Konkordat über die Schulkoordination (649.1)
CH - BL

Konkordat über die Schulkoordination

Konkordat über die Schulkoordination (Schulkonkordat) Vom 29. Oktober 1970 (Stand 14. Dezember 1970)

Art. 1 Zweck

1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Ein - richtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entspre - chenden kantonalen Rechts.
1 Materielle Vorschriften

Art. 2 Verpflichtungen

1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den fol - genden Punkten anzugleichen:
a. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Mo - naten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Ma - turitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Art. 3 Empfehlungen

1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a. Rahmenlehrpläne;
b. gemeinsame Lehrmittel;
c. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e. Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwerti - gen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f. einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schulty - pen;
g. gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.493

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -for - schung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
2 Zu diesem Zweck werden:
a. für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unter - stützt;
b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.
2 Organisatorische Vorkehrungen

Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto -

ren
1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Auf - gaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement nieder - gelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohner - zahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

Art. 6 Regionalkonferenz

1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regio - nalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Art. 7 Rechtsschutz

1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8 Fristen

1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Kon - kordats wird etappenweise vollzogen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.493
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von

Art. 2a festzulegen;

b. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszu - dehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Art. 9 Beitritt

1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektion gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

Art. 10 Austritt

1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektion gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjah - res.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist
1 )
.
2 Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen in Mon - treux am 29. Oktober 1970.
2 )
1) Vom Schweizerischen Bundesrat am 14. Dezember 1970 genehmigt. Beitritt des Kantons Basel-Landschaft am 22. April
1971.
2) Das Konkordat ist heute (Stand: 1. Januar 1979) verbindlich für die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Basel- Landschaft, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Uri, Waadt, Wallis, Zug, Zürich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.493
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.10.1970 14.12.1970 Erlass Erstfassung GS 24.493 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.493
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.10.1970 14.12.1970 Erstfassung GS 24.493 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.493
S G S -N r. 64 9.1 GS- Nr . 24. 493 Er l assdat um 29. Okt ober 197 0 ( Bei t r i t t BL b es ch l os se n am 22. Apr i l 197 1 ) I n Kr aft sei t 14. Dez ember 197 0 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s u n g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- s ion s ber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
Markierungen
Leseansicht