Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (450.41)
CH - TG

Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz

Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung, TG TSchV) vom 17. Mai 1983 (Stand 26. Oktober 2019)
1. Organisation und Zuständigkeiten *

§ 1 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Tierschutzrechtes aus.
2 Er wählt die Kommission für Tierversuche oder setzt mit einem andern Kanton eine gemeinsame Kommission ein. *

§ 2 * Departement

1 Zuständiges Departement ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft.

§ 3 * ...

§ 4 * Veterinäramt

1 Das Veterinäramt ist die kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 33 des eidgenössi - schen Tierschutzgesetzes
1 )
.
2 Es vollzieht unter der Leitung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin das Tierschutzrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. *
3 Es setzt die für den Vollzug des Tierschutzrechtes erforderlichen Vollzugspersonen ein. *
4 Es kann zugunsten anderer Behörden oder Dritter weitere Dienstleistungen erbrin - gen. *

§ 5 * Baugesuche

1 Das Veterinäramt prüft Baugesuche, die Tierhaltungen betreffen, in baulicher und technischer Hinsicht und erlässt die erforderlichen Anordnungen.
2 Die Gemeinden haben die entsprechenden Gesuche samt den zur Überprüfung not - wendigen Unterlagen dem Departement für Bau und Umwelt einzureichen.
1) SR 455

§ 6 * Hundehaltung

1 Soweit das Tierschutzrecht die Hundehaltung regelt, damit Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden, richtet sich der Vollzug nach der Gesetzgebung über das Halten von Hunden.
2 Für den Vollzug von Art. 75 der eidgenössischen Tierschutzverordnung
1 ) über die Ausbildung von Jagdhunden ist die Jagd- und Fischereiverwaltung zuständig.

§ 7 Strassenverkehrsamt

1 Das Strassenverkehrsamt überprüft Transportmittel und Transportbehälter, welche für die Beförderung von Tieren verwendet werden, auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzrechtes
2 )
.

§ 8–9 * ...

§ 10 * Kommission für Tierversuche *

1 Die Kommission für Tierversuche setzt sich aus höchstens sieben Mitgliedern zu - sammen. Ihr gehören je zwei Vertreter der Landwirtschaft und des Tierschutzes an. *
2 Sie vollzieht die ihr durch Bundesrecht sowie den Abschnitt 3. dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.
3 Sie berät die übrigen Vollzugsorgane und kann von diesen beigezogen werden.
1a. Vollzug *

§ 10a * Begriffe

1 Als Tierhalter oder Tierhalterin im Sinne der Tierschutzgesetzgebung gilt, wer un - abhängig von den Eigentumsverhältnissen die tatsächliche Gewalt über ein Tier aus - übt beziehungsweise über das Tier verfügen kann und ein dauerhaftes, wirtschaftli - ches oder affektives Interesse an der Haltung des Tieres hat. Wer im Besitz eines Tieres ist, gilt vermutungsweise als dessen Halter oder Halterin.
2 Als Betreuer oder Betreuerin im Sinne der Tierschutzgesetzgebung gilt, wer nicht Tierhalter oder Tierhalterin ist, aber dennoch eine tatsächliche Einwirkungsmöglich - keit auf das Tier hat.
1) SR 455.1
2) SR 455
3 Als Vollzugspersonen gelten der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin und die vom Veterinäramt eingesetzten leitenden und ordentlichen amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen, amtlichen Fachexperten und Fachexpertinnen, amtlichen Fachassis - tenten und Fachassistentinnen, die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Veterinäramtes sowie die vom Veterinäramt mit Vollzugsaufgaben betrauten Perso - nen.

§ 10b * Tierschutzmeldung

1 Jede Person kann dem Veterinäramt mutmassliche Verstösse gegen die Tierschutz - gesetzgebung melden.
2 Die Meldung muss schriftlich erfolgen und die erforderlichen Angaben zu Perso - nen, Tier und Beanstandung enthalten. Das Veterinäramt stellt hierzu ein entspre - chendes Meldeformular zur Verfügung.
3 Die meldenden Personen dürfen darüber informiert werden, wie mit ihrer Meldung verfahren worden ist, haben aber in einem Verfahren, das durch ihre Meldung aus - gelöst worden ist, keine Parteistellung.
4 Die Meldung wird in der Regel nicht weiter bearbeitet, wenn sie:
1. anonym erfolgt,
2. missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet ist oder
3. den Anforderungen gemäss Abs. - forderung des Veterinäramtes das Meldeformular nicht oder nicht vollständig ausgefüllt eingereicht wird.
5 Verursacht die Bearbeitung einer missbräuchlichen oder offensichtlich unbegrün - deten Meldung einen Aufwand, können die Kosten dafür der meldenden Person auf - erlegt werden.

§ 10c * Kontrollen, Zutritts- und Editionsrecht

1 Die Vollzugspersonen können jederzeit einen Betrieb oder eine Tierhaltung auf die Einhaltung des Tierschutzrechtes oder der gestützt darauf erlassenen verwaltungs - rechtlichen Massnahmen und Administrativsanktionen überprüfen und hierzu insbe - sondere angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen.
2 Kontrollen finden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben risikobasiert statt, womit in der Regel diejenigen Betriebe und Tierhaltungen kontrolliert werden, bei denen bereits in der Vergangenheit Massnahmen angeordnet oder Administrativsanktionen ausgesprochen werden mussten.
3 Die Vollzugspersonen haben ein Zutritts- und Editionsrecht und dürfen insbeson - dere:
1. öffentliche und private Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten, Tierhaltungs- und Betriebseinrichtungen, Fahrzeuge, Behältnisse, Gegenstände, Geräte und dergleichen ohne Voranmeldung, Anwesenheit und Zustimmung des Eigentü - mers oder der Eigentümerin oder des Besitzers oder der Besitzerin betreten, sich dazu Zugang verschaffen oder durchsuchen,
2. Einsicht in physische oder elektronische Aufzeichnungen und Unterlagen neh - men, deren Herausgabe verlangen oder diese behändigen und
3. Personen anhalten, identifizieren, kontrollieren, befragen und gegebenenfalls von der Kantonspolizei zu- oder vorführen lassen.

§ 10d * Mitwirkungspflichten verfahrensbeteiligter Personen und Organisationen

1 Personen und Organisationen, die an Verfahren vor den mit dem Vollzug der Tier - schutzgesetzgebung betrauten Behörden beteiligt sind, haben insbesondere:
1. behördliche Anordnungen und Weisungen zu befolgen;
2. sich auf Verlangen auszuweisen;
3. die erfragten Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stel - len;
4. bei Kontrollen in geeigneter Weise mitzuwirken;
5. das Kontroll-, Zutritts- und Editionsrecht zu gewähren.
2 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist bei der Anordnung verwaltungsrechtli - cher Massnahmen und Administrativsanktionen angemessen zu berücksichtigen.

§ 10e * Pflichten der Tiereigentümer und Tiereigentümerinnen

1 Tiereigentümer und Tiereigentümerinnen, die ihre Tiere nicht selber halten oder transportieren und von einer tierschutzwidrigen Haltung oder einem tierschutzwidri - gen Transport ihres Tieres Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sofort die notwendi - gen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu ergreifen.
2 Die Pflichten des Tierhalters oder der Tierhalterin gemäss § 10a Abs. 1 werden da - durch nicht berührt.

§ 10f * Zusammenarbeit mit Behörden

1 Das Veterinäramt kann für die Erfüllung seiner Vollzugsaufgaben die Kantonspoli - zei sowie weitere geeignete Behörden beiziehen.
2 Die tierschutzrechtliche Vollzugsverantwortung trägt das Veterinäramt. Im Rah - men dieses Vollzugs haben die beigezogenen Behörden die Weisungen des Veteri - näramtes zu befolgen.

§ 10g * Aufgaben der beigezogenen Kantonspolizei

1 Die vom Veterinäramt beigezogene Kantonspolizei hat insbesondere folgende Auf - gaben:
1. Schutz der Vollzugspersonen;
2. Sicherstellung und nötigenfalls zwangsweise Durchsetzung des Kontroll-, Zu - tritts- und Editionsrechtes;
3. Unterstützung des Veterinäramtes und der Vollzugspersonen bei der Durch - setzung von Massnahmen im Zusammenhang mit dem behördlichen Einschreiten gemäss Art. 24 des Tierschutzgesetzes
1 ) ;
4. Zu- oder Vorführung von Personen;
5. Zustellung von Entscheiden, verfahrensleitenden Anordnungen und Korre - spondenzen des Veterinäramtes, soweit keine ordentliche Zustellung möglich ist.

§ 10h * Zusammenarbeit mit Dritten

1 Das Veterinäramt kann für die Erfüllung seiner Vollzugsaufgaben Inhaber und In - haberinnen einer veterinärrechtlichen Bewilligung, Tierschutzorganisationen, Tier - heime und andere geeignete Personen und Organisationen beiziehen oder diese mit bestimmten Vollzugsaufgaben betrauen und hierzu entgeltliche oder unentgeltliche Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2 Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Departementes.

§ 10i * Früherkennung, Begleitgruppen

1 Das Veterinäramt nutzt die Zusammenarbeit mit Behörden und Dritten auch zur Früherkennung problematischer Einrichtungen, Betriebe, Tierhaltungen und derglei - chen.
2 Es kann Begleitgruppen einsetzen, die die verschiedenen behördlichen und privaten Bemühungen koordinieren. Die betroffenen Departemente sind umgehend zu infor - mieren.
3 Der Einsatz von Begleitgruppen zielt auf eine dem Einzelfall angemessene Beglei - tung der Beteiligten sowie eine möglichst rasche und nachhaltige Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes ab.
4 Die betroffenen Behörden und die Mitglieder der Begleitgruppe sind ohne Entbin - dung vom Amtsgeheimnis berechtigt, mit Bezug auf die konkreten Tierschutzfälle Informationen auszutauschen und dabei insbesondere Akten, Unterlagen, Aufzeich - nungen, Gegenstände und Tiere herauszugeben oder herauszuverlangen.
5 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das behördliche Einschreiten bleiben vorbehalten.
1) SR 455

§ 10j * Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe

1 Die mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung betrauten Behörden leisten den in- und ausländischen Verwaltungsbehörden sowie den Strafbehörden von Bund und Kantonen Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe.
2 Im Rahmen dieser Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe sind die mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung betrauten Behörden ohne Entbindung vom Amtsgeheimnis berechtigt, Informationen auszutauschen und dabei insbesondere Akten, Unterlagen, Aufzeichnungen, Gegenstände und Tiere herauszugeben oder herauszuverlangen.

§ 10k * Mitteilungs- und Meldepflichten

1 Entscheide, Verfügungen und Urteile von Verwaltungs- oder Strafbehörden, die sich auf tierschutzrechtliche Bestimmungen von Bund oder Kanton stützen oder den Vollzug derselben betreffen, sind dem Veterinäramt zu eröffnen.
2 Das Veterinäramt eröffnet seine Entscheide den Verwaltungs- und Strafbehörden, deren Vollzugsbereich tangiert wird, und meldet Vorgänge, Vorfälle und Feststel - lungen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, den zuständigen Verwal - tungs- und Strafbehörden.
3 Verwaltungs- und Strafbehörden, Inhaber und Inhaberinnen einer veterinärrechtli - chen Bewilligung, Tierschutzorganisationen, Tierheime sowie für den Vollzug bei - gezogene oder beauftragte Personen und Organisationen, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mutmassliche Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellen, ha - ben diese umgehend dem Veterinäramt schriftlich zu melden und soweit möglich zu dokumentieren.
4 Die Politischen Gemeinden haben dem Veterinäramt innert zehn Tagen nach der einwohnerrechtlichen Abmeldung den Wegzug einer Person aus ihrer Gemeinde und deren neuen Wohnsitz zu melden, sofern ihnen das Veterinäramt den Entscheid mit - geteilt hat, mit dem eine verwaltungsrechtliche Administrativsanktion gemäss § 10m Abs. 1 Ziff. 3 bis Ziff. 5 gegen diese Person ausgesprochen worden ist.

§ 10l * Verwaltungsrechtliche Massnahmen

1 Das Veterinäramt kann sämtliche Massnahmen anordnen, die notwendig sind, um im Sinne der Tierschutzgesetzgebung die Würde und das Wohlergehen der Tiere angemessen zu fördern, zu erhalten und zu schützen.
2 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Verhinderung künfti - ger Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung kann es insbesondere:
1. Anordnungen und Weisungen erteilen;
2. Sperren, Beschränkungen und Verbote aussprechen;
3. Bewilligungen mit Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen versehen;
4. Tiere und Gegenstände vorläufig oder definitiv beschlagnahmen und einzie - hen;
5. Tiere und Gegenstände, die vorläufig oder definitiv beschlagnahmt oder ein - gezogen worden sind, veräussern oder verwerten;
6. Tiere und Gegenstände, die vorläufig oder definitiv beschlagnahmt oder ein - gezogen worden sind, der Tötung, Schlachtung oder Vernichtung zuführen.

§ 10m * Verwaltungsrechtliche Administrativsanktionen

1 Werden Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung oder gegen gestützt darauf erlassene behördliche Anordnungen festgestellt, kann das Veterinäramt zusätzlich zu oder an Stelle von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss § 10l folgende ver - waltungsrechtliche Administrativsanktionen aussprechen:
1. Verwarnung;
2. Verweis;
3. Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhaltebeschränkung;
4. Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhalteverbot;
5. Bewilligungsentzug.
2 Einem Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhalteverbot und einem Bewilligungsentzug hat in der Regel eine mildere verwaltungsrechtliche Administrativsanktion voraus - zugehen.
3 Wird eine Verwarnung, ein Verweis oder eine Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhalte - beschränkung ausgesprochen, kann für den Fall eines neuerlichen Verstosses eine schärfere verwaltungsrechtliche Administrativsanktion angedroht werden.

§ 10n * Herrenlose und entlaufene Tiere

1 Herrenlose und entlaufene Heim-, Nutz- und Versuchstiere sind soweit möglich einzufangen und geeignet unterzubringen.
2 Sie sind zu töten, wenn:
1. es nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, sie einzufangen, oder
2. sie innert 60 Tagen nach ihrer Behändigung nicht dauerhaft geeignet unterge - bracht werden können.

§ 10o * Gebühren, Vorschuss und Kaution

1 Das Veterinäramt erhebt für seine Aufwendungen, Dienstleistungen, Kontrollen, Inspektionen, Bewilligungen und Entscheide in tierschutzrechtlichen Belangen Ge - bühren nach Massgabe der Bestimmungen des Bundes.
2 Es kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslich anfallenden Gebühr verlangen.
3 Wird um eine Bewilligung ersucht, kann es zusätzlich eine Kaution zur Sicherstel - lung der mutmasslichen Kosten für den Aufwand verlangen, der bei einem allfälli - gen Bewilligungsentzug und den dazu anzuordnenden Massnahmen entstehen könn - te. Die Kaution ist durch Hinterlegung beim Veterinäramt oder durch Beibringung einer schweizerischen Bankgarantie zu leisten.
4 Werden der Kostenvorschuss oder die Kaution nicht fristgerecht geleistet, tritt das Veterinäramt auf das Gesuch nicht ein oder entzieht eine bereits erteilte Bewilli - gung.
5 Wird eine Bewilligung entzogen oder fällt sie dahin, wird die Kaution nach Abzug allfälliger Kosten gemäss Abs. 3 zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf Ver - zinsung.
6 Entrichtete Bewilligungsgebühren werden, unabhängig vom Bestand der Bewilli - gung, nicht zurückerstattet.

§ 10p * Information und Datenbekanntgabe

1 Sofern ein öffentliches Interesse besteht, können die mit dem Vollzug der Tier - schutzgesetzgebung betrauten Behörden die Öffentlichkeit über ihre amtlichen Tä - tigkeiten sowie über angeordnete Massnahmen und verhängte Administrativsanktio - nen in geeigneter Weise informieren.
2 Sie sind berechtigt, den beigezogenen Behörden, Personen und Organisationen die zur Erfüllung von deren Aufgaben nötigen Daten bekanntzugeben.

§ 10q * Berichterstattung

1 Das Veterinäramt erstattet dem Departement jährlich gesondert Bericht über:
1. eingegangene Tierschutzmeldungen;
2. durchgeführte Kontrollen;
3. ausgesprochene Administrativsanktionen;
4. eingesetzte Begleitgruppen;
5. eingereichte Strafanzeigen.

§ 11–13 * ...

2. Tierbestandeskontrollen

§ 14 * Grundsatz

1 Für die Tierbestandeskontrollen von Wildtierhaltungen und Tierhandlungen gelten die Anforderungen gemäss Art. 93 der eidgenössischen Tierschutzverordnung
1 ) ana - log. *

§ 15 Tierhandlungen

1 Bei Tierhandlungen beschränkt sich die Tierbestandeskontrolle auf:
1. * Wildtiere, die nach Art. 89 und Art. 90 der eidgenössischen Tierschutzverord - nung nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen;
2. Hunde und Katzen;
3. Papageien und Sittiche.

§ 16 * ...

3. Tierversuche

§ 17 * Bewilligung

1 Die Kommission für Tierversuche kann für die Prüfung der Bewilligungsgesuche andere kantonale Kommissionen für Tierversuche konsultieren. *
2 Das Veterinäramt stellt der Kommission für Tierversuche die Entscheide über Be - willigungsgesuche zu. *

§ 18 * Überprüfung

1 Die Kommission für Tierversuche überprüft Betriebe, Institute und Laboratorien, die bewilligte Tierversuche durchführen, sowie Betriebe, die Versuchstiere züchten oder mit solchen handeln. Bei der Durchführung der Kontrollen haben mindestens zwei Kommissionsmitglieder anwesend zu sein. *
2 Das Veterinäramt kann unabhängig von der Kommission für Tierversuche Kontrol - len durchführen. *

§ 19 Orientierungspflicht

1 Die Leiter der Betriebe, Institute und Laboratorien sind bei Beginn der Kontrollen zu orientieren.
1) SR 455.1

§ 20 Überprüfungskriterien

1 Bei den Kontrollen ist insbesondere zu prüfen, ob
1. die Versuchstiere gemäss den massgeblichen Vorschriften des Tierschutzrech - tes gehalten werden;
2. die Tierversuche entsprechend der Bewilligung durchgeführt werden;
3. die Tierversuche vom Versuchsleiter vorschriftsgemäss beaufsichtigt werden;
4. die Tierbestandeskontrolle und die Protokolle über die Tierversuche vor - schriftsgemäss geführt werden.

§ 21 * Protokoll

1 Über jede Kontrolle ist zuhanden des kontrollierten Betriebes, Institutes oder Labo - ratoriums ein Protokoll zu erstellen.
2 Die Kommission für Tierversuche und das Veterinäramt orientieren sich gegensei - tig durch eine Kopie des Protokolls. *
4. ...

§ 22 * ...

5. ...

§ 23–24 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 17.05.1983 20.08.1983 Erstfassung ABl. 33/1983 Titel 1. 22.10.2019 26.10.2019 geändert 43/2019

§ 1 Abs. 2 12.05.1992 01.07.1992 geändert 19/1992

§ 1 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert 22/2012

§ 1 Abs. 2 22.10.2019 26.10.2019 geändert 43/2019

§ 2 13.08.2001 15.09.2001 geändert 37/2001

§ 3 12.05.1992 01.07.1992 aufgehoben 19/1992

§ 4 25.08.2009 29.08.2009 geändert 35/2009

§ 4 Abs. 2 22.10.2019 26.10.2019 geändert 43/2019

§ 4 Abs. 3 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 4 Abs. 4 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 5 22.08.2005 01.10.2005 geändert 34/2005

§ 6 25.08.2009 29.08.2009 geändert 35/2009

§ 8 22.08.2005 01.10.2005 geändert 34/2005

§ 8 22.10.2019 26.10.2019 aufgehoben 43/2019

§ 9 22.10.2019 26.10.2019 aufgehoben 43/2019

§ 10 12.05.1992 01.07.1992 geändert 19/1992

§ 10 22.10.2019 26.10.2019 Titel geändert 43/2019

§ 10 Abs. 1 22.10.2019 26.10.2019 geändert 43/2019

Titel 1a. 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10a 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10b 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10c 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10d 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10e 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10f 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10g 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10h 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10i 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10j 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10k 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10l 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10m 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10n 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10o 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10p 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 10q 22.10.2019 26.10.2019 eingefügt 43/2019

§ 11 25.02.1986 19.04.1986 geändert 15/1986

§ 11 22.10.2019 26.10.2019 aufgehoben 43/2019

§ 12 13.08.2001 15.09.2001 geändert 37/2001

§ 12 22.10.2019 26.10.2019 aufgehoben 43/2019

§ 13 22.10.2019 26.10.2019 aufgehoben 43/2019

§ 14 12.05.1992 01.07.1992 geändert 19/1992

§ 14 Abs. 1 22.10.2019 26.10.2019 geändert 43/2019

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 15 Abs. 1, 1. 22.10.2019 26.10.2019 geändert 43/2019

§ 16 12.05.1992 01.07.1992 aufgehoben 19/1992

§ 17 12.05.1992 01.07.1992 geändert 19/1992

§ 17 Abs. 1 22.10.2019 26.10.2019 geändert 43/2019

§ 17 Abs. 2 22.10.2019 26.10.2019 geändert 43/2019

§ 18 12.05.1992 01.07.1992 geändert 19/1992

§ 18 Abs. 1 22.10.2019 26.10.2019 geändert 43/2019

§ 18 Abs. 2 22.10.2019 26.10.2019 geändert 43/2019

§ 21 12.05.1992 01.07.1992 geändert 19/1992

§ 21 Abs. 2 22.10.2019 26.10.2019 geändert 43/2019

§ 22 12.05.1992 01.07.1992 aufgehoben 19/1992

§ 23 12.05.1992 01.07.1992 aufgehoben 19/1992

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