Kostentarif im Zivilverfahren
Kostentarif im Zivilverfahren Gestützt auf Art. 2, 6 und 7 der Verordnung des Grossen Rates über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren vom 29. Mai
1985 von der Regierung erlassen am 9. Dezember 1985 I. Amtliche Kosten
1. GERICHTSGEBÜHREN
Art. 1
1 ) Im Verfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler beträgt die Gerichtsgebühr: Fr. 50.– bis 400.– Vermittlungs- verfahren
Art. 2
2 ) In Zivilsachen vermögensrechtlicher Art gelten für die Gerichtsgebühren folgende Ansätze: Erstinstanzliche Verfahren a) vermögens- rechtliche Streitigkeiten a) bei Verfahren vor dem Einzel- richter Fr. 100.– bis 3 000.– b) bei Verfahren vor dem Bezirksge- richtsausschuss Fr. 500.– bis 8 000.– c) bei Verfahren vor dem Bezirks- gericht Fr. 1 000.– bis 20 000.– d) bei Verfahren vor dem Kantonsge- richt Fr. 500.– bis 20 000.– e) bei Verfahren vor dem Einzel- richter am Kantonsgericht Fr. 100.– bis 2 000.–
Art. 3
3 ) Bei nichtvermögensrechtlichen Verfahren be- trägt die Gerichtsgebühr: Fr. 500.– bis 8 000.– b ) nicht- vermögens- rechtliche Verfahren
1) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
2) Fassung gemäss VO über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverordnungen an das GOG Artikel 1 Ziffer 2, AGS 2007, KA 1046; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
Bei Entscheiden des Bezirksgerichtsaus- schusses in Adoptionsverfahren und als erst- instanzliche Behörde im Vormundschaftswe- sen Fr. 100.– bis 3 500.–
Art. 4
1 ) Soweit nicht Sondervorschriften des eidge- nössischen oder kantonalen Rechtes beste- hen, beträgt die Gerichtsgebühr: a) für summarische Verfahren, nament- lich Befehlsverfahren, Sicherstellung eines gefährdeten Beweises Fr. 50.– bis 3 500.– b) bei Anordnung von Massnahmen oder Erlass von Verfügungen auf einseitigen Antrag oder aufgrund gerichtlicher Verhandlung (Art. 1 ff., 8 EG zum ZGB 2 ) Art. 1 AB zum OR 3 ) ) Fr. 50.– bis 4 000.– c) Ü brige Verfahren
Art. 5 4 )
Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Ge- richtsgebühr: a) für das Kantonsgericht als Berufungs- instanz Fr. 500.– bis 20 000.– b) 5 ) für das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz Fr. 100.– bis 5 000.– c) 6 ) für den Einzelrichter am Kantonsge- richt als Beschwerdeinstanz Fr. 100.– bis 2 500.– d) für den Bezirksgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde im Vormundschafts- wesen Fr. 100.– bis 3 000.– e) bei Beschwerden im Amtsbefehlsver- fahren und gegen Präsidialverfügungen gemäss Art. 237 ZPO
7 ) Fr. 200.– bis 4 000.– Zweitinstanzliche Verfahren
1) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
2) BR 210.100
3) Richtig ist: Art. 2 GVV zum OR, BR 210.200
4) Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
5) Fassung gemäss VO über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverordnungen an das GOG Artikel 1 Ziffer 1, AGS 2007, KA 1046; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
6) Fassung gemäss VO über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverordnungen an das GOG Artikel 1 Ziffer 1, AGS 2007, KA 1047; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
7) BR 320.000
Art. 6
1 Bei Rückzug oder Anerkennung der Kl age sowie bei einem Vergleich ist die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren. Besondere Fälle
2 Bei besonders umfangreichen Verfahren oder bei besonderer Schwierig- keit kann die Gerichtsgebühr höchstens um die Hälfte der in Artikel 1 bis
5 vorgesehenen Höchstansätze erhöht werden.
Art. 7
1 Bei vermögensrechtliche n Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 5 000.– kann ein Zuschlag zur Gerichtsgebühr von höchstens 2 Prozent des zu beurteilenden Streitwertes im erstinstanzlichen und von höchstens
0,5 Prozent im zweitinstanzlichen Verfahren berechnet werden. Streitwert- zuschlag
2 Erfolgt ein Weiterzug nur für einen Teil des Streitwertes, so ist dieser für die Festsetzung des Streitwertzuschla ges massgebend. Dieser Zuschlag darf gesamthaft den Betrag von Fr. 50 000.– für den einzelnen Fall nicht übersteigen.
3 Bei Erledigung ohne Urteil kann ein Zuschlag von höchstens 50 Prozent obiger Ansätze berechnet werden. Wird die Klage vor Beginn der richterlichen Prozessvorbereitung hinfällig, darf dieser Zuschlag höchstens 25 Prozent betragen.
2. SCHREIBGEBÜHREN
Art. 8
1
1 ) Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite Ansätze a) für die Originalausfertigung von Entscheidungen, für das Verhandlungsprotokoll, für Verfügungen sowie für Prozesskorresponde nz und Vorladungen Fr. 16.– b) für jede im Rahmen des Verfahrens hergestellte Fotokopie Fr. 1.–
2 Keine Schreib- und Fotokopiegebühren dürfen für Schriftstücke berech- net werden, die bei den Akten bleiben.
1) Fassung gemäss Art. 18, Ziff. 3 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren vom 12. Dezembe r 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
II. Entschädigungen der Zeugen, Sachverständigen und Übersetzer
1 )
Art. 9
2 )
Art. 10
1 Vor Erteilung eines Auftrages an eine n Sachverständigen ist in der Regel ein Kostenvoranschlag einzuholen. Dieser ist den Parteien vor Auftragser- teilung bekanntzugeben. Die Entsch ädigung des Sachverständigen wird aufgrund der eingereichten Honora rrechnung und des Kostenvoranschla- ges festgesetzt. Sachverständige, Übersetzer
2 Die Entschädigung für Übersetzungen wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages im Einvernehmen mit dem Übersetzer festgesetzt.
Art. 11
1 Den Zeugen, welche in einem Pro zess zur Einvernahme vorgeladen wer- den, sind als Zeugengeld Fr. 20.– je Stunde, jedoch im ganzen nicht mehr als Fr. 100.– für den ganzen Tag zu bezahlen. Die Zeit, für welche der Zeuge entschädigt wird, umfasst Hi n- und Rückfahrt und die ganze am Gerichtsort erforderliche Aufenthaltsdauer. Zeugen
2 Die Entschädigung für schriftliche Aus künfte Privater richtet sich nach Absatz 1.
3 Für jede auswärts einzunehmende Hauptmahlzeit, für das Übernachten und die Reiseauslagen gelten die je weils für die Beamten des Kantons festgelegten Entschädigungsansätze.
Art. 12 Dieser Kostentarif tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Inkrafttreten
1) Fassung gemäss RB vom 27. März 2000
2) Aufgehoben gemäss RB vom 27. März 2000
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