Verordnung über die Kosten im Strafverfahren (350.200)
CH - GR

Verordnung über die Kosten im Strafverfahren

Verordnung über die Kosten im Strafverfahren Gestützt auf Art. 227 des Gesetzes übe r die Strafrechtspflege (StPO) vom
7. April 1974
1 ) vom Grossen Rat erlassen am 20. November 1974
2 ) I. Allgemeines

Art. 1 Die Verfahrenskosten (Art. 154 ff. StPO 3 ) ) bestehen aus den Kosten

Verfahrenskosten a) des Untersuchungsverfahrens, b) des Gerichtsverfahrens, c) des Rechtsmittelverfahrens und d) des Rechtshilfeverfahrens nach Massgabe von Art. 354 StGB.
4 )

Art. 2 Die Untersuchungskosten setzen sich aus der Gebühr, den sich direkt er-

gebenden Barauslagen und den Kosten der amtlichen Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren zusammen. Untersuchungs- kosten

Art. 3 Die Gerichtskosten setzen sich aus der Gebühr, den sich im Gerichtsver-

fahren direkt ergebenden Barauslagen und den Kosten für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren zusammen. Gerichtskosten

Art. 4 Die für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege zu erheben-

den Gebühren legt die Regierung fest.
5 ) Sie bestimmt auch die Gebühren- ansätze für einzelne Di enstleistungen, welche die Strafbehörden ausser- halb eines Strafverfahrens oder z ugunsten von Personen erbringen, die nicht am Strafverfahren beteiligt sind. Gebühren
1) BR 350.000
2) B vom 7. Oktober 1974, 288; GRP 1974/75, 341
3) BR 350.000
4) SR 311.0
5) Vgl. dazu RV über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwir- kenden Personen sowie das Rechnungswesen, BR 350.230
Art. 5
1 Nicht durch die Gebühren erfasste Barauslagen der Organe der Straf- rechtspflege werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Barauslagen
2 Zu den Barauslagen gehören namentlich Vergütungen an Private und an ausserkantonale und kantona le Amtsstellen sowie insbesondere auch die an Zeugen, Auskunftspersonen und S achverständige ausbezahlten Ent- schädigungen und die Kosten der Untersuchungshaft.
3 Die Kosten für Kanzleimaterial und die PTT-Gebühren sowie die Ar- beits- und Spesenentschädigungen an Untersuchungsbeamte, Richter und Aktuare sind in den Gebühren enthalten und dürfen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. II. Kostenentscheid
Art. 6
1 Die Höhe der Verfahrenskosten wi rd im Dispositiv der Ablehnungsver- fügung, der Einstellungsverfügung oder des Gerichtsentscheides festge- setzt; das Dispositiv regelt auch die Kostentragungspflicht. Inhalt
2 In den Ablehnungs- und Einstellungs verfügungen werden die Untersu- chungsgebühr, die Barauslagen und das Honorar des amtlichen Verteidi- gers gesondert festgelegt.
3 Bei Überweisung des Falles an das Ge richt meldet die Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Kreispräsident de m Gericht die aufgelaufenen Unter- suchungskosten; die Gebühr und die Ba rauslagen sind gesondert aufzu- führen.
4 Im Gerichtsentscheid sind die Un tersuchungskosten, die Gerichtsgebühr, die Barauslagen des Gerichtes und das Honorar des amtlichen Verteidigers gesondert festzusetzen.

Art. 7 Die Kostenentscheide können hinsichtlich der Kostentragungspflicht so-

wie der Höhe der Kosten und des Honor ars des amtlichen Verteidigers mit Berufung (Art. 141 ff. StPO
1 ) ) beziehungsweise Beschwerde (Art. 138–
139 StPO) angefochten werden. Rechtsmittel
1) BR 350.000
Art. 8
1
1 ) Für die Vollstreckung der Kostenentscheide des Kantonsgerichtes, des Jugendanwaltes als Einzelrichter, der Staatsanwaltschaft und der kantona- len Verwaltung sorgt das Finanzdepartement. Vollstreckung
2
2 ) Die Vollstreckung der von Kreisbehörde n getroffenen Kostenentscheide obliegt dem Kreis, jene der Bezirksbehörden dem Bezirk.
3 Kostenentscheide der Schulbehörden im Kinderstrafverfahren sind von den Gemeinden zu vollziehen.
3 ) III. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 9 Die Regierung regelt in einer Verordnung das Rechnungswesen im Straf-

verfahren und setzt die einzelnen Ge bühren sowie die Entschädigungsan- sätze für die amtliche Verteidigung fest
4 ) (Art. 154 Abs. 2 StPO
5 ) ). Gebührenordnung und Rechnungs- wesen

Art. 10 Die Über gangsbestimmungen von Artikel 232 StPO

6 ) gelten bei der An- wendung dieser Verordnung sinngemäss. Ü bergangs- ordnung

Art. 1 1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft und ersetzt die Verord- nung vom 25. November 1958
7 ) , revidiert am 6. Dezember 1971.
8 ) Inkrafttreten
1) Fassung gemäss GRB vom 5. Oktober 1999; B vom 23. Februar 1999, 57; GRP
1999/2000, 179 (1. Lesung), 417 (2. Lesung)
2) Fassung gemäss GRB vom 5. Oktober 1999; siehe FN zu Absatz 1
3) Im Rahmen der Anpassung des kantonalen Rechts an das schweizerische Ju- gendstrafgesetz (SR 311.1) wurde di e Zuständigkeit der Schulbehörden aufge- hoben (vgl. Art. 197 lit. a StPO, BR 350.000
4) Siehe RV über Gebühren und Entschädi gung der im Strafverfahren mitwirken- den Personen sowie das Rechnungswesen, BR 350.230
5) BR 350.000
6) BR 350.000
7) AGS 1958, 191
8) AGS 1971, 144 (Art. 7–10 und 13)
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