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Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF

Medizinisch technische Radiologie: Verordnung Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF Vom 23. Dezember 2008 (Stand 1. September 2008) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für den am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG), gemäss der Ver - ordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Mindestvorschriften für die An - erkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005, geführten Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF.

§ 2 Lehrplan

1 Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF richtet sich nach dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplo - mierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF der Nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit und der Schweizerischen Vereinigung der Fachleute für medizinisch techni - sche Radiologie und der Schulleiterinnen und Schulleiterkonferenz der Schweizer Schulen für medizi - nisch technische Radiologie Bildungsgänge höhere Fachschulen HF.

§ 3 Unterrichtsform

1 Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF ist als Vollzeitausbildung ausgestaltet.

§ 4 Dauer

1 Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF dauert drei Jahre (6 Semester).

§ 5 Umfang

1 Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF umfasst insgesamt 5400 Lernstunden.

§ 6 Zulassung

1 Voraussetzung für die Zulassung in den Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF ist eine abgeschlossene Sekundarstufe II und eine erfolgreich absolvierte Eignungsabklärung.
2 Die Eignungsabklärung besteht aus einem schriftlichen Eignungstest, einem Kurzpraktikum in der beruflichen Praxis und einem Aufnahmegespräch. Inhalt und Umfang der Elemente der Eignungsab - klärung legt die Bildungsgangsleitung MTRA in Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin
3 Die Elemente der Eignungsabklärung können einmal wiederholt werden.
4 Über die Zulassung entscheidet die Aufnahmekommission.
1) SG 410.100 .
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Medizinisch technische Radiologie: Verordnung

§ 7 Ausbildungsstruktur

1 Der Bildungsgang ist in die beiden Bildungsteile Schule und Praxis gegliedert: – Der Bildungsteil Schule umfasst Theorie sowie Training & Transfer. – Der Bildungsteil Praxis umfasst die berufliche Praxis sowie Training & Transfer.
2 Der Bildungsgang ist in zwei Komplexitätsniveaus aufgeteilt: – Komplexitätsniveau I: Gestalten von tendenziell vorhersehbaren beruflichen Situationen (1. bis 4. Semester). – Komplexitätsniveau II: Gestalten von komplexen, sich verändernden und tendenziell unvorhersehba - ren beruflichen Situationen (5. bis 6. Semester).
3 Der Bildungsteil Schule ist in 10 Sequenzen gegliedert, welche von 1 bis 10 nummeriert sind. Se - quenzen sind strukturierte Lerneinheiten, in welchen Kompetenzen gefördert und Ressourcen vermit - telt werden. Der Nachweis der Kompetenzen in beiden Bildungsteilen richtet sich aus auf die in den beruflichen Situationen benötigten Ressourcen.
4 Der Bildungsteil Praxis ist in 11 Praktika gegliedert, die von 1 bis 11 nummeriert sind. Praktika sind strukturierte Lerneinheiten, welche Kompetenzen im Kontext des situativen Handelns fördern.
5 Die Studierenden führen ein Portfolio, das die auszubildenden Kompetenzen beschreibt. II. Promotionsbestimmungen

§ 8 Beurteilungssystem

1 Die Beurteilung der im Bildungsteil Schule und im Bildungsteil Praxis erworbenen Kompetenzen und genutzten Ressourcen findet aufgrund von vorgegebenen Kriterien und Instrumenten statt. Diese sind im Ausbildungskonzept Kapitel 8 «Beurteilungs- und Qualifikationskonzept» beschrieben.
2 Das Ergebnis der promotionswirksamen Kompetenzüberprüfungen beruht auf folgender Beurtei - lungsskala: – erreicht: mindestens 2/3 der geforderten Kriterien sind erfüllt – nicht erreicht: weniger als 2/3 der geforderten Kriterien sind erfüllt.

§ 9 Methoden und Formen der Leistungsbewertung

1 Zulässig sind folgende Methoden und Formen der Leistungsbewertung: – Mündliche und schriftliche Kompetenznachweise – Präsentationen – Projekte – Fallstudien – Lernberichte – OSCE (objectiv structured clinical examination) – OSPE (objectiv structured practical examination) – Praktikumsqualifikationen.
1 Der erste Promotionsschritt erfolgt nach drei Monaten im Bildungsteil Schule (Abschluss Sequenz
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5) und zum Abschluss des Komplexitätsniveaus I (Sequenz 8).
3 Im Verlauf des Komplexitätsniveaus II erfolgt die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsver - fahren.
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Medizinisch technische Radiologie: Verordnung

§ 11 Wiederholung von Leistungsnachweisen

1 Werden die Kompetenznachweise im Bildungsteil Schule mit «nicht erreicht» beurteilt, kann der je - weilige Kompetenznachweis einmal, in der Regel innerhalb von vier Wochen, wiederholt werden.
2 Werden im Bildungsteil Praxis die Praktika im Komplexitätsniveau I und II mit «nicht erreicht» qua - lifiziert, können diese nicht wiederholt werden. Wird das Praktikum 10, welches zum abschliessenden Qualifikationsverfahren gehört, mit «nicht erreicht» qualifiziert, ist eine einmalige Wiederholung möglich.

§ 12 Promotionsentscheid und Auflösung des Ausbildungsvertrags

1 Wird der erste Kompetenznachweis im Bildungsteil Schule mit «nicht erreicht» qualifiziert und die weiteren Kompetenznachweise nach Wiederholung wiederum mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages.
2 Werden im Bildungsteil Praxis von den Praktika 1, 2 und 3 am Ende des ersten Ausbildungsjahres mehrere mit «nicht erreicht» qualifiziert oder von den Praktika 4, 5 und 6 im Komplexitätsniveaus I mehrere mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages. Werden im Bildungsteil Praxis von den Praktika 7, 8 und 9 im Komplexitätsniveau II mehrere mit «nicht er - reicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages.
3 Auf Antrag der oder des Studierenden kann in begründeten Fällen im Sinne einer Remotion eine Ver - setzung in die nächst tiefere Ausbildungsklasse erfolgen. Diese Möglichkeit ist während der Dauer der Ausbildung nur einmal gegeben. Über eine allfällige Remotion entscheidet die Leitung des Bildungs - gangs MTRA HF.
4 Treten im Verlauf der Ausbildung bei der oder dem Studierenden physische oder psychische Beein - trächtigungen auf, die die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses als unverantwortbar erscheinen lassen, kann das Ausbildungsverhältnis durch die Leitung des Bildungsgangs medizinisch technische Radiologie HF aufgelöst werden.
5 Die Leitung des Bildungsgangs medizinisch technische Radiologie HF entscheidet bei disziplinari - schen Problemen über zu treffende Massnahmen. Diese können in schwerwiegenden Fällen zur Auflö - sung des Ausbildungsverhältnisses führen.

§ 13 Promotion nach 3 Monaten im Bildungsteil Schule

1 Die Promotion wird erteilt, wenn im Kompetenznachweis 2/3 der Kriterien erfüllt sind und somit der Nachweis mit «erreicht» beurteilt wird.

§ 14 Promotion am Ende des ersten Ausbildungsjahres und des Komplexitätsniveaus I

1 Die Promotion für das zweite Ausbildungsjahr wird erteilt, wenn – im Kompetenznachweis des Bildungsteils Schule mindestens 2/3 der Kriterien erreicht worden sind und – in den Kompetenznachweisen der Praktika 1, 2 und 3 des Bildungsteils Praxis mindestens zwei mit «erreicht» bewertet worden sind.

§ 15 Promotion für das Komplexitätsniveau II

1 Die Promotion für das Komplexitätsniveau II wird erteilt, wenn – im Kompetenznachweis im Bildungsteil Schule mindestens 2/3 der Kriterien erreicht worden sind und – in den drei Kompetenznachweisen der Praktika 4, 5 und 6 des Bildungsteils Praxis mindestens zwei

§ 16 Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren

1 Die Zulassung wird erteilt, wenn
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Medizinisch technische Radiologie: Verordnung – die Studierenden im Komplexitätsniveau II im Bildungsteil Praxis in den Kompetenznachweisen der Praktika 7, 8 und 9 mit «erreicht» beurteilt worden sind – das Portfolio alle auszubildenden Kompetenzen enthält – nicht mehr als 10 Prozent der vorgeschriebenen gesamten Ausbildungszeit versäumt wurden.
2 Wird die vorgeschriebene minimale Ausbildungszeit nicht erreicht, wird in Absprache zwischen der Leitung des Bildungsganges und dem oder der Studierenden über das weitere Vorgehen entschieden. Gegebenenfalls wird die Ausbildung, in Absprache mit dem Bildungsteil Praxis, mindestens um die Anzahl der überschrittenen Absenztage verlängert. III. Abschliessendes Qualifikationsverfahren

§ 17 Qualifikationselemente

1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus dem Leistungsnachweis in folgenden vier Elementen: praxisorientierte Diplomarbeit Praktikumsqualifikation klinische Beurteilung Fachgespräch
2 Die Praktikumsqualifikation des Praktikums 10 zählt zum abschliessenden Qualifikationsverfahren.
3 In der klinischen Beurteilung wird der Kompetenzerwerb anhand von ausgewählten beruflichen Si - tuationen aus dem Arbeitsfeld bewertet.
4 Das Fachgespräch beinhaltet die Reflexion einer konkreten beruflichen Situation und orientiert sich an den Kompetenzen.

§ 18 Diplom

1 Das Diplom wird erteilt, wenn die vier Qualifikationselemente je mit «erreicht» beurteilt werden.

§ 19 Wiederholung

1 Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung nicht erfüllen, haben folgende Wie - derholungsmöglichkeiten: einmalige Nachbesserung der Diplomarbeit einmalige Wiederholung des Praktikums 10 einmalige Wiederholung der klinischen Beurteilung einmalige Wiederholung des Fachgesprächs.
2 Der Zeitpunkt für die Nachbesserung der Diplomarbeit bzw. Wiederholung der klinischen Beurtei - lung oder des Fachgesprächs wird von der Leitung des Bildungsgangs medizinisch technische Radio - logie HF festgelegt. Muss das Praktikum 10 wiederholt werden, wird die Ausbildungsdauer in Abspra - che mit der Praktikumsinstitution um diese Zeitspanne verlängert.
3 - teilt, ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.
1 Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF wird mit einem eidgenössisch anerkannten medizinisch technische Radiologie HF», bzw. «dipl. Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF».
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Medizinisch technische Radiologie: Verordnung IV. Rechtsmittel

§ 21

1 Gegen Verfügungen, welche gestützt auf diese Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen er - gehen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden. V. Schlussbestimmungen

§ 22

1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. September 2008 wirksam.
2 )
2) Publiziert am 31. 12. 2008.
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