Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der... (177.41)
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Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrpersonen

Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrpersonen * (Pensionskassenverordnung; PKVO) vom 13. April 2005 (Stand 1. Januar 2020)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Pensionskasse Thurgau

1 Die Pensionskasse Thurgau gewährleistet die berufliche Vorsorge für das Staats - personal und die Lehrpersonen im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG
1 )
. *
2 Die Pensionskasse Thurgau ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons und gilt als vollkapitalisiert. *

§ 2 Aufsicht

1 Die genehmigte Jahresrechnung ist dem Regierungsrat, dem Grossen Rat und allen angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Kenntnis zu bringen. *
2
... *

§ 3 * ...

§ 4 *

§ 5 Kreis der Versicherten

1 Obligatorisch bei der Pensionskasse Thurgau versichert sind die vom Kanton be - soldeten Personen und die Lehrpersonen an den thurgauischen Volksschulen. *
2 Das oberste Organ kann weitere Institutionen, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen oder in einem Bezug zum Kanton oder zu den Gemeinden stehen, in die Pensions - kasse Thurgau aufnehmen. *
1) SR 831.40
3 Das Versicherungsverhältnis zwischen der Pensionskasse Thurgau und der Arbeit - geberin oder dem Arbeitgeber wird in einem Vertrag geregelt. *

§ 6 Versicherungsgrundsätze

1 Die Vorsorgepläne für die Altersleistungen richten sich nach dem Beitragsprimat.
2
... *

§ 7 Finanzierung

1 Die Beiträge der Arbeitgeberinnen oder der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerin - nen oder der Arbeitnehmer werden in folgendem Verhältnis festgelegt: *
1. * bei der Sparversicherung: 56 % zu 44 %;
2. * bei der Risikoversicherung: 56 % zu 44 %;
3. * bei den Verwaltungskosten: 56 % zu 44 %;
4. * bei den Sanierungsbeiträgen: 56 % zu 44 %.
2 Die Beitragsrahmen betragen für die Sparversicherung je 6 % bis 12 %, für die Ri - sikoversicherung je 0 % bis 2 % und für die Verwaltungskosten je 0 % bis 1 % der beitragspflichtigen Besoldung. *
3 Der Beitragsrahmen für die Sanierungsbeiträge beträgt je 0 % bis 5 % der beitrags - pflichtigen Besoldung. Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh - mer können sich aus direkten Abzügen von der Besoldung sowie aus einer Minder- oder Nullverzinsung der Altersguthaben zusammensetzen. Die Minderverzinsung orientiert sich am Realzins, der durch die Pensionskassenkommission zur Errei - chung des Leistungsziels der Pensionskasse festgelegt wird. *
4 Mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die gemäss § 5 Abs. 2 neu beitreten, kann die Kasse höhere Beiträge festlegen. *

§ 8 Anpassung der Renten

1 Das oberste Organ legt nach Anhörung der Arbeitgeberinnen oder der Arbeitgeber fest, wann und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Es berücksichtigt dabei den Umwandlungssatz und die finanzielle Situation der Kasse. *
2 Die Anpassungszulagen werden von der Kasse mit den Renten ausgerichtet.
3–5
... *
2. Versicherung der Mitglieder des Regierungsrates

§ 9 Grundsatz

1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind Versicherte der Pensionskasse Thurgau.

§ 10 Ruhegehalt

1 Bis zum Einsetzen der Altersrente der Pensionskasse Thurgau haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf ein Ruhegehalt, sofern sie beim Ausscheiden aus dem Amt das 50. Altersjahr vollendet haben und nicht die Freizügigkeitsleistung in Anspruch nehmen.
2 Auf Wunsch kann einem aus dem Amt geschiedenen Mitglied des Regierungsrates bis zum vollendeten 60. Altersjahr die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet werden. Mit Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung entfällt das Ruhegehalt.
3 Das Ruhegehalt beträgt 50 % der beim Ausscheiden aus dem Amt massgebenden beitragspflichtigen Besoldung. Bei weniger als zwölf Amtsjahren wird das Ruhege - halt für jedes fehlende volle Amtsjahr um 4 %, im Maximum um 20 % der beitrags - pflichtigen Besoldung gekürzt.
4 Das Ruhegehalt unterliegt der Anpassung gemäss § 8.
5 Wird eine Invalidenrente ausgerichtet, beschränkt sich das Ruhegehalt auf den Teil der beitragspflichtigen Besoldung, der nicht durch die Invalidenrente ersetzt wird.
6 Soweit das Ruhegehalt zusammen mit anderen Einkünften 90 % des seinerzeitigen Einkommens übersteigt, wird es gekürzt.
7 Nach Vollendung des 63. Altersjahres wird das Ruhegehalt durch die Altersrente der Pensionskasse Thurgau abgelöst. Die Altersrente wird auf dem seit dem Amts - austritt weiter verzinsten Sparguthaben berechnet.
8 Das Ruhegehalt samt allfälligen Anpassungszulagen wird durch die Pensionskasse Thurgau ausgerichtet, geht aber zu Lasten der Staatsrechnung.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11 Übergangsrecht

1 Ruhegehälter an frühere Mitglieder des Regierungsrates, die nicht durch eine Al - tersrente der Kasse abgelöst wurden, werden gemäss dem sie begründenden Recht weiterhin zu Lasten der Staatsrechnung ausgerichtet.
2–7
... *
8 Für den versicherungstechnischen Barwert der bis 2008 aufgelaufenen Teuerungs - zulage per 31. Dezember 2013 und für die gleitende Absenkung des Umwandlungs - satzes bis zum 31. Dezember 2015 werden der Pensionskasse des Kantons Thurgau per 1. Januar 2014 total 53 Millionen Franken vergütet. *
9 Der Kanton leistet für alle angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Beitrag von mindestens 28 Millionen Franken bis zu maximal 56 Millionen Franken als einmaligen Sanierungsbeitrag, unter der Bedingung, dass auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen dem Verhältnis gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechenden Sanierungsbeitrag von mindestens 22 Millionen Franken bis zu maximal 44 Millionen Franken leisten. *
10 Der Kanton leistet nach erfolgtem Sanierungsschritt gemäss § 11 Abs. 9 zur Errei - chung eines Deckungsgrades von 100 % eine Einlage als Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht von maximal 50 Millionen Franken. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatsperso - nals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) vom 18. Dezember 1996 wird aufgehoben.

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeit - punkt in Kraft
1 )
.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.04.2005 01.01.2006 Erstfassung ABl. 16/2005 Erlasstitel 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013

§ 1 Abs. 1 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013

§ 1 Abs. 2 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013

§ 2 Abs. 1 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013

§ 2 Abs. 2 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 3 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 4 23.10.2013 01.01.2014 Titel geändert 44/2013

§ 4 Abs. 1 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 5 Abs. 1 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013

§ 5 Abs. 2 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013

§ 5 Abs. 3 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013

§ 5 Abs. 3, 1. 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 5 Abs. 3, 2. 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 5 Abs. 3, 3. 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 6 Abs. 2 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 7 Abs. 1 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013

§ 7 Abs. 1, 1. 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013

§ 7 Abs. 1, 2. 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013

§ 7 Abs. 1, 3. 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013

§ 7 Abs. 1, 4. 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013

§ 7 Abs. 2 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013

§ 7 Abs. 2 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019

§ 7 Abs. 3 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013

§ 7 Abs. 3 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019

§ 7 Abs. 4 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019

§ 8 Abs. 1 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013

§ 8 Abs. 3 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 8 Abs. 4 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 8 Abs. 5 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 11 Abs. 2 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 11 Abs. 3 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 11 Abs. 4 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 11 Abs. 5 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 11 Abs. 6 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 11 Abs. 7 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013

§ 11 Abs. 8 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013

§ 11 Abs. 9 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013

§ 11 Abs. 10 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013

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