Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (420.210)
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Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung

Berufsbildungsverordnung Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung
1 ) (Berufsbildungsverordnung) Vom 19. Februar 2008 (Stand 19. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 2 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 12. September 2007
2 ) , beschliesst: I. Geltungsbereich

§ 1

1 Die Verordnung beinhaltet die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Gesetz über die Berufsbildung.
2 Für das Absenzen- und Disziplinarwesen an den Berufsfachschulen besteht eine separate Verord - nung.
3 Gebühren betreffend Bildungsgänge und Kurse der höheren Berufsbildung, Kurse der berufsorien - tierten Weiterbildung sowie Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner richten sich nach der Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung.
3 ) II. Vollzugsbehörden II.1. Departement und Abteilungen
4 )

§ 2 Zuständigkeit

1 Für die Bildung in beruflicher Praxis sowie für die Berufsfachschulen ist das Erziehungsdepartement zuständig.
2 Zuständige Verwaltungsabteilung für die Bildung in beruflicher Praxis sowie die Berufs- und Lauf - bahnberatung ist die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
5 )
.
3 Zuständige Verwaltungsabteilung für die Berufsfachschulen ist die Abteilung Weiterführende Schu - len
6 )
.

§ 3 Wahl und Organisation der Kommissionen

1 Die Kommission für die Berufsbildung in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen sowie die Kom - - er gewählt, unter gleichzeitiger Bezeichnung der Präsidentinnen bzw. Präsidenten. Die Kommissionen setzen sich aus je 8–15 Mitgliedern zusammen.
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 46 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende V an die da - mals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs. 3; 2 Abs. 2 und 3; 3 Abs. 2, 3 und 4; 5 Abs. 3; 6 Abs. 1 und 2; 7 Abs. 1;
8 Abs. 1; 11 Abs. 2; 12 Abs. 2, 3 und 4; 13; 15 Abs. 4 und 5; 16; 17 Abs. 2; 18 Abs. 1; 19 Abs. 1; 20 Abs. 2, 3 und 4; 21; 22; 23 Abs. 1 und 2; 24 Abs. 1 und 2; 24; 27 Abs. 1 und 2; 32 Abs. 2; 33).
2) SG 420.200 .
3) Fassung vom 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
5)

§ 2 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss

RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
6)

§ 2 Abs. 3: Umbenennung "Abteilung Weiterführenden Schulen" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013

(wirksam seit 1. 1. 2014).
1
Berufsbildungsverordnung
2 Arbeitgeberorganisationen und Arbeitnehmerorganisationen werden gleichmässig berücksichtigt. Ebenfalls wählbar sind Vertreterinnen und Vertreter privater Bildungsinstitutionen. Die Verwaltung ist bis zu höchstens einem Drittel der Mitglieder durch Berufsfachschulen, Kinder- und Jugendgesund - heitsdienst, Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
7 ) sowie die Prüfungsleitun - gen vertreten.
3 Weitere Personen, auch Vertreterinnen und Vertreter der Berufsfachschulen und Delegationen der Lernenden, können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Berufsbildungskommission legt nach Rücksprache mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
8 )
4 Das Sekretariat der Kommissionen wird von der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er - wachsenenbildung
9
5 Jährlich findet mindestens eine gemeinsame Sitzung beider Kommissionen statt.

§ 4 Aufgaben

1 Den Kommissionen obliegen folgende Aufgaben: Behandlung grundsätzlicher Probleme oder spezieller Fragen in der Berufsbildung und der Berufs- und Laufbahnberatung. Sie können hierfür Ausschüsse bilden, die von einem Kommissionsmitglied oder der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Abteilung Berufsbe - ratung, Berufs- und Erwachsenenbildung
10 Wahl und Ersatz von Mitgliedern der Fachkommissionen; Genehmigung von Budgets und Abrechnungen der Prüfungen und eventuell anderer Qua - lifikationsverfahren. II.2. Fachkommissionen

§ 5 Wahl der Mitglieder und Zusammensetzung der Kommissionen

1 Die Wahlen erfolgen aufgrund von Vorschlägen der Organisationen der Arbeitswelt. In Wirtschafts - zweigen, für welche keine Organisationen der Arbeitswelt bestehen, können geeignete Berufsvertrete - rinnen oder Berufsvertreter ernannt werden.
2 Die Fachkommissionen setzen sich in der Regel aus einer gleichen Zahl von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zusammen. Sie bestimmen ihre Leitung selbst.
3 Die Organisationen der Arbeitswelt können im Einvernehmen mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
11 ) bei Bedarf auch Personen, die nicht mehr aktiv im Berufsleben stehen, mit der weiteren Fachkommissionstätigkeit betrauen.

§ 6 Aufgaben

1 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung ) erteilt den Fachkommissionen die erforderlichen Aufträge. Sie haben vor allem folgende Aufgaben: beruflicher Praxis; Überwachung der Bildung in beruflicher Praxis; Durchführung von Zwischenprüfungen.
7)

§ 3 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss

RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
8)

§ 3 Abs. 3: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss

RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
9)

§ 3 Abs. 4: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss

RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
10)

§ 4 Abs. 1 lit. a: Umbenennung "der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Abteilung Berufsberatung, Beurfs- und Erwachsenenbildung" in "der

Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
11)

§ 5 Abs. 3: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss

RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
12)

§ 6 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss

RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
2
Berufsbildungsverordnung
2 Sind die Mitglieder der Fachkommission in einer Frage geteilter Meinung, so haben sie der Abtei - lung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
13 ) III. Berufs- und Laufbahnberatung

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung ) stellt ein Grundangebot an Berufs- und Laufbahnberatung bereit. Dieses umfasst die Informationsvermittlung und die Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen in Fragen der Berufswahl, der Studienmöglichkeiten sowie der Laufbahn- und Weiterbildungsplanung. Dieses Grundangebot ist unentgeltlich.
2 Das Grundangebot kann durch erweiterte oder vertiefende Angebote ergänzt werden. Diese sind kostenpflichtig.
3 Der Besuch der Berufs- und Laufbahnberatung ist freiwillig. Die Vertraulichkeit der Beratungen ist gewährleistet.

§ 8 Besondere Aufgaben

1 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
15 ) hilft nach Möglichkeit bei der Suche nach Lehrstellen.
2 Sie führt Erhebungen über freie Lehrstellen durch in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und deren Verbänden.
3 Sie vermittelt nach Bedarf spezielle Abklärungen durch Fachpersonen
4 Sie wirkt mit in Fragen der Berufswahl und der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und arbeitet zu diesem Zweck mit Schulen, Eltern, Wirtschaft, Arbeitsmarktbehörde und weiteren Institu - tionen im Sozialbereich zusammen. IV. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

§ 9

1 Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz gelten folgende Angebote: berufsorientierte Vorkurse Vorlehren mit Betriebspraktikum andere praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote. V. Berufliche Grundbildung V.1. Allgemeine Bestimmungen
1 Der Lehrbetrieb hat den Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren sowie den Fachkommissions - ) handeln, den Zutritt zu den Arbeits- und Unterkunftsräumen der Lernenden zum Zwecke der Kontrolle zu gestatten.
13)

§ 6 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss

RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
14)

§ 7 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss

RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
15)

§ 8 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss

RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
16)

§ 10 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
3
Berufsbildungsverordnung
2 Die Kontrollorgane sind berechtigt, Betriebsangehörige, nötigenfalls ohne Anwesenheit weiterer Per - sonen, zu befragen. Die Wahrnehmungen sind vertraulich zu behandeln

§ 11 Stellvertretung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners

1 Die mit der Ausbildung beauftragte Mitarbeiterin oder der mit der Ausbildung beauftragte Mitarbei - ter des Lehrbetriebs muss im Lehrvertrag namentlich aufgeführt werden.
2 Wird diese oder dieser ersetzt, ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger der Abteilung Berufsbera - tung, Berufs- und Erwachsenenbildung
17 ) zu melden. Ist keine solche oder kein solcher vorgesehen, trifft die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
18 ) die notwendigen Vorkehrun - gen zur Sicherung der Bildung in beruflicher Praxis.
3 Erfolgt die Bildung in einer betriebsinternen Lehrwerkstätte, so ist die jeweilige verantwortliche Leiterin oder der jeweilige verantwortliche Leiter im Lehrvertrag zu nennen.

§ 12 Bildung und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Absolventinnen und Absolventen anerkannter Ausbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufs - bildner erhalten einen Kursausweis.
2 Gesuche um Befreiung vom Besuch der Ausbildungskurse sind innert zehn Tagen nach Erlass des Kursaufgebots der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
19 ) einzureichen. Die Unterlagen mit dem Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation sind dem Dispensationsgesuch bei - zulegen.
3 Begründete Verschiebungsgesuche sind innert der gleichen Frist an die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
20 ) zu richten.
4
...
21 )

§ 13 Bildungsbewilligung

1 Das betriebliche Bildungsprogramm eines Lehrbetriebsverbunds ist vom Leitbetrieb oder von der Leitorganisation der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
22 ) zur Genehmigung einzureichen. V.2. Bildung in beruflicher Praxis

§ 14 Lehrmittel

1 Die obligatorischen Lehrmittel für den Pflichtunterricht, die Stützkurse, die berufsbezogenen Freikur - se und die Berufsmaturität werden durch die Berufsfachschulen bezeichnet
2 Wenn die Lehrmittel zur Verfügung gestellt werden, so muss dies im Lehrvertrag unter «Besondere Vereinbarungen» geregelt werden.
3 Die abgegebenen Lehrmittel sind Eigentum der Lernenden.
4 Im Härtefall kann ein Gesuch an die zuständige Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er - wachsenenbildung
23 ) gerichtet werden.
17)

§ 11 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

§ 11 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
19)

§ 12 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
20)

§ 12 Abs. 3: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014). Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
22)

§ 13: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB

vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
23)

§ 14 Abs. 4: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
4
Berufsbildungsverordnung

§ 15 Kinder- und Jugendgesundheitsdienst

1 Die Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung erfolgt durch den Kinder- und Jugendgesundheits - dienst.
2 Die ärztliche Untersuchung kann von Amtsärztinnen und Amtsärzten, frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten oder Werkärztinnen und Werkärzten durchgeführt werden.
3 Vor Beginn der Lehrzeit haben die Lernenden einen Fragebogen des Kinder- und Jugendgesundheits - dienstes auszufüllen.
4 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
24 kann im Einzelfall eine ärztliche Untersuchung einer lernenden Person verlangen. In solchen Fällen wird der Kinder- und Jugendge - sundheitsdienst beigezogen.
5 Ergibt der ärztliche Befund, dass die lernende Person den gesundheitlichen Anforderungen des Berufs nicht gewachsen ist, so hat der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst die Lehrvertragsparteien und die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
25 unverzüglich über die Berufs - eignung zu informieren.

§ 16 Berufliche Grundbildung von Behinderten

1 Bei Lernenden mit Behinderungen entscheidet die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er - wachsenenbildung
26 ) in Absprache mit den betreffenden Fachstellen und den Vertragsparteien über spezielle Massnahmen wie Dispensationen und angemessene Prüfungsmodalitäten. V.3. Schulische Bildung

§ 17 Berufsfachschulen

1 Die schulische Bildung kann an öffentlichen oder privaten Berufsfachschulen erteilt werden. Private Anbieter bedürfen einer Bewilligung durch die zuständigen Ressorts des Erziehungsdepartements.
2 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
27 ) kann nach Anhören der interes - sierten Organisationen der Arbeitswelt, der Berufsfachschulen und im Einvernehmen mit der Abtei - lung Schulen
28 ) des Erziehungsdepartements den Besuch auswärtiger Fachklassen anordnen.
3 Die Berufsfachschulen fördern und koordinieren geeignete Formen der schulinternen Mitsprache der Lernenden.

§ 18 Berufsmaturität, Freikurse, Stützkurse

1 Berufsmaturität, Frei- und Stützkurse sollen in der Regel am Ort des obligatorischen Berufsschulun - terrichts besucht werden. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er - wachsenenbildung
29 ) im Einvernehmen mit den Berufsfachschulen.
2 In der Regel dürfen Frei- und Stützkurse einen halben zusätzlichen Tag zum Pflichtunterricht nicht überschreiten.
3 Die Berufsfachschule kann gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes den Besuch von Stützkursen im Ein - vernehmen mit dem Lehrbetrieb und der lernenden Person anordnen und dessen Dauer bestimmen. - ständnis des Lehrbetriebes belegen.
24)

§ 15 Abs. 4: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
25)

§ 15 Abs. 5: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
26)

§ 16: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB

vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
27)

§ 17 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
28)

§ 17 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Schulen" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1.

1. 2014).

29)

§ 18 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
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Berufsbildungsverordnung

§ 19 Auswärtige Fachklassen

1 Gesuche für Kostenrückerstattung sind der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbil - dung
30 ) einzureichen. Reisespesen werden für den Schulbesuch ausserhalb des Einzugsgebiets des Ta - rifverbunds Nordwestschweiz (TNW) aufgrund der benutzten Fahrausweise zurückerstattet.
2 Für auswärtige Verpflegung wird ein Pauschalbetrag von CHF 13.00 entrichtet. Für Übernachtung mit Nachtessen und Frühstück werden CHF 70.00 zurückerstattet. Alle Kostenrückerstattungen erfol - gen nur gegen Beleg. Weitere Modalitäten werden in Richtlinien geregelt. V.4. Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

§ 20 Wahl der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten

1 Die Wahl der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten erfolgt durch die Prüfungskommission auf - grund von Vorschlägen der Organisationen der Arbeitswelt, der Berufsfachschulen und der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
31 ) In der Regel sollen Arbeitgebende und Arbeit - nehmende gleichmässig berücksichtigt werden.
2 Als Expertinnen oder Experten sind ausgewiesene Fachleute mit einigen Jahren Berufserfahrung und Lehrkräfte an Berufsfachschulen zu wählen. Sie haben die vom Bund oder Kanton angebotenen Ex - pertenkurse zu besuchen; über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er - wachsenenbildung
32 )
.
3 Die Prüfungskommissionen können bei Bedarf im Einvernehmen mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
33 ) ausnahmsweise auch Personen, die nicht mehr aktiv im Berufsle - ben stehen, mit der weiteren Expertentätigkeit betrauen.
4 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
34 - trag den Ersatz einer Expertin oder eines Experten verlangen.

§ 21 Beiträge an Organisationen der Arbeitswelt

1 Organisationen der Arbeitswelt, die Prüfungen oder andere Qualifikationsverfahren durchführen, ha - ben die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
35 ) zuhanden der Berufsbildungs - kommissionen Budget und Jahresrechnung rechtzeitig einzureichen.

§ 22 Bericht

1 Die Organisationen der Arbeitswelt sind verpflichtet, der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er - wachsenenbildung
36 ) jährlich einen Bericht über die von ihnen organisierten Prüfungen vorzulegen.

§ 23 Zeitpunkt der Prüfungen

1 Die Prüfungskommissionen haben der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbil - dung
37 ) rechtzeitig die Prüfungstermine bekannt zu geben.
30)

§ 19 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
31)

§ 20 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
32)

§ 20 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014.
33)

§ 20 Abs. 3: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
34)

§ 20 Abs. 4: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
35)

§ 21: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB

vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
36)

§ 22: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB

vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
37)

§ 23 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
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Berufsbildungsverordnung
2 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
38 ) kann im Ausnahmefall für einzel - ne Kandidatinnen oder Kandidaten Prüfungen ausserhalb dieser Zeit anordnen.

§ 24 Prüfungswegleitungen

1 Die Prüfungsleitungen und die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
39 ) erar - beiten gemeinsam die den Prüfungsprogrammen beigegebenen Wegleitungen. Diese sowie allfällige eidgenössische Weisungen sind den Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Form bekannt zu ge - ben.

§ 25 Zutritt zu den Prüfungen

1 Zu den Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren haben die Mitglieder der Berufsbildungs- und Prüfungskommissionen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
40 ) der Prüfungskommissionen, auch Vertreterinnen und Vertreter anderer interessierter Behörden und In - stitutionen Zutritt. Dagegen dürfen sie der Prüfung ihrer eigenen Kinder und Lernenden nicht beiwoh - nen.

§ 26 Prüfungswiederholungen

1 Mit der Anmeldung haben die Repetierenden bekannt zu geben, ob sie die gesamte Prüfung oder nur diejenigen Fächer mit ungenügenden Noten wiederholen werden.
2 Das zur Ablegung der Prüfung benötigte Material wird den ausserhalb eines Lehrverhältnisses ste - henden Kandidierenden belastet.

§ 27 Unentschuldigte Prüfungsabsenzen

1 Bei kurzfristiger Abmeldung oder unentschuldigtem Fernbleiben von Prüfungen kann die zuständige Prüfungsleitung eine Bearbeitungsgebühr von maximal Fr. 250 erheben. )
2
...
42 ) V.5. Grundbildung mit Berufsattest

§ 28

1 Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien zur Umsetzung der zweijährigen Grundbildungen mit Berufsattest insbesondere für den Bereich der fachkundigen individuellen Begleitung. VI. Nachholbildung, berufsorientierte Weiterbildung und höhere Berufsbildung

§ 29

1 Das Erziehungsdepartement entscheidet darüber, ob einer Institution für die Durchführung von Kursen der Nachholbildung, der berufsorientierten Weiterbildung und der höheren Berufsbildung Bei - )
1 Bildungsgänge auf Niveau höhere Fachschulen können von kantonalen Berufsfachschulen und von kantonalen oder privaten höheren Fachschulen angeboten werden.
38)

§ 23 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
39)

§ 24: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB

vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

§ 25: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB

vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
41) Fassung vom 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
42) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
43) Eingefügt am 10. März 2020, in Kraft seit 19. März 2020 (KB 14.03.2020)
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Berufsbildungsverordnung
2 Die Bildungsanbieter erlassen nach den Vorgaben der Verordnung des WBF über die Mindestvor - schriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) vom 11. September 2017 und der entsprechenden Rahmenlehrpläne ein Studien- und Prü - fungsreglement. Dieses ist den Studierenden in geeigneter Form bekannt zu geben. VII. Entwicklung der Berufsbildung

§ 30

1 Gesuche um Beiträge an Studien, Pilotversuche und andere Massnahmen zur Entwicklung der Berufsbildung sind an das Erziehungsdepartement zu richten. Diese müssen mindestens eine Beschrei - bung des Vorhabens und ein Budget enthalten. VIII. Beiträge und Subventionen

§ 31 Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen

1 Der Kanton gewährt Beiträge gemäss den in Art. 57 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung fest - gehaltenen Bedingungen und Auflagen. Sie werden in der Regel in Form von Pauschalen in Verbin - dung mit einer Leistungsvereinbarung entrichtet.
2 Beiträge können auch an Organisationen für die Bildung und Weiterbildung in Berufen gewährt wer - den, die dem Berufsbildungsgesetz nicht unterstellt sind.
3 Die zuständigen Ressorts des Erziehungsdepartements
44 ) schliessen mit den Anbietern in der Regel Leistungsvereinbarungen ab. Sie regeln namentlich das Angebot, die Qualitätsstandards, die finanziel - len Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.

§ 32 Höhe der Beiträge

1 Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien über die Höhe der zu gewährenden Kantonsbeiträge. Es stützt sich dabei auf interkantonal vereinbarte Ansätze.
2 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
45 ) kann Vorauszahlungen bis zu
80% der voraussichtlichen Kantonssubvention gewähren.

§ 33 Entzug des Kantonsbeitrags

1 Wird gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung der Bundesbeitrag gekürzt oder sind die Voraussetzungen für die Entrichtung des Kantonsbeitrags nicht mehr gegeben, kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
46 ) einen bereits ausgerichteten Kantonsbeitrag ganz oder teilweise zurückverlangen, unter Vorbehalt einer strafrechtlichen Verfolgung.

§ 34 Ferienlager und Freizeitsport für Lernende

1 Das Sportamt ist für die Bereitstellung der finanziellen Mittel und für die Kursabrechnungen zustän - dig. IX. Wirksamkeit

§ 35

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die - ordnung) vom 25. Februar 1986 aufgehoben.
44)

§ 31 Abs. 3: Umbennennung "zuständigen Ressorts des Erziehungsdepartements" in "Bereich Mitttelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB

vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

§ 32 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge -

mäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
46)

§ 33: Umbenennung "das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12.

2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
47) Wirksam seit 24. 2. 2008.
8
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