Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung (956.12)
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Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung

Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung vom 2. Juni 1977 (Stand 1. Januar 1989)
1. Versicherungspflicht, Versicherung

§ 1 Gebäudebegriff

1 Als Gebäude gilt jede ober- und unterirdische Baute, die zur Aufnahme von Men - schen, Tieren oder Sachen geeignet ist und einem bleibenden Zweck zu dienen hat.
2 Versicherungspflichtig sind alle Gebäude mit Ausnahme von *
a. Fahrnisbauten;
b. Bauten mit einem Versicherungswert unter Fr. 10'000;
c. Transformatorenstationen mit einem Versicherungswert unter Fr. 50'000;
d. provisorische Bauten.

§ 2 Gebäudezugehör

1 Mit dem Gebäude zu versichern sind:
a. die dem Gebäudeeigentümer gehörenden, ortsgebundenen, gebäudevollenden - den Einrichtungen;
b. alle anderen, dem Gebäudeeigentümer gehörenden und mit dem Gebäude fest verbundenen Einrichtungen.
2 Der Verwaltungsrat erlässt über die Abgrenzung von Gebäude und Mobiliar ein Reglement.

§ 3 Numerierung

1 Die Gebäude sind von den Munizipalgemeinden zu numerieren. Die Gebäudeversi - cherung stellt unentgeltlich einheitliche Nummernschilder zur Verfügung.

§ 4 Bauversicherung

1 Die Bauversicherung ist schriftlich bei der Gebäudeversicherung zu beantragen. Der Anmeldung ist ein Kostenvoranschlag, Situationsplan und bei grossen Objekten Planmaterial beizulegen.
2 Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde hat dem Bauherrn ein Antragsformular auf Bauversicherung abzugeben und der Gebäudeversicherung ein Doppel der Bau - bewilligung zuzustellen.
3 Als unwesentlich im Sinne von § 5 des Gesetzes
1 ) gelten Bauvorhaben unter Fr. 20'000. Hiefür kann der Eigentümer eine Bauversicherung abschliessen.
4 Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung die Bauvollendung zu melden.

§ 5 Weiterleitung von Eingaben

1 Eingaben an eine unzuständige Behörde sind unter Benachrichtigung des Absen - ders sofort an die Gebäudeversicherung weiterzuleiten.
2 Sind für Eingaben Fristen gesetzt, gelten diese auch als eingehalten, wenn die Ein - gabe rechtzeitig bei der unzuständigen Behörde eingereicht wurde.
2. Versicherungswerte

§ 6 Begriffserklärung

1 Als Neuwert gilt die Kostensumme, die für die Erstellung des Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich ist.
2 Als Zeitwert gilt der Neuwert abzüglich der Wertverminderung, die seit der Erstel - lung des Gebäudes zufolge Alters, Abnützung oder anderen Gründen eingetreten ist.

§ 7 Ausnahmen von der Neuwertversicherung

1 Wichtige Gründe im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes liegen insbesondere vor, wenn
a. der Zeitwert eines Gebäudes weniger als 50 % des Neuwertes beträgt;
b. der Eigentümer glaubhaft macht, dass das Gebäude nach einem Schadenfall nicht mehr neu erstellt wird;
c. ein Gebäude nicht den Bau- oder Feuerschutzvorschriften oder den Regeln der Baukunde entsprechend erstellt wurde;
d. bei historischen Bauten eine Neuerstellung nicht mehr sinnvoll wäre.
2 Bei Gebäuden, die zum Zeitwert oder mit einer festen Versicherungssumme ver - sichert sind, kann der Eigentümer mit der Gebäudeversicherung eine Zusatzversi - cherung für Teilschäden vereinbaren. Damit können, bei Wiederherstellung, Teil - schäden bis 20 % des Versicherungswertes gegen eine Zusatzprämie versichert wer - den.
1) RB 956.1

§ 8 Liegenschaftenschätzung

1 Der Eigentümer kann jederzeit bei der Gebäudeversicherung schriftlich die Schät - zung seiner Gebäude verlangen.
2 Die Schätzung ist unentgeltlich, wenn sie vor dem 1. März eines Jahres verlangt wird und
a. ein Gebäude erstmals geschätzt wird;
b. seit der letzten Schätzung wertvermehrende Aufwendungen gemacht wurden;
c. ein Gebäude zu einer anderen Versicherungsart geschätzt werden soll;
d. ein Teilverkauf vorliegt;
e. die letzte Schätzung mindestens 10 Jahre zurückliegt.
3 In allen anderen Fällen sind die Kosten der Schätzung zu bezahlen. Sie betragen
0,5 ‰ des Versicherungswertes, mindestens Fr. 50 und höchstens Fr. 500.
4 Die Gebäudeversicherung kann zu ihren Lasten für bestimmte Gemeinden oder Ge - bäude jederzeit eine Überprüfung der Versicherungswerte anordnen.

§ 9 Schätzungswesen

1 Das Schätzungsverfahren wird in einer Schätzungsverordnung geregelt
1 )
.
3. Finanzierung, Prämien

§ 10 Prämiengrundlage

1 Die Prämie wird auf dem jeweils massgebenden Versicherungswert erhoben.

§ 11 Grundprämie

1 Die Grundprämie für die ordentliche Bau- und die freiwillige Versicherung beträgt
0,8 ‰ des Versicherungswertes. Der Verwaltungsrat kann sie im Sinne von § 11 des Gesetzes
2 ) herab- oder heraufsetzen. Die Mindestprämie je Versicherungsobjekt be - trägt Fr. 10.
2 Bei Bauversicherungen über 10 Millionen Franken mit mindestens dreijähriger Bauzeit werden die Prämien von den bis Ende des betreffenden Jahres vorgesehenen Bausummen bezogen.

§ 12 * ...

1) RB 956.13
2) RB 956.1

§ 13 Zuschläge

1 Für Gebäude mit erhöhter Schadengefahr werden Zuschläge bis 4 ‰ des Ver - sicherungswertes erhoben. Als Bewertungskriterien gelten:
a. Grösse der Gebäude, Brandbelastung, Brennbarkeit der eingelagerten Güter, Verqualmungsgefahr sowie besondere Zweckbestimmung, Bauart, Lage und Zugänglichkeit der Gebäude;
b. erhöhte Elementarschadengefahr;
c. wiederholte Schadenzahlungen, die bei geeigneten Massnahmen hätten ver - hindert werden können.
2 Bei aussergewöhnlich grosser Schadengefahr können Zuschläge bis 6 ‰ des Ver - sicherungswertes erhoben werden.

§ 14 Zuschlagsermässigungen

1 Die in § 13 dieses Reglementes erwähnten Zuschläge werden angemessen ermäs - sigt, wenn:
a. besondere bauliche Massnahmen dies rechtfertigen;
b. Innenhydranten, Sprinkler oder andere wirksame automatische Löscheinrich - tungen bestehen;
c. automatische Brandmeldeanlagen mit direktem Anschluss an die Feuerwehr - alarmstelle bestehen.
2 Auf die von der Gebäudeversicherung geleisteten Subventionen werden keine Er - mässigungen gewährt.

§ 15 Grosse Objekte

1 Gebäude über zwei Millionen Franken Versicherungswert sind einzeln nach den Richtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen über die Risikobewer - tung zu berechnen. § 14 Abs. 2 dieses Reglementes ist sinngemäss anwendbar.

§ 16 Nachbargebäude

1 Wirkt sich die erhöhte Schadengefahr auf Nachbargebäude aus, so ist der Prämien - zuschlag vom Verursacher auch für angebaute Gebäude zu entrichten oder auszu - gleichen, sofern diese nicht durch eine Brandmauer getrennt sind.

§ 17 Prämienbezug

1 Die Prämien werden von der Gebäudeversicherung für jeden Gebäudeeigentümer und jede Eigentümergemeinschaft gesamthaft festgesetzt.
2 Die Prämien sind innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zu bezahlen.
3 Wird die Prämie nicht fristgerecht bezahlt, so ist der Eigentümer zu mahnen.
4 Der Säumige hat einen Verzugszins zum Zinsfuss der Thurgauischen Kantonal - bank für erste Hypotheken zu entrichten.
4. Versicherte Gefahren

§ 18 Schadenverhütung

1 Der Verwaltungsrat kann Wegleitungen öffentlicher oder privater Organisationen über die Bauerstellung und Schadenverhütung verbindlich erklären.

§ 19 Rückstauschäden

1 Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden im Sinne von § 20 des Ge - setzes
1 ) gelten insbesondere Schäden, die durch Rückstau aus Abwasserkanalisatio - nen oder Grundwasser entstanden sind.
5. Leistungen

§ 20 Neuerstellung

1 Ein Gebäude gilt als neu erstellt, wenn es vom Eigentümer oder von einer ihm gleichgestellten Person im gleichen Umfang und zum gleichartigen Zweck in der Nähe wieder errichtet worden ist.
2 Dem Eigentümer gleichgestellt sind Personen, die
a. blutsverwandt oder verschwägert sind;
b. auf der Liegenschaft einen Rechtstitel oder Grundpfandrechte besitzen;
c. wichtige Gründe nachweisen können.
3 Kann ein Gebäude aus öffentlich-rechtlichen Gründen an gleicher Stelle nicht mehr aufgebaut werden, ist der Wiederaufbau an anderer Stelle im Kanton voll zu ent - schädigen.

§ 21 Abbruchwert

1 Als Abbruchwert gilt der Verkaufswert beschädigter Gebäudeteile, soweit dieser die Kosten ihres Abbruchs übersteigt.

§ 22 Teilschäden

1 Bei Teilschäden ist ein Gebäude wieder hergestellt, wenn alle Schäden behoben sind. Vergütet werden mittlere ortsübliche Preise.
1) RB 956.1

§ 23 Selbstbehalt

1 Bei Elementarschäden hat der Eigentümer 10 % des versicherten Schadens, min - destens aber Fr. 200 und höchstens Fr. 2'000 je Gebäude und Ereignis selbst zu tra - gen.

§ 24 Teilzahlungen

1 Bei Schadenfällen über Fr. 50'000 überweist die Gebäudeversicherung den Ver - kehrswert des Schadens innert 30 Tagen auf ein Sperrkonto des Gebäudeeigentü - mers bei einer thurgauischen Bankstelle.
2 Bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen ist die Gebäudeversicherung be - rechtigt, Zahlungen aufzuschieben. Verzögerte Zahlungen sind zu verzinsen. *

§ 25 Verzinsung

1 Entschädigungen über Fr. 20'000 sind dem Eigentümer in dem Umfang zu verzin - sen, als er die Wiederaufbaukosten bevorschusst hat.
2 Massgebend ist der Zinsfuss der Thurgauischen Kantonalbank für erste Hypothe - ken.
6. Verfahren im Schadenfall

§ 26 Schadenmeldung

1 Schäden sind der Gebäudeversicherung und dem zuständigen Bezirksamt unver - züglich zu melden.

§ 27 Ermittlung der Schadenursache

1 Der Bezirksstatthalter leitet die Ermittlungen über die Schadenursache.

§ 28 Schadenschätzung

1 Die Schäden werden durch die Gebäudeversicherung geschätzt. Sie kann Schätzer oder geeignete Fachleute beiziehen.
2 Nicht zu entschädigen sind Gebäudeteile, die wieder verwendbar sind.
7. Ausschluss

§ 29 Ausschluss

1 Der Ausschluss eines Gebäudes von der Versicherung darf erst verfügt werden, wenn der Eigentümer erfolglos aufgefordert worden ist, den Gefahrenzustand innert angemessener Frist zu beheben.
2 In besonderen Fällen kann der Ausschluss sofort verfügt werden.
3 Sobald der Eigentümer den Nachweis erbracht hat, dass der Gefahrenzustand be - seitigt ist, hat die Gebäudeversicherung das Gebäude wieder in die Versicherung aufzunehmen.
4 Der Ausschluss und die Wiederaufnahme sind dem Eigentümer, den Grundpfand - gläubigern, dem Grundbuchamt und der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
8. Freiwillige Versicherung

§ 30 Freiwillige Versicherung

1 Gebäudeähnliche Objekte sind selbständige Erzeugnisse der Bautätigkeit, sofern sie in Mauerwerk, Beton, Holz oder ähnlich dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken, Schwimmbassins, Brunnen, Heutürme, grössere gemauerte Futter- oder Jauchesilos und -gruben, Treppen, Landungsstege.
9. Index

§ 31 Anpassungen

1 Die in § 1 Abs. 2b, § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 23 bis § 25 dieses Reglementes erwähnten Ansätze können vom Verwaltungsrat den veränderten Kosten angepasst werden.
10. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 32 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt mit dem Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 23. Au - gust 1976 am 1. Januar 1978 in Kraft
1 )
. Es ersetzt die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 5. August 1969.
1) Vom GR genehmigt am 12. September 1977.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 02.06.1977 01.01.1978 Erstfassung 39/1977

§ 1 Abs. 2 12.08.1988 01.01.1989 geändert 47/1988

§ 12 12.08.1988 01.01.1989 aufgehoben 47/1988

§ 24 Abs. 2 12.08.1988 01.01.1989 eingefügt 47/1988

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