Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung
                            Reglement des Verwaltungsrates über die  Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung  vom 2. Juni 1977 (Stand 1. Januar 1989)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Versicherungspflicht, Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gebäudebegriff
                            1  Als Gebäude gilt jede ober- und unterirdische Baute, die zur Aufnahme von Men  -  schen, Tieren oder Sachen geeignet ist und einem bleibenden Zweck zu dienen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versicherungspflichtig sind alle Gebäude mit Ausnahme von  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Fahrnisbauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bauten mit einem Versicherungswert unter Fr.  10'000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Transformatorenstationen mit einem Versicherungswert unter Fr.  50'000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  provisorische Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gebäudezugehör
                            1  Mit dem Gebäude zu versichern sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die dem Gebäudeeigentümer gehörenden, ortsgebundenen, gebäudevollenden  -  den Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alle anderen, dem Gebäudeeigentümer gehörenden und mit dem Gebäude fest  verbundenen Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat erlässt über die Abgrenzung von Gebäude und Mobiliar ein  Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Numerierung
                            1  Die Gebäude sind von den Munizipalgemeinden zu numerieren. Die Gebäudeversi  -  cherung stellt unentgeltlich einheitliche Nummernschilder zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bauversicherung
                            1  Die Bauversicherung ist schriftlich bei der Gebäudeversicherung zu beantragen.  Der Anmeldung ist ein Kostenvoranschlag, Situationsplan und bei grossen Objekten  Planmaterial beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde hat dem Bauherrn ein Antragsformular  auf Bauversicherung abzugeben und der Gebäudeversicherung ein Doppel der Bau  -  bewilligung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   unwesentlich   im   Sinne   von   §  5   des   Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    gelten   Bauvorhaben   unter  Fr.  20'000. Hiefür kann der Eigentümer eine Bauversicherung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung die Bauvollendung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Weiterleitung von Eingaben
                            1  Eingaben an eine unzuständige Behörde sind unter Benachrichtigung des Absen  -  ders sofort an die Gebäudeversicherung weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind für Eingaben Fristen gesetzt, gelten diese auch als eingehalten, wenn die Ein  -  gabe rechtzeitig bei der unzuständigen Behörde eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Versicherungswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Begriffserklärung
                            1  Als Neuwert gilt die Kostensumme, die für die Erstellung des Gebäudes in gleicher  Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Zeitwert gilt der Neuwert abzüglich der Wertverminderung, die seit der Erstel  -  lung des Gebäudes zufolge Alters, Abnützung oder anderen Gründen eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausnahmen von der Neuwertversicherung
                            1  Wichtige Gründe im Sinne von §  8  Abs.  2 des Gesetzes liegen insbesondere vor,  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Zeitwert eines Gebäudes weniger als 50  % des Neuwertes beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Eigentümer glaubhaft macht, dass das Gebäude nach einem Schadenfall  nicht mehr neu erstellt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein Gebäude nicht den Bau- oder Feuerschutzvorschriften oder den Regeln der  Baukunde entsprechend erstellt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei historischen Bauten eine Neuerstellung nicht mehr sinnvoll wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gebäuden, die zum Zeitwert oder mit einer festen Versicherungssumme ver  -  sichert sind, kann der Eigentümer mit der Gebäudeversicherung eine Zusatzversi  -  cherung für Teilschäden vereinbaren. Damit können, bei Wiederherstellung, Teil  -  schäden bis 20  % des Versicherungswertes gegen eine Zusatzprämie versichert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  956.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Liegenschaftenschätzung
                            1  Der Eigentümer kann jederzeit bei der Gebäudeversicherung schriftlich die Schät  -  zung seiner Gebäude verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzung ist unentgeltlich, wenn sie vor dem 1.  März eines Jahres verlangt  wird und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Gebäude erstmals geschätzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  seit der letzten Schätzung wertvermehrende Aufwendungen gemacht wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein Gebäude zu einer anderen Versicherungsart geschätzt werden soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ein Teilverkauf vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die letzte Schätzung mindestens 10 Jahre zurückliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen anderen Fällen sind die Kosten der Schätzung zu bezahlen. Sie betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5  ‰ des Versicherungswertes, mindestens Fr.  50 und höchstens Fr.  500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebäudeversicherung kann zu ihren Lasten für bestimmte Gemeinden oder Ge  -  bäude jederzeit eine Überprüfung der Versicherungswerte anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schätzungswesen
                            1  Das Schätzungsverfahren wird in einer Schätzungsverordnung geregelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Finanzierung, Prämien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Prämiengrundlage
                            1  Die Prämie wird auf dem jeweils massgebenden Versicherungswert erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Grundprämie
                            1  Die Grundprämie für die ordentliche Bau- und die freiwillige Versicherung beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,8  ‰ des Versicherungswertes. Der Verwaltungsrat kann sie im Sinne von §  11 des  Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   herab- oder heraufsetzen. Die Mindestprämie je Versicherungsobjekt be  -  trägt Fr.  10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Bauversicherungen   über   10   Millionen   Franken   mit   mindestens   dreijähriger  Bauzeit werden die Prämien von den bis Ende des betreffenden Jahres vorgesehenen  Bausummen bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * ...
                            1)  RB  956.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  956.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zuschläge
                            1  Für   Gebäude   mit   erhöhter   Schadengefahr   werden   Zuschläge   bis   4  ‰   des   Ver  -  sicherungswertes erhoben. Als Bewertungskriterien gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grösse der Gebäude, Brandbelastung, Brennbarkeit der eingelagerten Güter,  Verqualmungsgefahr sowie besondere Zweckbestimmung, Bauart, Lage und  Zugänglichkeit der Gebäude;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erhöhte Elementarschadengefahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wiederholte Schadenzahlungen, die bei geeigneten Massnahmen hätten ver  -  hindert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei aussergewöhnlich grosser Schadengefahr können Zuschläge bis 6  ‰ des Ver  -  sicherungswertes erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zuschlagsermässigungen
                            1  Die in §  13 dieses Reglementes erwähnten Zuschläge werden angemessen ermäs  -  sigt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  besondere bauliche Massnahmen dies rechtfertigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Innenhydranten, Sprinkler oder andere wirksame automatische Löscheinrich  -  tungen bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  automatische Brandmeldeanlagen mit direktem Anschluss an die Feuerwehr  -  alarmstelle bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die von der Gebäudeversicherung geleisteten Subventionen werden keine Er  -  mässigungen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Grosse Objekte
                            1  Gebäude über zwei Millionen Franken Versicherungswert sind einzeln nach den  Richtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen über die Risikobewer  -  tung zu berechnen. §  14  Abs.  2 dieses Reglementes ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Nachbargebäude
                            1  Wirkt sich die erhöhte Schadengefahr auf Nachbargebäude aus, so ist der Prämien  -  zuschlag vom Verursacher auch für angebaute Gebäude zu entrichten oder auszu  -  gleichen, sofern diese nicht durch eine Brandmauer getrennt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Prämienbezug
                            1  Die Prämien werden von der Gebäudeversicherung für jeden Gebäudeeigentümer  und jede Eigentümergemeinschaft gesamthaft festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien sind innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Prämie nicht fristgerecht bezahlt, so ist der Eigentümer zu mahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Säumige hat einen Verzugszins zum Zinsfuss der Thurgauischen Kantonal  -  bank für erste Hypotheken zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Versicherte Gefahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Schadenverhütung
                            1  Der Verwaltungsrat kann Wegleitungen öffentlicher oder privater Organisationen  über die Bauerstellung und Schadenverhütung verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Rückstauschäden
                            1  Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden im Sinne von §  20 des Ge  -  setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   gelten insbesondere Schäden, die durch Rückstau aus Abwasserkanalisatio  -  nen oder Grundwasser entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Neuerstellung
                            1  Ein Gebäude gilt als neu erstellt, wenn es vom Eigentümer oder von einer ihm  gleichgestellten Person im gleichen Umfang und zum gleichartigen Zweck in der  Nähe wieder errichtet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Eigentümer gleichgestellt sind Personen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  blutsverwandt oder verschwägert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf der Liegenschaft einen Rechtstitel oder Grundpfandrechte besitzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wichtige Gründe nachweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann ein Gebäude aus öffentlich-rechtlichen Gründen an gleicher Stelle nicht mehr  aufgebaut werden, ist der Wiederaufbau an anderer Stelle im Kanton voll zu ent  -  schädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abbruchwert
                            1  Als Abbruchwert gilt der Verkaufswert beschädigter Gebäudeteile, soweit dieser  die Kosten ihres Abbruchs übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Teilschäden
                            1  Bei Teilschäden ist ein Gebäude wieder hergestellt, wenn alle Schäden behoben  sind. Vergütet werden mittlere ortsübliche Preise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  956.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Selbstbehalt
                            1  Bei Elementarschäden hat der Eigentümer 10  % des versicherten Schadens, min  -  destens aber Fr.  200 und höchstens Fr.  2'000 je Gebäude und Ereignis selbst zu tra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Teilzahlungen
                            1  Bei Schadenfällen über Fr.  50'000 überweist die Gebäudeversicherung den Ver  -  kehrswert des Schadens innert 30 Tagen auf ein Sperrkonto des Gebäudeeigentü  -  mers bei einer thurgauischen Bankstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen ist die Gebäudeversicherung be  -  rechtigt, Zahlungen aufzuschieben. Verzögerte Zahlungen sind zu verzinsen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Verzinsung
                            1  Entschädigungen über Fr.  20'000 sind dem Eigentümer in dem Umfang zu verzin  -  sen, als er die Wiederaufbaukosten bevorschusst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist der Zinsfuss der Thurgauischen Kantonalbank für erste Hypothe  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Verfahren im Schadenfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Schadenmeldung
                            1  Schäden sind der Gebäudeversicherung und dem zuständigen Bezirksamt unver  -  züglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Ermittlung der Schadenursache
                            1  Der Bezirksstatthalter leitet die Ermittlungen über die Schadenursache.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Schadenschätzung
                            1  Die Schäden werden durch die Gebäudeversicherung geschätzt. Sie kann Schätzer  oder geeignete Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zu entschädigen sind Gebäudeteile, die wieder verwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Ausschluss
                            1  Der Ausschluss eines Gebäudes von der Versicherung darf erst verfügt werden,  wenn der Eigentümer erfolglos aufgefordert worden ist, den Gefahrenzustand innert  angemessener Frist zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann der Ausschluss sofort verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald der Eigentümer den Nachweis erbracht hat, dass der Gefahrenzustand be  -  seitigt ist, hat die Gebäudeversicherung das Gebäude wieder in die Versicherung  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ausschluss und die Wiederaufnahme sind dem Eigentümer, den Grundpfand  -  gläubigern, dem Grundbuchamt und der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Freiwillige Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Freiwillige Versicherung
                            1  Gebäudeähnliche Objekte sind selbständige Erzeugnisse der Bautätigkeit, sofern  sie in Mauerwerk, Beton, Holz oder ähnlich dauerhaftem Material erstellt sind, wie  Brücken,   Schwimmbassins,   Brunnen,   Heutürme,   grössere   gemauerte   Futter-   oder  Jauchesilos und -gruben, Treppen, Landungsstege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Index
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Anpassungen
                            1  Die   in   §  1  Abs.  2b,   §  4  Abs.  3,   §  8  Abs.  3,   §  11  Abs.  1  und  Abs.  2,   §  15  Abs.  1,  §  23 bis §  25 dieses Reglementes erwähnten Ansätze können vom Verwaltungsrat  den veränderten Kosten angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt mit dem Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 23.  Au  -  gust  1976 am 1.  Januar  1978 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Es ersetzt die Vollziehungsverordnung des  Regierungsrates zum Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 5.  August  1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom GR genehmigt am 12.  September 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  02.06.1977  01.01.1978  Erstfassung  39/1977