw. des Kandidaten und teilt ihm bzw. ihr die Themenwahl spätestens zwei Wochen vor dem Termin mit.
2 Für die Probevorlesung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat Themen wählen, die nicht in unmittel - barem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Habilitationsschrift stehen.
3 Der Beschluss der Fakultät über die Zulassung zur Probevorlesung ist der Kandidatin bzw. dem Kan - didaten spätestens sechs Monate nach der Einleitung des Habilitationsverfahrens mitzuteilen.

§ 11 Verleihung des Grades eines Dr. habil.

1 Wenn die Fakultät nach Anhörung der Probevorlesung und des Kolloquiums befindet, die Kandidatin bzw. der Kandidat sei geeignet, so stellt und begründet sie bei der Regenz schriftlich den Antrag, die Habilitation für einen durch die Fakultät beschlossenen Wissenschaftsbereich zu erteilen.
2 Wird die schriftliche Habilitationsleistung angenommen, die Probevorlesung und/oder das Kolloqui - um aber als ungenügend beurteilt, erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat einmal Gelegenheit, im Rahmen des laufenden Habilitationsverfahrens eine neue Probevorlesung zu halten. Ein zweiter unge -
3 Die Regenz verleiht aufgrund der angenommenen Habilitationsleistung, der bestandenen Probevorle - sung und des bestandenen Kolloquiums den Grad eines Dr. habil.
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Habilitationsordnung

§ 12 Ablehnung der Habilitation

1 Die Ablehnung muss die Fakultät der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mittels begründeter Verfü - gung mitteilen.
2 Bei Ablehnung der Habilitation kann das Verfahren nicht wiederholt werden.
3 Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten steht das Recht auf Einsicht in die für den Entscheid massge - benden Akten zu.

§ 13 Unlauteres wissenschaftliches Verhalten

1 Wird vor der Verleihung festgestellt, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat das Prüfungsverfahren unlauter beeinflusst oder wissentlich irreführende Angaben gemacht hat, so wird das Habilitationsver - fahren eingestellt, oder im Zweifelsfall bis zur Klärung ausgesetzt. Der Kandidatin bzw. dem Kandida - ten ist Gelegenheit zu geben, zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
2 Besteht die Habilitationsleistung ganz oder teilweise aus einem Plagiat, gilt die Habilitation als nicht bestanden.
3 Wird das Plagiat erst nach der Verleihung des Grades Dr. habil. festgestellt, so entzieht die Regenz auf Antrag der Fakultät den erteilten Grad. III. Lehrbefugnis (venia docendi)

§ 14 Voraussetzung und Verfahren

1 Auf Antrag der Fakultät erteilt die Regenz die Lehrbefugnis (venia docendi) und den Titel „Privatdo - zent“ bzw. „Privatdozentin“ als Auszeichnung erfolgreicher und positiv evaluierter universitärer Lehr - tätigkeit sowie erfolgreicher Habilitation oder einer vergleichbaren Qualifikation an einer anderen Hochschule.

§ 15 Lehrverpflichtung

1 Mit der Annahme des Titels verpflichten sich Privatdozierende, eine unentgeltliche Lehrveranstal - tung und deren Leistungsüberprüfung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden an der Universität Basel durchzuführen.
2 Die Fakultät kann auf begründetes Gesuch hin Privatdozierende für maximal zwei aufeinander fol - gende Semester von der Lehrverpflichtung befreien.
3 Die Fakultät legt den Inhalt der Lehrverpflichtung fest.

§ 16 Antrittsvorlesung

1 Die Privatdozentinnen und Privatdozenten halten innerhalb eines Jahres nach der Verleihung der Lehrbefugnis eine öffentliche Antrittsvorlesung.

§ 17 Überprüfung der wissenschaftlichen Voraussetzungen

1 Die Fakultät überprüft alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen gemäss dieser Ordnung noch erfüllt
2 Werden die mit der Lehrbefugnis verbundenen und von der Fakultät festgelegten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt, so wird der Regenz der Entzug des Titels beantragt.

§ 18 Erlöschen der Lehrbefugnis bzw. des Titels

1 Übernahme einer hauptamtlichen Lehrtätigkeit an einer anderen Hochschule; Entzug durch die Regenz.
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§ 19 Rechtsweg

1 Verfügungen gemäss dieser Habilitationsordnung können bei der Rekurskommission der Universität Basel angefochten werden. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20 Übergangsbestimmung

1 Diese Ordnung gilt für alle Habilitationsverfahren, die nach Wirksamwerden dieser Ordnung einge - reicht werden. Für frühere Habilitationsverfahren gilt die Habilitationsordnung der Universität Basel vom 22. Mai 2003. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
2 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ha - bilitationsordnung der Universität Basel vom 22. Mai 2003 aufgehoben.
2) Wirksam seit 20. 2. 2014.
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