Gesetz über das Salzregal
Gesetz über das Salzregal vom 18. Dezember 1974 (Stand 1. Oktober 1975)
§ 1 Regal
1 Die Einfuhr und der Verkauf von Salz und Salzgemischen mit 30 Prozent oder mehr Natriumchlorid sowie von Sole ist ein Regal.
§ 2 Konkordat
1 Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973
1 ) bei.
§ 3 Änderungen des Konkordates
1 Über Änderungen des Konkordates, soweit sie nicht die Bestimmungen über den Zweck, das Salzregal oder den Austritt betreffen, beschliesst der Grosse Rat.
§ 4 Widerhandlungen
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Konkordates zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000 bestraft.
2 Fehlbare haben dem Staat den Ausfall an Regalgebühren zu ersetzen.
3 Das zuständige Departement setzt den Ersatzbetrag fest.
§ 5 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend den Salzverkauf vom 29. Janu - ar 1900 aufgehoben.
§ 6 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) RB 691
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1975.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.12.1974 01.10.1975 Erstfassung ABl. 2/1975
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