Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes (440.450)
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Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes

Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes: Verordnung Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes Vom 19. Dezember 2000 (Stand 24. Mai 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 und § 4a des Gesetzes über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) vom 16. Juni 1999
1 ) sowie auf § 4 des Gesetzes über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) vom 16. Juni 1999
2 ,
3 ) beschliesst:

§ 1

1 Die Gegenstände der Sammlungen der Universität aus dem Universitätsgut dürfen weder entgeltlich, noch unentgeltlich veräussert werden.

§ 2

1 Gegenstände der Sammlungen der Universität und der Öffentlichen Bibliothek, die nur dem Unter - richt dienen und ersetzlich sind, gleichwertige Gegenstände und Doubletten, Gegenstände, die mit dem Vorbehalt der Wiederveräusserung angekauft oder als Geschenk angenommen worden sind, fal - len nicht unter dieses Veräusserungsverbot. Über ihre Veräusserung entscheiden die Institutskommis - sionen nach Anhörung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter.

§ 3

1 Wenn durch eine Veräusserung einzelner Sammlungsgegenstände heimisches Sammlungsgut von mindestens gleicher Bedeutung und Wert repatriiert oder dadurch die Sammlung sonstwie in ihrer Eigenart und Sammlungsrichtung gefördert wird, kann der Regierungsrat auf Antrag der Institutskom - missionen und nach Anhörung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters und Bericht des Rektorates einzelne Sammlungsgegenstände von dem Veräusserungsverbot ausnehmen und die Institutskommis - sionen zum Abschluss eines solchen Veräusserungsgeschäftes ermächtigen.

§ 3a

4 )
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Universität beschliessen, dass einzelne Gegenstände oder Teilbestände der Sammlungen ihrer Bibliotheken an eine andere Bibliothek, an der die Universität Ba - sel beteiligt ist, veräussert werden, insbesondere wenn durch diese Zusammenführung von Beständen eine vollständigere Sammlung entsteht. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die erwerbende Bibliothek erfüllt die gängigen konservatorische Anforderungen; Die zu veräussernden Sammlungsgegenstände sind nach dem 1. Januar 1900 erschienen; Die zu veräussernden Sammlungsgegenstände weisen weder Unikatscharakter auf noch Der Zugriff auf die zusammengeführten Sammlungsgegenstände bleibt für die Benutze - rinnen und Benutzer der Bibliotheken der Universität Basel weiterhin gewährleistet.
1) SG 440.400
2) SG 451.100
3) Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 24. Mai 2015 (KB 23.05.2015)
4)

§ 3a eingefügt durch RRB vom 24. 6. 2014 (wirksam seit 29. 6. 2014).

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Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes: Verordnung

§ 3b

5 )
1 Die Universität kann beschliessen, einzelne Gegenstände oder Teilbestände der Sammlungen ihrer Bibliotheken in einer anderen Bibliothek, an der die Universität Basel beteiligt ist, dauerhaft aufzube - wahren, wenn die Voraussetzungen von § 3a Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sinngemäss erfüllt sind.

§ 4 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit der Gegenstände der Sammlungen der Universi - tät vom 29. Oktober 1946 wird aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2001 wirksam.
5) Eingefügt am 12. Mai 2015, wirksam seit 24. Mai 2015 (KB 23.05.2015)
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