Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg eventuell L... (386.1)
CH - BL

Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg eventuell Langenbruck

Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg eventuell Langenbruck
1 ) Vom 19. April 1870 (Stand 19. April 1870)
Art. 1–4
2 )
Art. 5
1 Zur Anlage und zum Bau der Bahn überlässt der Staat der Gesellschaft den - jenigen Teil der von Liestal nach Waldenburg, eventuell Langenbruck, führen - den Landstrasse, der über die gesetzliche Breite einer Kantonsstrasse von achtzehn Fuss hinausgeht, nach den über den Bau der Bahn vorgelegten Plä - nen.
Art. 6
1 Durch Anlegung und Betrieb der Bahn darf der Verkehr auf der nebenherge - henden Landstrasse in keiner Weise irgendwie gestört oder gehindert werden.
Art. 7
1 Wo infolge des Eisenbahnbaus Übergänge, Durchfahrten, Durchlässe ge - baut, überhaupt Veränderungen an Strassen, Brücken, Wegen, Bächen, Wasserleitungen etc. erforderlich werden, sollen alle Kosten der Gesellschaft zufallen, so dass den Eigentümern oder sonst mit dem Unterhalt belasteten Korporationen oder Privaten keine grösseren Lasten als die bisher getragenen erwachsen können.
2 Über die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Streitfalle der Regierungsrat endgültig.
3 Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Strassen, Wege oder Brunnlei - tungen von Staats- oder Gemeindewegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen, so hat die Gesellschaft für die Überschreitung ihres Eigentums keine Entschädigung zu beanspruchen.
Art. 8–37
3 )
1) Art. 1–4 und 8–37 sind durch eidgenössische Vorschriften aufgehoben. – Die Eisenbahnkonzession wurde durch Bun - desbeschluss vom 29. September 1969 bis 31. Dezember 2019 erneuert.
2) Art. 1–4 und 8–37 sind durch eidgenössische Vorschriften aufgehoben. – Die Eisenbahnkonzession wurde durch Bun - desbeschluss vom 29. September 1969 bis 31. Dezember 2019 erneuert.
3) Art. 1–4 und 8–37 sind durch eidgenössische Vorschriften aufgehoben. – Die Eisenbahnkonzession wurde durch Bun - desbeschluss vom 29. September 1969 bis 31. Dezember 2019 erneuert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.483
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.04.1870 19.04.1870 Erlass Erstfassung GS 9.483 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.483
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.04.1870 19.04.1870 Erstfassung GS 9.483 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.483
Markierungen
Leseansicht