Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
                            Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflich-  tung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten  Nach den Beschlüssen der Delegi  ertenkonferenz vom 10. Dezember 1901  abgeschlossen   zwischen   den   Kantone  n   Zürich,   Luzern,   Basel-Stadt,  Schaffhausen,  Appenzell  A.Rh.,  St.  Gallen,  Aargau,  Waadt,  Neuenburg  und Genf    1 )  Vom Bundesrat genehmigt am 5./20. November 1903
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Schweizerbürger, der als Partei ode r Intervenient im Zivilprozess in
                            einem  dem  Konkordat  beigetretenen  Ka  ntone  vor  Gericht  auftritt,  kann,  wenn er in einem anderen der dem  Konkordat beigetretenen Kantone sei-  nen Wohnsitz hat, deswegen, weil er  in dem Kanton, in   welchem der Pro-  zess  geführt  wird,  keinen  Wohnsitz  ha  t,  zu  keinerlei  Kostenversicherung  angehalten  werden;  ebenso  darf  das  Ve  rlangen,  einen  für  die  Prozessko-  sten  haftenden  Vertreter  zu  stellen,    aus  diesem  Grunde  nicht  gegen  eine  solche Prozesspartei oder einen solc  hen Intervenienten gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger,
                            welche  in  einem  auswärtigen  Staat  e  wohnen,  der  der  internationalen  Übereinkunft  betreffend  Zivilprozessrecht  vom  14.  November  1896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  beigetreten  ist,  und  welche  in  einem  der  dem  Konkorda  t  beigetretenen  Kantone  in  einer  der  in  Artikel  1  bezeichneten  Eigenschaft  vor  Gericht  auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt  des  Kantons  Graubünden  in  de  r  Volksabstimmung  vom  28.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1904  beschlossen  (keine  B;  GRP  Mai  1902,  15,  16),  in  Kraft  getreten  am  23.  März  1904.  Dem  Konkordat  sind  ferner  be  igetreten  die  Kantone  Zürich,  Bern,  Luzern,  Schwyz,  Glarus,  Zug,  Solothurn,    Baselstadt,  Baselland,  Schaffhausen,  Appenzell A.Rh., St. Gallen, Aargau, Thur  gau, Tessin, Waadt, Neuenburg, Genf.  Inkrafttreten dieser Beitritte siehe SR  273.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Nunmehr internationale Übereinkunft vom 17. Juli 1905 und vom 1. März 1954,  SR 0.274.11 bzw.  0.274.12