Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden
Verordnung über die schrif tliche Mitteilung von Strafentscheiden Gestützt auf Art. 227 StPO
1 ) von der Regierung erlassen am 24. Februar 1975 I. Erwachsenenstrafverfahren
Art. 1
2 ) Die Kreispräsidenten, die Bezirksgerichtspräsidenten, die Bezirksge- richtsausschüsse, die Bezirksgerichte, und das Kantonsgericht teilen ihre Strafmandate, Urteile und Beschlüsse in Strafsachen wie folgt mit: Ordentliches Ve r - fahren und Straf- mandatsverfahren
1. in vollständiger Ausfertigung: a) den am Verfahren unmittelbar Beteiligten, nämlich: – dem Beurteilten, sofern nicht Artikel 9 dieser Verordnung An- wendung findet, –
3 ) der Staatsanwaltschaft (dreifac h seitens der Kreis- und Be- zirksinstanzen, vierfach seitens der Instanzen des Kantonsgerich- tes), – dem Adhäsionskläger, – dem allfälligen gesetzlichen Vertreter des Beurteilten; b)
4 ) dem zuständigen Amt als Vollzugsinstanz (Art. 181 und 183 sowie
Art. 224 StPO
5 ) ) alle Entscheide, in welc hen eine bedingt oder unbe- dingt zu vollziehende Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheits- strafe oder Massnahme ausgefällt, Weisungen erteilt oder eine Be- währungshilfe angeordnet werden; die kantonale Vollzugsbehörde be- sorgt die Weiterleitung an das kantonale Sozialamt sowie die Mel-
1) BR 350.000
2) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1049; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1049; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss Artikel 118 Ziffer 2 Justizvollzugsverordnung; BR 350.510 ; am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
5) BR 350.000
dung an die zuständige Vormundschaft sbehörde in den Fällen, die un- ter Artikel 371 ZGB
1 ) fallen; c)
2 ) den ausserkantonalen Gerichtsinstanzen zuhanden der zuständigen Vollzugsbehörde alle Entscheide über den Widerruf des bedingten Vollzuges (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB
3 ) ) einer von einem ausserkan- tonalen Gericht ausgefällten Strafe; d) der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Beurteilten, wenn vor- mundschaftliche Massnahmen nach Artikel 369 Absatz 2 ZGB
4 ) in Betracht fallen; e) den mitwirkenden Personen, di e ein besonderes Interesse am Aus- gang des Verfahrens haben, nämlich: – dem beigezogenen Sachverständigen, – dem Polizeikommando, sofern die Polizei in der Sache Ermitt- lungen anstellte; f)
5 ) dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement alle Entscheide bezüg- lich Forstkontraventionen; g)
6 ) der kantonalen Fremdenpolizei alle Entscheide, di e ausländische Staatsangehörige betreffen; h)
7 ) dem kantonalen Amt für Jagd und Fisc herei alle Entscheide bezüg- lich Jagd- und Fischereikontraventionen; i) ....
8 ) k) ....
9 ) l)
10 ) allen anderen Amtsstellen oder Behörden, soweit ein bundesrecht- licher oder kantonaler Erlass dies vorschreibt; m) ....
11 ) n)
12 ) dem Erziehungs-, Kultur- und Umwe ltschutzdepartement alle Ent- scheide gegen Lehrpersonen;
1) SR 210
2) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1050; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
3)
4) SR 210
5) Fassung gemäss RB vom 20. Januar 2004, tr itt am 15. Februar 2004 in Kraft
6) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1050; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
7) Fassung gemäss Art. 21 der kant onalen Fischereiverordnung; BR 760.150
8) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
9) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
10) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
11) Aufgehoben gemäss RB vom 10. Dezember 2002
12) Fassung gemäss RB vom 12. Dezember 2006; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
o) 1 ) dem Amt für Lebensmittelsicherhe it und Tiergesundheit alle Ent- scheide betreffend Widerhandlung gegen die Tierschutz-, Tierseu- chen-, Tierarzneimittel- und Lebensmittelgesetzgebung; p) 2 ) dem Amt für Landwirtschaft und Ge oinformation alle Entscheide betreffend Widerhandlung gegen di e Landwirtschaftsgesetzgebung.
2. im Dispositiv: a) ....
3 ) b)
4 ) dem Amt als Vollzugsinstanz unmittelbar nach erfolgter Verurtei- lung alle Entscheide, in welchen nach Artikel 56-65 StGB eine Mass- nahme oder der sofortige Strafantritt verfügt wurde; c)
5 ) dem Opfer und dem Geschädigten beziehungsweise deren gesetzli- chem Vertreter; d) ....
6 ) e)
7 ) der Finanzverwaltung alle Ents cheide, ausgenommen Strafman- date, bei welchen keine Untersuc hung durch die Staatsanwaltschaft vorausging.
3. im Auszug mittels Formular: a) 8 ) der Staatsanwaltschaft zuhanden der kantonalen Strafregister- Koordinationsstelle nach Massgabe der bundesrätlichen Verordnung über das Strafregister
9 )
. b) ....
10 )
1) Einfügung gemäss Artikel 138 der Justizvollzugsverordnung; KA 2006, 5084; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
2) Einfügung gemäss Artikel 138 der Justizvollzugsverordnung; KA 2006, 5084; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
3) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
4) Fassung gemäss Artikel 138 der Justizvollz ugsverordnung; KA 2006, 5084; am
1. Januar 2007 in Kraft getreten.
5) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1050; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
6) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
7) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1050; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
8) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1050; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
9) SR 331
10) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
Art. 2
1
1 ) Entscheide, die Vergehen gegen di e Ehre und unlauteren Wettbewerb betreffend, sind den am Verfahren unmittelbar Beteiligten, nämlich dem Strafkläger und dem Strafbeklagten, sowie der Staatsanwaltschaft mitzu- teilen. Vergehen gegen die Ehre und unlauterer Wettbewerb
2 Liegt eine Amtsehrverletzung vor, e rfolgt die Zustellung an die Staatsan- waltschaft in drei Exemplaren.
3
2 ) Der Finanzverwaltung sind Entscheide über Amtsehrverletzungen im Dispositiv mitzuteilen. Im Übrigen finden die Bestimmungen von Artikel
1 Ziffer 1 und 3 entsprechend Anwendung.
Art. 3
1
3 ) Die im Berufungsverfahren getroffe nen Entscheide teilt das Kantons- gericht der Vorinstanz und im weitere n nach Massgabe der Artikel 1 und 2 mit. Berufungs- verfahren
2
4 ) Die Berufungsinstanz teilt der St aatsanwaltschaft zuhanden der kanto- nalen Strafregister-Koordinationsstelle alle ihre Entscheide, die im Schuld- oder Strafspruch mit der Berufung angefochten wurden, mittels Formular mit.
Art. 4
5 ) II. Jugendstrafverfahren
Art. 5
6 )
1) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
2) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1050; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1050; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1050; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
5) Aufgehoben gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungs- verordnungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA
1050; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
6) Aufgehoben gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungs- verordnungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA
1050; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
Art. 6
1 )
1 Der Jugendanwalt teilt seine Einzelrichterentscheide dem Beurteilten, den gesetzlichen Vertretern des be urteilten Jugendlichen und dem Staats- anwalt mit. Ordentliches Verfahren und Strafmandats- verfahren
2 Die Bezirksgerichtsausschüsse als J ugendgerichte teilen ihre Entscheide dem Beurteilten, seinen gesetzlichen Vertretern, dem Verteidiger und drei- fach dem Jugendanwalt mit.
3 Der Jugendanwalt und die Bezirksger ichtsausschüsse als Jugendgerichte teilen alle Entscheide, in denen zu vollziehende Strafen oder Massnahmen ausgesprochen wurden, dem Amt für Justizvollzug mit. Bei Widerruf des bedingten Vollzuges einer Busse ode r eines Freiheitsentzuges eines ausserkantonalen Gerichts nach Artikel 31 JStG
2 ) ist der Entscheid dieser Gerichtsinstanz zuhanden der zuständi gen Vollzugsbehörde mitzuteilen.
4 Der Jugendanwalt und die Bezirksgerichtsausschüsse als Jugendgerichte teilen der Staatsanwaltschaft nach Massgabe des Bundesrechts (Art. 366 Abs. 3 StGB
3 ) ) ihre Urteile im Auszug mittels Formular zuhanden der kantonalen Strafregister-Koordinationsstelle mit.
5
4 ) Die Bestimmungen des Artikels 1 Ziffer 1 Litera d, e und l und Ziffer 2 Litera c und e finden im übrigen sinngemäss Anwendung.
Art. 7 5 )
1 Das Kantonsgericht teilt seine Entsch eide der Gerichtsinstanz, die den angefochtenen Entscheid fällte, u nd im weiteren nach Massgabe von Arti- kel 6 mit. Berufungs- verfahren
2 Es teilt im Auszug der Staatsanwaltschaft zuhanden der kantonalen Straf- register-Koordinationsstelle alle seine Entscheide mit, welche Urteile betreffen, die im Schuld- oder Stra fspruch mit der Berufung angefochten wurden, soweit die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 4 zutreffen.
1) Fassung der Marginalie und der Absät ze 1 - 4 gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverordnunge n an das Gerichtsorganisationsge- setz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1050; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
2) SR 311.1
3) SR 311.0
4) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
5) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1051; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
III. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 8
1
1 ) Die Strafentscheide sind dem Beurteilten, seinen gesetzlichen Vertre- tern und dem Adhäsionskläger mit eingeschriebener Postsendung oder in der Form der Zustellung einer Gerichtsurkunde zuzusenden. Die übrigen Mitteilungen können mittels gewöhnlicher Postsendung erfolgen. Zustellungsfor m
2 Die Sendungen sind für alle Adressate n eines Entscheides im gleichen Zeitpunkt der Post zu übergeben.
3 Im Entscheid sind alle Personen und Amtsstellen, welchen der Entscheid zugestellt wird, aufzuführen.
Art. 9 Bei Personen, die im Verfahren ei nen Verteidiger beziehungsweise
Rechtsvertreter beigezogen haben, erfolgt die Mitteilung an den Vertreter im Doppel, auch zuhanden des Vertretenen. Zustellung an Rechtsvertreter
Art. 10
. len.
1
2 ) Für die richtige Mitteilung der En tscheide haben die Gerichtsvorsit- zenden beziehungsweise die zuständigen Einzelrichter besorgt zu sein Zuständigkeit
2
3 ) Die Ausfertigung gemäss Artikel 1 Ziffer 3 kann auch dem Gerichtsak- tuar übertragen werden.
3
4 ) Stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass einzelne vorge schriebene Mit- teilungen nicht erfolgten, so ist sie befugt, das betroffene Amt aufzufor- dern, das Unterlassene nachzuho
Art. 11 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1975 in Kraft.
Inkrafttreten
1) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1051; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA 1051; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Einfügung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsver- ordnungen an das Gerichtsorganisationsgese tz Art. 1, Ziff. 6, AGS 2007, KA
1051; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
4) Durch Einfügung des Absatz 2 neue Ab satznumerierung – bisher Absatz 2
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