Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (188.21)
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Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau

Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) vom 26. November 2020 (Stand 1. Januar 2022) Präambel Die katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Thurgau geben sich: – im Vertrauen auf Gott, – in Mitverantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöfpung, – in der Absicht, im Kanton Voraussetzungen für eine lebendige Kirche zum Wohl der Menschen zu schaffen, – im Willen, mit dem Bischof und den zuständigen Organen der katholischen Kirche zusammenzuarbeiten und in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung die Vielfalt der Kirche in der Einheit zu gestalten, – gestützt auf die Verfassung des Kantons Thurgau, folgende landeskirchliche Verfassung:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Begriff, Rechtsstellung, Zweck

§ 1 Begriff der Landeskirche

1 Die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau ist die nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates organisierte Gemeinschaft der römisch-katholi - schen Kantonseinwohner und -einwohnerinnen.
2 Sie gliedert sich in Kirchgemeinden.
3 Die Kirchgemeinden können sich zu Kirchgemeindeverbänden zusammenschlies - sen.

§ 2 Rechtsstellung

1 Die Landeskirche, die Kirchgemeinden und die Kirchgemeindeverbände sind Kör - perschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
2 Sie ordnen ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der Kantonsverfassung, der staatlichen Gesetze und dieser Verfassung.

§ 3 Zweck

1 Die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau sowie die katholischen Kirch - gemeinden fördern und unterstützen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und in Achtung des kirchlichen Rechts die pastorale Tätigkeit der katholischen Kir - che im Kanton Thurgau, im Bistum Basel und in der Schweiz.

§ 4 Selbstverwaltung

1 Die Selbstverwaltung der Körperschaften wird ausgeübt durch:
1. die Stimmberechtigten;
2. die Behörden der Landeskirche;
3. die Behörden der Kirchgemeinden und der Kirchgemeindeverbände.

§ 5 Grundsatz der Subsidiarität

1 Aufgaben, die das Recht nicht der Landeskirche zuweist, obliegen den Kirchge - meinden.
2 Wo es aufgrund der Aufgabenstellung angezeigt ist, arbeiten die Landeskirche und die Kirchgemeinden zusammen. Sie pflegen dazu einen gegenseitigen Informations - austausch.
1.2 Kirchenvolk

§ 6 Mitgliedschaft

1 Die Kirchgemeinden umfassen alle auf ihrem Gebiet wohnhaften Glieder der ka - tholischen Kirche. Besondere Verhältnisse an den Kantonsgrenzen werden vertrag - lich geregelt.
2 Der Austritt aus der Kirchgemeinde setzt die schriftliche Erklärung der austreten - den Person voraus, nicht mehr der katholischen Kirche oder der katholischen Kirch - gemeinde angehören zu wollen. Die Erklärung ist dem Kirchgemeinderat am Wohn - sitz der betreffenden Person einzureichen.
3 Wer Mitglied einer thurgauischen katholischen Kirchgemeinde ist, ist zugleich Mitglied der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau.

§ 7 Stimm- und Wahlrecht

1 Das Stimm- und Wahlrecht in der Landeskirche und den Kirchgemeinden steht je - nen Mitgliedern zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2 Ausländische Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt, sobald sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
3 Die Leitung der Pfarrei ist in Kirchgemeindeangelegenheiten unabhängig vom Wohnsitz in allen Kirchgemeinden stimmberechtigt, in denen sie gewählt worden ist. In landeskirchlichen Angelegenheiten ist der Wohnsitz massgebend.

§ 8 Wählbarkeit

1 Wählbar für Behörden und Ämter der Landeskirche und der Kirchgemeinden sind alle Stimmberechtigten.
2 Für die Wahl der Leitung der Pfarrei kann das Gesetz besondere Voraussetzungen festlegen.
1.3 Behörden

§ 9 Wohnsitzpflicht

1 Vom Volk gewählte Mitglieder von Behörden der landeskirchlichen Körperschaf - ten können ihr Amt nur ausüben, wenn sie Wohnsitz im Amtsgebiet haben.
2 Vom Volk gewählte Leitungen der Pfarreien unterliegen der Wohnsitzpflicht im Amtsgebiet gemäss den Bestimmungen des Gesetzes.
3 In begründeten Fällen kann der Kirchenrat die vorübergehende Ausübung des Amtes ohne Wohnsitz im Amtsgebiet bewilligen. Er legt eine angemessene Frist fest und regelt die Säumnisfolgen.

§ 10 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer für die Organe der Landeskirche, der Kirchgemeinden und deren Verbände sowie für die Leitung der Pfarrei beträgt vier Jahre.

§ 11 Beschlussfähigkeit

1 Die Synode, der Kirchenrat und die Kirchgemeinderäte sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
1.4 Allgemeine Grundsätze

§ 12 Gleichstellung der Geschlechter

1 Die Körperschaften fördern die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung der Ge - schlechter.

§ 13 Verpflichtung zu nachhaltigem Handeln

1 Die Körperschaften fördern das Engagement zur Achtung und Bewahrung der Schöpfung insbesondere durch:
1. die sparsame und nachhaltige Nutzung von Ressourcen;
2. den sorgsamen Umgang mit Mitgeschöpfen;
3. die Bevorzugung fair, umweltfreundlich und regional hergestellter Produkte und erbrachter Leistungen;
4. geeignete Informations- und Fortbildungsangebote sowie Projekte.

§ 14 Öffentlichkeitsgrundsatz

1 Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit.
2 Die Körperschaften gewähren Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwie - gend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere das anwendbare Verfahren.

§ 15 Subsidiäre Geltung staatlichen Rechts

1 Für das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen und zur Durchführung von Ver - sammlungen (Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht [StWG])
1 ) , hinsichtlich der Unvereinbarkeit von Ämtern (§ 29 der Kantonsverfassung [KV])
2 ) , des Verwandten - ausschlusses (§ 30 KV) und des Ausstands (§ 31 KV und § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]
3 ) ) gelten sinngemäss die Bestimmungen des Kantons Thurgau.
2 Für die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben der Landeskirche, der Kirchge - meinden oder der Kirchgemeindeverbände betraut sind, seien sie Behördenmitglie - der oder Angestellte, seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorüberge - hend tätig, ist das Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz)
4 ) anwendbar.
3 Soweit in dieser Verfassung oder in den nachgeordneten Erlassen Detailvorschrif - ten fehlen, ist ergänzend das kantonale Recht hinsichtlich der Körperschaften des öf - fentlichen Rechts sinngemäss anzuwenden.
1) RB 161.1
2) RB 101
3) RB 170.1
4) RB 170.3
2. Landeskirche

§ 16 Aufgaben

1 Der Landeskirche obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie schafft die äusseren Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens durch die Übernahme überregionaler Aufgaben, welche einzelne oder mehrere Kirchgemeinden nicht selbst wahrnehmen können. Dazu besorgt und verwaltet die Landeskirche die erforderlichen Mittel und Einrichtungen.
2. Sie regelt in einem Erlass den Religionsunterricht.
3. Sie beaufsichtigt, unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchgemein - den.
4. Sie stellt den Finanzausgleich für die finanzschwachen Kirchgemeinden si - cher.
5. Sie unterstützt diözesane, überdiözesane und gesamtschweizerische kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.
6. Sie gewährt finanzielle Beiträge an kirchliche, kirchennahe und soziale In - stitutionen im In- und Ausland.
7. Sie vertritt die Anliegen der katholischen Bevölkerung des Kantons gegenüber kirchlichen und staatlichen Organen und Behörden sowie gegenüber der Öf - fentlichkeit.
8. Sie setzt sich für die Gleichstellung von Mann und Frau in allen Ämtern und Aufgaben der katholischen Kirche ein.
9. Sie fördert gemeinsam mit den kirchlichen Organen die Ökumene und den in - terreligiösen Dialog; sie setzt sich ein für den Austausch mit unterschiedlichen Gesellschaftsgruppen und für die Präsenz der Kirche in der Öffentlichkeit.
10. Sie beaufsichtigt die kirchlichen Stiftungen und die Verwaltung von weiteren kirchlichen Vermögenswerten, soweit keine andere Aufsicht besteht.

§ 17 Organe

1 Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten er - füllen folgende Organe die Aufgaben der Landeskirche:
1. die Synode;
2. der Kirchenrat;
3. die Rekurskommission und die Schlichtungsstelle.
2.1 Gesamtheit der Stimmberechtigten

§ 18 Wahl der Synode

1 Die Stimmberechtigten der Landeskirche wählen die Mitglieder der Synode.

§ 19 Referendum

1 Dem obligatorischen Referendum unterliegen der Erlass und die Änderung der Verfassung der Landeskirche.
2 Dem fakultativen Referendum unterliegen Gesetze und Beschlüsse der Synode. Ausgenommen sind Beschlüsse über Ausgaben, die durch ein Gesetz in Zweck und Umfang notwendig vorbestimmt sind.
3 Das Referendum können ergreifen:
1. ein Drittel der Mitglieder der Synode;
2. ein Viertel der Kirchgemeinden durch Beschluss des Kirchgemeinderates;
3. 750 Stimmberechtigte.
4 Das Referendum ist innerhalb von dreissig Tagen nach der Veröffentlichung beim Kirchenrat anzumelden. Die Unterschriften sind in der Folge innerhalb von drei Mo - naten seit der Veröffentlichung einzureichen.

§ 20 Initiative

1 Mit einer Initiative können der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Ver - fassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangt werden.
2 Eine Initiative können einreichen:
1. ein Drittel der Mitglieder der Synode;
2. ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchgemeindeversamm - lung;
3. 1000 Stimmberechtigte.
3 Das Begehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf gestellt werden.
4 Die Einreichung einer Synodaleninitiative erfolgt mit der erforderlichen Anzahl Unterschriften beim Ratspräsidium. Kirchgemeinden- und Volksinitiativen sind in - nerhalb von sechs Monaten seit der Veröffentlichung beim Kirchenrat einzureichen.
5 Über die Gültigkeit von Initiativen entscheidet die Synode.
2.2 Synode

§ 21 Stellung

1 Die Synode ist das oberste Organ der Landeskirche.
2 Ihr obliegt die landeskirchliche Gesetzgebung. Ferner steht ihr die Oberaufsicht in landeskirchlichen Angelegenheiten zu.

§ 22 Zusammensetzung und Wahlkreise

1 Die Mitglieder der Synode werden von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Landeskirche in Wahlkreisen gewählt.
2 Jeder Wahlkreis hat pro 1000 landeskirchliche Mitglieder einen Sitz in der Synode. Zusätzlich sind pro Wahlkreis drei Ersatzmitglieder zu wählen.
3 Die Synode legt die Wahlkreise fest. Dabei orientiert sie sich an der Bezirkseintei - lung des Kantons und berücksichtigt die pastoralen Gliederungsstrukturen.

§ 23 Zuständigkeit

1 Die Synode ist zuständig für folgende Rechtserlasse:
1. Erlass von landeskirchlichen Gesetzen;
2. Erlass der eigenen Geschäftsordnung.
2 Die Synode ist zuständig für folgende Wahlen:
1. Wahl ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, des Aktuars oder der Aktuarin;
2. Wahl von vier Stimmenzählern und Stimmenzählerinnen;
3. Wahl der Kommissionen und deren Präsidien;
4. Wahl des Kirchenrats und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin;
5. Wahl der Rekurskommission und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin;
6. Wahl der Revisionsstelle für die landeskirchlichen Rechnungen sowie für die vom Kirchenrat verwalteten Fonds und Stiftungen.
3 Die Synode ist zuständig für folgende Verwaltungshandlungen:
1. Genehmigung der Synodalwahlergebnisse;
2. Aufsicht über die Amtsführung des Kirchenrats;
3. Beschlussfassung über das Budget der Landeskirche, die Festsetzung der Zentralsteuer und allfälliger anderer landeskirchlicher Abgaben;
4. Genehmigung der Jahresrechnung;
5. Genehmigung des Jahresberichts des Kirchenrats;
6. Festlegung neuer und Beendigung bisheriger Dienste zur Erfüllung der Aufga - ben der Landeskirche;
7. Änderungen der Wahlkreiseinteilung;
8. Änderungen im Bestand oder des Gebiets von Kirchgemeinden gemäss § 28 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b;
9. Beitritt der Landeskirche zu Organisationen und Verbänden sowie Genehmi - gung von Vereinbarungen:
a. die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind, welche die Fi - nanzkompetenz des Kirchenrates übersteigen;
b. die zu einer Rechtsvereinheitlichung im Kompetenzbereich der Syno - de führen;
c. die den Bestand oder das Gebiet der Landeskirche Thurgau berühren;
d. die der Kirchenrat der synodalen Genehmigung unterstellt.
10. Bestimmung des offiziellen Publikationsorgans der Landeskirche.

§ 24 Kommissionen

1 Die Synode kann ständige Kommissionen und Spezialkommissionen einsetzen.
2 Sie wählt die Mitglieder und Präsidien dieser Kommissionen oder delegiert diese Kompetenz an das Synodenbüro.
3 Darüber hinaus kann auch das Synodenbüro Spezialkommissionen einsetzen und deren Mitglieder und Präsidien wählen.
4 Die Synode kann Verwaltungshandlungen an Kommissionen übertragen.

§ 25 Öffentlichkeit

1 Die Sitzungen der Synode sind öffentlich.
2 Die Synode sorgt für eine angemessene Bekanntmachung ihrer Verhandlungen und Beschlüsse.
2.3 Kirchenrat

§ 26 Stellung

1 Der Kirchenrat ist das vollziehende Organ der Landeskirche. Er verantwortet seine Tätigkeit gegenüber der Synode und legt ihr jährlich in einem Bericht Rechenschaft ab.
2 Er vertritt die Landeskirche nach innen und nach aussen.

§ 27 Zusammensetzung

1 Der Kirchenrat besteht aus fünf Mitgliedern.

§ 28 Zuständigkeiten

1 Der Kirchenrat ist zuständig für die Führung der Landeskirche. Dies beinhaltet:
1. Leitung der landeskirchlichen Dienststellen;
2. Regelung der Dienstverhältnisse der Mitarbeitenden;
3. Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen;
4. Erlass von Verordnungen im Rahmen der landeskirchlichen Gesetze.
2 Der Kirchenrat ist zuständig für die Aufsicht über die Kirchgemeinden in folgen - den Belangen:
1. Änderungen im Bestand oder des Gebiets von Kirchgemeinden
a. Genehmigung von Änderungen, die von den betroffenen Kirchge - meinden beschlossen wurden;
b. Antragstellung an die Synode auf Änderungen, die der Kirchenrat als notwendig erachtet.
2. Organisation und Führung
a. Genehmigung der Kirchgemeindeordnungen;
b. Stellvertretende Führung von Kirchgemeinden, deren Kirchgemeinde - rat nicht mehr beschluss- oder handlungsfähig ist;
c. Erlass einer Archivverordnung und eines Archivplans.
3. Wahlgeschäfte und Amtsenthebungen
a. Prüfung der Wahlfähigkeit von Personen, die zur Wahl für die Leitung einer Pfarrei vorgeschlagen werden;
b. Genehmigung der Wahl von Personen, die für die Leitung einer Pfar - rei gewählt worden sind;
c. Genehmigung der Wahl der Kirchgemeinderäte;
d. Amtsenthebung von Personen, die von einer oder von mehreren Kirchgemeinden gewählt worden sind, während der laufenden Amts - periode.
4. Finanz- und Vermögensverwaltung
a. Prüfung der Jahresrechnungen;
b. Genehmigung von Grundstückgeschäften;
c. Genehmigung von Bauvorhaben der Finanzausgleichsgemeinden;
d. Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen, soweit keine andere Aufsicht besteht.
3 Der Kirchenrat berät Kirchgemeinden und kann bei Konflikten um Vermittlung angerufen werden.

§ 29 Weitere Zuständigkeit

1 Der Kirchenrat ist für alle Geschäfte der Landeskirche gemäss § 16 zuständig, für die kein anderes Organ zuständig ist.

§ 30 Notverordnungsrecht

1 Bei Not oder schwerer Störung der öffentlichen oder der kirchlichen Ordnung trifft der Kirchenrat Massnahmen, um das Funktionieren von Landeskirche und Kirchge - meinden sicherzustellen.
2 Dazu kann er Verordnungen oder Verfügungen erlassen, deren Bestimmungen von Verfassung und Gesetz abweichen können. Solche Verordnungen sind zu befristen. Er hat der Synode unverzüglich Rechenschaft darüber abzulegen. Die Bestimmun - gen zur Einberufung von Synodensitzungen können nicht per Notverordnung geän - dert werden.
3 Stimmt die Synode nicht gegen die Verordnungen oder Verfügungen, so bleiben sie in Kraft.
2.4 Richterliche Behörden

§ 31 Unabhängigkeit

1 Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihrem Urteil un - abhängig.

§ 32 Organe

1 Die Rechtspflege in der Landeskirche wird ausgeübt durch die Schlichtungsstelle und die Rekurskommission der Landeskirche.
2 Das Gesetz über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau regelt die Wahl, die Organisation und das Verfahren.
3 Über Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission entscheidet das Ver - waltungsgericht des Kantons Thurgau.
2.5 Finanzordnung

§ 33 Zentralsteuer

1 Die Landeskirche erhebt bei den Kirchgemeinden die Zentralsteuer zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Die Zentralsteuer wird nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kirchgemein - den bemessen. Der Ansatz wird jährlich durch die Synode festgesetzt.

§ 34 Weitere Angaben

1 Die Landeskirche kann Abgaben und Gebühren erheben. Diese sind ihrem Zweck entsprechend zu verwenden.
3. Kirchgemeinden

§ 35 Aufgaben

1 Den Kirchgemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie schaffen die äusseren Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens, namentlich für die Verkündigung, die Liturgie, die Diakonie und die Pflege der Gemeinschaft.
2. Sie beschaffen die Finanzen, insbesondere durch Inanspruchnahme des staatli - chen Steuerrechts, und verwalten diese im Rahmen des landeskirchlichen Rechts.
3. Sie stellen das Personal an und sie arbeiten mit der Leitung der Pfarrei für die Personalführung zusammen.
4. Sie unterhalten die ihnen gehörenden Grundstücke und Mobilien, pflegen Kunst- und Kulturgüter und führen ein Archiv.
5. Sie unterstützen die Ökumene und den interreligiösen Dialog.
6. Die Organe der Kirchgemeinden arbeiten mit den Behörden der politischen Gemeinden, der Schulgemeinden und der anderen Kirchgemeinden zusam - men, um Schnittstellen zu klären und gemeinsame Anliegen zu fördern.
7. Die Organe der Kirchgemeinde können sich von pastoralen Stellen Aufgaben übertragen lassen.

§ 36 Organe

1 Organe der Kirchgemeinde sind:
1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten;
2. der Kirchgemeinderat;
3. die Rechnungsprüfungskommission;
4. das Wahlbüro.

§ 37 Gemeindeautonomie

1 Die Kirchgemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei.
2. Die Kirchgemeindeordnung wird von der Gesamtheit der Stimmberechtigten erlas - sen und bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.
3 Die Kirchgemeinden wählen ihre Behörden und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig.
4 Wo es zur Erfüllung der Aufgaben angezeigt ist, arbeiten die Kirchgemeinden in geeigneter Form zusammen.
3.1 Gesamtheit der Stimmberechtigten

§ 38 Zuständigkeit

1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten handelt als Kirchgemeindeversammlung, an der Urne oder als Parlament.
2 Sie ist zuständig für:
1. die Wahl der Leitung der Pfarrei unter Wahrung der Rechte des Bischofs;
2. die Wahl des Kirchgemeindepräsidenten oder der Kirchgemeindepräsidentin sowie der weiteren Mitglieder des Kirchgemeinderates;
3. die Wahl der Rechnungsprüfungskommission und des Wahlbüros;
4. die Entscheidung über den Einsatz einer externen Revisionsstelle als Unter - stützung der Rechnungsprüfungskommission und die Beauftragung der Revi - sionsstelle;
5. die Genehmigung der Jahresrechnungen der Kirchgemeinde und ihrer Stiftun - gen;
6. die Beschlussfassung über das Budget und den Steuerfuss sowie über weitere Finanzkompetenzen gemäss Gesetz;
7. die Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräusserung von Grund - stücken sowie über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken; vorbehalten bleibt die Zustän - digkeit des Kirchgemeinderats gemäss § 41 Abs. 2 Ziff. 8 und Ziff. 9;
8. die Beschlussfassung über die Überführung von Grundstücken aus dem Fi - nanz- in das Verwaltungsvermögen (Widmung) oder aus dem Verwaltungs- in das Finanzvermögen (Entwidmung);
9. den Erlass und die Änderung der Kirchgemeindeordnung;
10. den Erlass und die Änderung von Reglementen;
11. Vereinbarungen mit anderen Kirchgemeinden über die Änderungen des Be - standes oder des Territoriums von Kirchgemeinden;
12. die Genehmigung von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Kirchgemein - den, die die Finanzkompetenz des Kirchgemeinderats übersteigen;
13. die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in einem Kirchgemeindeverband und über dessen Statuten.
3 Die Wahlen und Beschlüsse gemäss Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 7 bis Ziff. 9, Ziff. 11 und Ziff. 13 unterliegen der Genehmigung durch den Kirchenrat.

§ 39 Kirchgemeindeordnung

1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten erlässt eine Kirchgemeindeordnung. Sie legt darin die Mitgliederzahl der Behörden fest, regelt die Ausgabenkompetenz des Kirchgemeinderates, bestimmt die Geschäfte, die an der Urne entschieden werden müssen und legt das amtliche Publikationsorgan fest.
2 Die Kirchgemeindeordnung darf weitere Bestimmungen enthalten, die dem überge - ordneten Recht der Landeskirche und des Staates nicht widersprechen.
3.2 Kirchgemeinderat

§ 40 Zusammensetzung

1 Der Kirchgemeinderat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Kirchgemein - deordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Gesetz bestimmt die Stellung der Leitung der Pfarrei im Kirchgemeinderat.

§ 41 Zuständigkeit

1 Der Kirchgemeinderat ist für alle Aufgaben und Geschäfte der Kirchgemeinde zu - ständig, soweit diese nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Anordnung von Kirchgemeindeversammlungen und Urnengängen, von Wahlen, Ersatzwahlen und Abstimmungen sowie Vorbereitung und Durchfüh - rung dieser Geschäfte;
2. die Durchführung der Wahl der Synodalen und der landeskirchlichen Abstim - mungen;
3. Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen; Regelung von Funkti - on, Einstufung und Beschäftigungsgrad der Angestellten der Kirchgemeinde; Ausübung und Delegation des Kontroll- und Weisungsrechtes der Kirchge - meinde als Arbeitgeberin;
4. Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinde, Buchführung und jährliche Rechenschaftsablage; Regelung der Übertragung dieser Aufgaben an Dritte und Überwachung der Erfüllung dieser Aufgaben;
5. Führung des Stimmregisters der Kirchgemeinde; Regelung einer allfälligen Übertragung dieser Aufgabe an Dritte;
6. Anwendung und Vollzug des landeskirchlichen Rechtes in der Kirchgemein - de;
7. Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Kirchgemeinden unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kirchgemeinde;
8. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen;
9. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Rahmen von Grenzbereini - gungen sowie Begründung, Änderung und Aufhebung von Eigentumsbe - schränkungen an Grundstücken, sofern diese nicht einer ganzen oder teilwei - sen Veräusserung des Grundstückes gleichkommen und nicht wesentlich sind;
10. Sorge für einen verantwortungsvollen Umgang der Kirchgemeinde mit natür - lichen Ressourcen.
3 Die Geschäfte gemäss Ziff. 7 bis Ziff. 9 unterliegen der Genehmigung durch den Kirchenrat.
3.3 Kirchgemeindeverband

§ 42 Kirchgemeindeverband

1 Die Kirchgemeinden können zur Erfüllung eigener oder regionaler Aufgaben Kirchgemeindeverbände bilden.
2 Der Kirchgemeindeverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

§ 43 Inkraftsetzung

1 Diese Verfassung wird nach Annahme in der Volksabstimmung der Katholischen Landeskirche und nach Genehmigung durch den Grossen Rat vom Kirchenrat in Kraft gesetzt
1 )
.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung wird das Gesetz über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 1. Juli 1968 in der Fassung vom 22. Juni 1992 (KOG) aufgehoben.
1) Von den Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 angenommen; ge - nehmigt vom Grossen Rat des Kantons Thurgau am 4. Oktober 2021.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.11.2020 01.01.2022 Erstfassung 40/2021
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