Gesetz über das Universitätsgut (440.400)
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Gesetz über das Universitätsgut

Universitätsgutsgesetz Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) Vom 16. Juni 1999 (Stand 26. April 2015) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Bestand und die Zweckbestimmung des Universitätsgutes sowie das Eigentum daran.

§ 2 Definition des Universitätsgutes

1 Das Universitätsgut bildet mit den der Stadt Basel darauf zustehenden Berechtigungen, wie sie durch die Stiftungen und Vergabungen durch die Dotationsurkunde vom Jahre 1803, durch die Sprüche des bei der Trennung des Kantons Basel aufgestellten Eidgenössischen Schiedsgerichts und durch Gross - ratsbeschluss vom 21. März 1843 bestimmt und anerkannt sind, ein an die Örtlichkeit der Stadt Basel unauflöslich geknüpftes, unteilbares Eigentum des Kantons Basel-Stadt, welches den Bestimmungen der Stiftungen und dem Zweck der höheren Lehranstalten nie entfremdet werden darf.

§ 3 Bestand

1 Das Universitätsgut besteht: Aus den im Grundbuch als Eigentum der Universität Basel eingetragenen Liegenschaften, soweit die Eintragung vor dem 1. Januar 1996 erfolgt ist. Aus den Sammlungen der staatlichen Museen gemäss Museumsgesetz. Aus den Sammlungen und aus dem Inventar der Öffentlichen Bibliothek und der Institute der Universität, soweit es diesen nicht nur zur Benützung überlassen ist.
2 Sammlungsgegenstände, die in die Sammlungen der staatlichen Museen durch Kauf, Tausch, Schen - kung oder erbrechtliche Verfügung aufgenommen werden, gehören zum Universitätsgut.
3 Neuerwerbungen der Institute der Universität sowie der Öffentlichen Bibliothek nach dem 31. De - zember 1995 gehören nicht zum Universitätsgut, sondern stehen im Eigentum der Universität Basel.

§ 4 Grundsatz der Unveräusserlichkeit

1 Das Universitätsgut ist grundsätzlich unveräusserlich. Der Regierungsrat erlässt auf dem Verord - nungsweg besondere Vorschriften über die Veräusserung von Universitätsgut.
2 Museumsgesetzes.
1 )
1 Das Universitätsgut ist grundsätzlich örtlich an die Stadt Basel gebunden. Der Regierungsrat erlässt ausserhalb der Stadt.
1) Eingefügt am 11. März 1999, wirksam seit 26. April 2015 (KB 14.03.2015)
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Universitätsgutsgesetz

§ 5 Schlussbestimmungen

1 Das Gesetz über das Universitätsgut und die Sammlungen und Anstalten der Universität vom 16. Ok - tober 1919 wird aufgehoben.

§ 6

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Es erwächst nur in Rechtskraft, wenn das Museumsgesetz ebenfalls rechtskräftig wird. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
2 )
2) Wirksam seit 1. 1. 2001.
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