Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflich- tung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten Nach den Beschlüssen der Delegi ertenkonferenz vom 10. Dezember 1901 abgeschlossen zwischen den Kantone n Zürich, Luzern, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., St. Gallen, Aargau, Waadt, Neuenburg und Genf 1 ) Vom Bundesrat genehmigt am 5./20. November 1903
Art. 1 Der Schweizerbürger, der als Partei ode r Intervenient im Zivilprozess in
einem dem Konkordat beigetretenen Ka ntone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem anderen der dem Konkordat beigetretenen Kantone sei- nen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Pro- zess geführt wird, keinen Wohnsitz ha t, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten werden; ebenso darf das Ve rlangen, einen für die Prozessko- sten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solc hen Intervenienten gestellt werden.
Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger,
welche in einem auswärtigen Staat e wohnen, der der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 14. November 1896
2 ) beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkorda t beigetretenen Kantone in einer der in Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten.
1) Beitritt des Kantons Graubünden in de r Volksabstimmung vom 28. Februar
1904 beschlossen (keine B; GRP Mai 1902, 15, 16), in Kraft getreten am 23. März 1904. Dem Konkordat sind ferner be igetreten die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Glarus, Zug, Solothurn, Baselstadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., St. Gallen, Aargau, Thur gau, Tessin, Waadt, Neuenburg, Genf. Inkrafttreten dieser Beitritte siehe SR 273.2
2) Nunmehr internationale Übereinkunft vom 17. Juli 1905 und vom 1. März 1954, SR 0.274.11 bzw. 0.274.12
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