Kleinspielgesetz
Kleinspielgesetz (KSG) vom 26. August 2020 (Stand 1. Januar 2021)
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspiel - gesetz; BGS)
1 ) im Bereich der Kleinspiele.
§ 2 Kleinspiele
1 Kleinspiele sind Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere im Sinne von Art. 3 lit. f BGS.
§ 3 Tombolas
1 Tombolas sind Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet wer - den, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zu - sammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale Summe aller Einsätze tief ist.
2 Sie erfordern keine Bewilligung, sofern die vom Bundesrat festgesetzte maximale Summe der Einsätze nicht überschritten wird.
§ 4 Bewilligung
1 Kleinspiele gemäss § 2 bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departemen - tes.
§ 5 Voraussetzungen
1 Die allgemeinen und die für das jeweilige Kleinspiel spezifischen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung richten sich nach Art. 33 bis Art. 36 BGS sowie den Ausführungsvorschriften des Bundes.
§ 6 Gesuch
1 Im Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen sind die notwendigen Angaben über die Konzeption und Durchführung in spieltech - nischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht zu unterbreiten.
1) SR 935.51
2 Der Regierungsrat bestimmt die einzureichenden Unterlagen und die einzuhalten - den Fristen.
3 In einem Gesuch kann eine Bewilligung für mehrere Veranstaltungen beantragt werden. Diese müssen am gleichen Ort während einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten stattfinden.
§ 7 Berichterstattung und Rechnungslegung
1 Veranstalterinnen oder Veranstalter von Kleinspielen gemäss § 2 erstatten dem zu - ständigen Departement innert dreier Monate nach Abschluss des einzelnen Spiels Bericht gemäss Art. 38 BGS und stellen die dafür notwendigen Unterlagen zur Ver - fügung.
§ 8 Geltungsdauer der Bewilligung, Auflagen
1 Bewilligungen für Kleinspiele können befristet und erneuert werden.
2 Sie können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
§ 9 Schutzmassnahmen
1 Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinspielen sind verpflichtet, ange - messene Massnahmen im Sinne der Art. 72 bis Art. 75 BGS zu treffen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsät - zen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (exzessi - ves Geldspiel).
2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Informationen den Veranstalterinnen und Veranstaltern mit der Bewilligung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Informati - onsmaterial muss bei der Durchführung der Kleinspiele gut sichtbar aufgelegt wer - den.
3 Der Regierungsrat legt je nach Gefährdungspotential der Kleinspielkategorie ge - mäss § 2 das Alter fest, das zur Teilnahme berechtigt. Das Mindestalter von 16 Jahren darf nicht unterschritten werden.
§ 10 Übertragbarkeit, Entzug
1 Die Bewilligungen für Kleinspiele sind nicht übertragbar.
2 Das zuständige Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
§ 11 Übergangsregelung
1 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne dieses Ge - setzes bleiben bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.08.2020 01.01.2021 Erstfassung 36/2020
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