Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz
Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) Vom 10. November 2011 (Stand 31. Mai 2012) Der Schweizerische Bundesrat und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren beschliessen:
1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck, Zielsetzung und Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung regelt im Bereich der Harmonisierung der Polizeiinforma - tik in der Schweiz die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, sowie zwi - schen den Kantonen und den am Programm beteiligten Bundesstellen, soweit es im Bereich ihrer jeweiligen Kompetenzen liegt.
2 Die Kantone und der Bund stellen eine koordinierte Umsetzung der Harmoni - sierung der Polizeiinformatik in der Schweiz sicher, indem sie Neues gemein - sam realisieren und Bestehendes schrittweise harmonisieren. Insbesondere treffen sie gemeinsame Massnahmen im Rahmen der Vereinbarung, orientie - ren sich für ihren Bereich an den Entscheidungen des Programmausschusses und an der Referenz-Architektur. Sie stellen Ideen, Methoden und Lösungen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben den Partnern zur Verfügung.
3 Bund und Kantone stellen sicher, dass der Rechtsetzungsbedarf frühzeitig evaluiert wird und neu zu schaffende Rechtsgrundlagen zeitgerecht in die Pro - grammplanung aufgenommen werden.
4 Die Vereinbarung betrifft die polizeilichen Fachanwendungen und Systeme, deren Schnittstellen zu Dritten sowie die Gewährleistung des Datenschutzes und des Informationsschutzes.
1) Vom Regierungsrat unterzeichnet am 3. April 2012. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0919
2 Organisation und Zuständigkeiten
Art. 2 Programmträgerschaft
1 Die Kantone und der Bund, handelnd durch das Plenum der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), bilden die Programm - trägerschaft. Ein gültiger Entscheid braucht die Zustimmung der KKJPD auf der einen und des EJPD auf der anderen Seite.
2 Ihre Aufgaben sind
a. die Oberaufsicht über das Programm, die Projekte und deren Finanzie - rung;
b. die Wahl des oder der Vorsitzenden des Programmausschusses;
c. die Erteilung des Programmauftrages, umfassend die Ziele, das Pro - grammbudget, den Finanzplan und die finanziellen Programm-Beiträge der Kantone und des Bundes.
Art. 3 Programmausschuss
1 Der Programmausschuss besteht aus maximal 13 Mitgliedern. Ihm gehören neun Vertreter der Kantone und maximal vier Vertreter des Bundes an, davon zwei aus dem EJPD, und, sofern involviert, je ein Vertreter des VBS und des EFD.
2 Die Mitglieder werden jeweils für zwei Jahre wie folgt bestimmt:
a. Die Vertretung des Bundes durch den Bundesrat;
b. die Vertretung der Kantone durch die KKJPD, nach Anhörung der Konfe - renz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS), unter Berücksichtigung
1. eines festen Sitzes für jeden der drei bevölkerungsreichsten unter - zeichnenden Kantone,
2. einer angemessenen Vertretung der Sprachregionen,
3. des Einbezugs bestehender Koordinationsgremien wie der Schwei - zerischen Polizeitechnischen Kommission (SPTK) und der Planung, Projektsteuerung und Standardisierung in der polizeilichen In - formationsbearbeitung (PPS).
3 Der oder die Vorsitzende der Programmleitung, der Programmmanager, der externe Strategieexperte sowie nach Bedarf Berater für besondere Fach- und Rechtsfragen nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Programmaus - schusses teil. Der Programmausschuss kann weitere Personen einladen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0919
Art. 4 Konstituierung und Arbeitsweise des Programmausschusses
1 Der Programmausschuss konstituiert sich unter Vorbehalt von Arti - kel 2 Abs. 2 Bst. b selbst und trifft sich, wenn es die Geschäfte erfordern, je - doch mindestens viermal im Jahr oder wenn es von fünf Mitgliedern verlangt wird.
2 Der Programmausschuss bemüht sich grundsätzlich um konsensuale Mei - nungsfindung. Im Falle von Abstimmungen entscheidet er mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmen - gleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
3 Der Programmausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mit - glieder und von diesen mindestens je ein Mitglied der KKJPD, der KKPKS und des Bundes anwesend sind.
4 Eine Stellvertretung ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit vorgängi - ger Zustimmung des Vorsitzenden möglich.
Art. 5 Aufgaben und Zuständigkeiten des Programmausschusses
1 Der Programmausschuss erfüllt seinen Auftrag im Rahmen der Zielsetzungen von Artikel 1 und hat namentlich folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a. Beurteilung des Ist-Zustandes im Bund und in den Kantonen, Definition der IT-Strategie und der Referenz-Architektur als Rahmen für die zu har - monisierenden Tätigkeitsfelder und Systeme;
b. Festlegung des Masterplans für den Zeitraum von vier Jahren mit rollen - der Anpassung;
c. Festlegung eines Modells zum Betrieb, Support und zur Finanzierung der harmonisierten polizeilichen Informatiksysteme unter Beachtung der Schnittstellen zu relevanten Dritten;
d. Verabschiedung des Programmauftrages zu Handen der Programmträ - gerschaft;
e. Steuerung der Harmonisierung und ihre Umsetzung;
f. Programm- und Finanzcontrolling;
g. Ernennung des oder der Vorsitzenden der Programmleitung, ihrer Mitglie - der, des Programmmanager, Bestimmung externer Berater für besondere Rechts- und Fachfragen und grundsätzliche Regelung der entsprechen - den Arbeits- oder Mandatsverhältnisse;
h. Beschluss über den Start von Projekten und Festlegung des Kostenrah - mens jedes einzelnen Projektes;
i. Sicherstellung der Information auf der politisch-strategischen Ebene;
j. Identifikation von Rechtsetzungsbedarf und Aufbereitung zu Handen der Programmträgerschaft; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0919
k. Einvernehmliche Festlegung eines anderen Schlüssels für die Aufteilung der Projektkosten; kommt keine Einigung zustande, ist die Angelegenheit der Programmträgerschaft zum Entscheid vorzulegen;
l. Festlegung des Eintrittsbeitrages gemäss Artikel 12 Abs. 4 und Beschluss über dessen Verwendung;
m. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten.
Art. 6 Programmleitung
1 Die Programmleitung besteht aus:
a. ihrem oder ihrer Vorsitzenden;
b. aus dem Kreis von PPS und SPTK Fachgruppe Informatik je einem Ver - treter der Polizeikonkordate und des Kantons Zürich sowie maximal vier Vertretern von Bundesstellen;
c. einem externen Experten zur Ausarbeitung von Strategie und Architektur, der dem Programmausschuss direkt rapportieren kann;
d. bei Bedarf weiteren Vertretern.
2 Die Programmleitung kann nach Bedarf Experten beiziehen.
Art. 7 Aufgaben der Programmleitung
1 Für die Erarbeitung und operative Umsetzung des Programms ist die Pro - grammleitung zuständig. Sie hat folgende Aufgaben:
a. Aufnahme des Ist-Zustandes, Erarbeitung der Programmgrundlagen für die Entscheide des Programmausschusses;
b. Umsetzung des Programms;
c. Anträge für Projekte an den Programmausschuss;
d. Einsetzung der Projektorganisation;
e. Projekt- und Finanzcontrolling;
f. Aufbau und Pflege des Beziehungsnetzes mit den Kantonen und den in - volvierten Bundesstellen sowie mit den verschiedenen Gremien, die für die Zielerreichung erforderlich sind;
g. Transparenz durch geeignete Informations- und Kommunikationsmass - nahmen sowie deren Sicherstellung auf der operativen Ebene;
h. Vorbereitung der sonstigen Geschäfte des Programmausschusses.
Art. 8 Aufgaben und Stellung des Programmmanager
1 Der Programmmanager koordiniert die Umsetzung der Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz und ist das Stabsorgan des Programmaus - schusses und der Programmleitung.
2 Er oder sie untersteht dem Vorsitzenden der Programmleitung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0919
3 Der Programmmanager verfügt über ein Sekretariat, das ihn unterstützt für:
a. die Umsetzung der Entscheide von Programmausschuss und Programm - leitung;
b. die Protokollführung und die Erstellung des Jahresberichtes;
c. das Finanzwesen.
Art. 9 Separate Vereinbarung und Organisation für jedes einzelne
Projekt
1 Für jedes Projekt wird eine separate Vereinbarung geschlossen und jeweils eine Projektorganisation eingesetzt, die nach HERMES arbeitet und zudem die rechtlichen und betrieblichen Aspekte berücksichtigt.
2 Die Kantone und der Bund können sich an Projekten beteiligen, sind dazu aber nicht verpflichtet.
3 Finanzen
Art. 10 Kostenarten
1 Es fallen an:
a. die Programmkosten;
b. die Kosten der einzelnen Projekte.
2 Die Programmkosten umfassen die mit den Aufgaben gemäss den Artikeln 5 bis 8 zusammenhängenden Aufwendungen. Die Aufwendungen für die Initiali - sierung von Projekten sind Teil der Programmkosten.
3 Die Projektkosten umfassen den Umsetzungsbedarf für gemeinsam zu entwi - ckelnde Lösungen oder die Harmonisierung von Bestehendem.
Art. 11 Finanzierung der Programmkosten
1 Bund und Kantone finanzieren die Programmkosten über einen jährlichen Beitrag. Die Kantone tragen 70% der Programmkosten, der Bund 30%. Die Be - träge werden jeweils im Januar für das laufende Geschäftsjahr in Rechnung gestellt.
2 Die Kantone teilen sich ihren Beitrag nach Massgabe der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung aktuell bekannten ständigen Wohnbevölkerung.
3 Das jährliche Programmbudget und der Finanzplan für die folgenden drei Jahre werden von der Programmträgerschaft bestimmt.
Art. 12 Finanzierung der Kosten der einzelnen Projekte
1 Die Kosten der einzelnen Harmonisierungsprojekte werden von den jeweils beteiligten Projektpartnern finanziert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0919
2 Der finanzielle Beitrag jedes Partners wird einmal am Anfang jeder bevorste - henden Projektphase in Rechnung gestellt.
3 Die beteiligten Kantone teilen sich ihren Beitrag nach Massgabe der im Zeit - punkt des Projektstarts aktuell bekannten ständigen Wohnbevölkerung. Der Programmausschuss kann in begründeten Fällen ausnahmsweise einen ande - ren Schlüssel festlegen, sofern dies einvernehmlich erfolgt. Sonst ist die Pro - grammträgerschaft zuständig.
4 Will sich ein Kanton oder eine Bundesstelle an einem bereits laufenden oder an einem abgeschlossenen Projekt beteiligen, fällt ein Eintrittsbeitrag an. Die - ser umfasst den Aufwand, den der neue Partner hätte leisten müssen, wäre er von Anfang an beteiligt gewesen.
Art. 13 Haftung
1 Für Schäden bei der Zusammenarbeit haftet der verursachende Kanton oder die verursachende Bundesstelle.
4 Weitere Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufgaben der Programmpartner
1 Die Kantone und der Bund informieren die Programmleitung über laufende und geplante Vorhaben im Bereich dieser Vereinbarung.
2 Sie stellen grundlegende und umfangreiche Investitionsvorhaben in polizeili - che Fachanwendungen, die in die Zeitspanne 2013 bis 2016 fallen würden, so - weit als möglich zurück. Ab 2013 werden solche Investitionen im Rahmen der Harmonisierung getätigt.
3 Der Bund erklärt seine Bereitschaft, seine Vorhaben in den Bereichen des Si - cherheitsverbundes und des Informationsschutzes auf ihre Relevanz zu den von der Harmonisierung betroffenen kantonalen Anwendungen und Systeme zu überprüfen und gegebenenfalls in seiner Projektabwicklung die Bedürfnisse der Kantone einzubeziehen.
Art. 15 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft
2 ) , wenn mindestens 18 Kantone und der Bund sie unterzeichnet haben
3 )
.
2) In Kraft seit 31. Mai 2012
3) Vom Regierungsrat unterzeichnet am 3. April 2012. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0919
Art. 16 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann von jedem Kanton und vom Bund mit einer Frist von zwei Jahren per Ende Jahr gekündigt werden, zum ersten Mal per 31. Dezem - ber 2017.
2 Die Vereinbarung tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter 10 sinkt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0919
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.11.2011 31.05.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0919 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0919
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.11.2011 31.05.2012 Erstfassung GS 37.0919 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0919
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