Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (834.400)
CH - BS

Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt

Krankenversicherung: Gesetz Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt ) (GKV) Vom 15. November 1989 (Stand 26. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §
2 ) , das Bundesge - setz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
3 ) sowie das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
4 - gierungsrates, in Erfüllung der Initiative für eine gesunde und soziale ÖKK sowie der Initiative betref - fend rechtliche Gleichstellung aller vom Bund anerkannten, in Basel tätigen Krankenkassen,
5 ) beschliesst: A. Zweck

§ 1

1 Um der Bevölkerung des Kantons eine dauerhafte, finanziell tragbare Krankenversicherung zu gewährleisten, regelt der Kanton die soziale Krankenversicherung gemäss den nachfolgenden Bestim - mungen, soweit nicht durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) abschliessend ge - regelt.
6 )
2 Der Kanton sorgt für die Einhaltung der allgemeinen Versicherungspflicht gemäss den Bestimmun - gen des KVG.
7 )
3 Der Kanton setzt sich für die Erhaltung und Verbesserung der Sozialen Krankenversicherung ein. Im Interesse des haushälterischen Umganges mit öffentlichen Mitteln wird eine bestmögliche Koordinati - on der Planung im Gesundheitswesen mit der finanziellen Unterstützung der Krankenkassen ange - strebt.
8 )
4
...
9 ) B. Versicherungsobligatorium B.I. Versicherungspflicht
10

§ 2

11 ) Grundsatz
1 Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem Bundesrecht.

§ 3

)
...
1) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 22. 8. 1990. Dieses Verfassung ist aufgehoben. Massegebend ist jetzt die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 SG 111.100 .
3) SR .
4) SR .
5) Ingress in der Fassung des GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).
6)

§ 1 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).

7)

§ 1 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).

§ 1 Abs. 3 in der Fassung von § 23 Ziff. 13 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. 12. 2013 (wirksam seit 26. 1. 2014; Geschäftsnr. 11.1792 ).

9)

§ 1 Abs. 4 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag 07.0128.01 , Kommissionsbericht Nr. ).

10) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
11)

§ 2 in der Fassung des GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).

12)

§ 3 aufgehoben durch GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).

1
Krankenversicherung: Gesetz

§ 4

13 ) Prüfung der Versicherungspflicht und Zuweisung von Amtes wegen
1 Der Kanton überprüft die Erfüllung der Versicherungspflicht. Auf Verlangen haben die Versicherten eine Kopie ihres Versicherungsausweises vorzulegen. Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, werden einem Versicherer zugewiesen. Die Zuweisung hat alle Versicherer gleichmässig zu berücksichtigen.
2 Der Regierungsrat bestimmt das hierfür zuständige Amt, welches auch über die Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Massgabe des Bundesrechts entscheidet. B.II. )

§ 5

15 ) Zusammenarbeit mit den Versicherern
1 Der Kanton regelt vertraglich die Zusammenarbeit mit den Versicherern in den Bereichen Obligatori - umskontrolle und Prämienbeiträge inkl. der Abgeltung des Mehraufwandes der Versicherer.
2 Der Kanton kann mit den Versicherern den Verzicht auf die Leistungssistierung gemäss Art. 9 KVV gegen Abgeltung der uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteiligungen vereinbaren.

§ 6

16 )
...

§ 7

17 )
...

§ 8

18 )
...

§ 9

19 )
...

§ 10

20 )
...

§ 11

21 )
... C. Einkommensabhängige Prämienbeiträge
22 ) C.I. )

§ 12

24 )
...

§ 13

25 )
... C.II. )

§ 14

27 )
...
13)

§ 4 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).

14) Abschnittstitel II aufgehoben durch GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).
15)

§ 5 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).

16)

§ 6 aufgehoben durch GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).

§ 7 aufgehoben durch GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).

18)

§ 8 aufgehoben durch GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).

19)

§ 9 aufgehoben durch GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).

20)

§ 10 aufgehoben durch GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).

21)

§ 11 aufgehoben durch GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).

22) Titel C. in der Fassung des GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004). Abschnittstitel I gestrichen durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).
24)

§ 12 gestrichen durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).

25)

§ 13 gestrichen durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).

26) Abschnittstitel II. gestrichen durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).
27)

§ 14 gestrichen durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).

2
Krankenversicherung: Gesetz

§ 15

28 )

§ 16

29 ) C.III.
30 ) C.III.1. )

§ 17 Allgemeines

32 )
1 Obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie die in Art. 65a KVG genannten Personen haben Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaft - lichen Verhältnissen leben. Die Beiträge werden den Versicherern ausbezahlt und an die Prämie ange - rechnet. In den vom Regierungsrat bezeichneten Ausnahmefällen können die Beiträge direkt an die Versicherten ausgerichtet werden.
2 Der Regierungsrat legt für die Kategorie der Alleinstehenden einerseits und für die Kategorie der Verheirateten und eingetragenen Partnerinnen oder Partner andererseits die für den Bezug von Prämi - enbeiträgen massgebenden Einkommensgruppen fest. Die Prämienbeiträge werden so bemessen, dass die Versicherten in tieferen Einkommensgruppen stärker entlastet werden als Versicherte in höheren Einkommensgruppen derselben Kategorie. Für durch faktische Lebensgemeinschaft verbundene Per - sonen mit im Haushalt lebenden gemeinsamen Kindern sowie für Alleinerziehende sind die selben Einkommensgruppen massgebend wie für Verheiratete.
33 )
3 Bei versicherten Rentnerinnen und Rentnern, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen und/oder kantonale Beihilfe haben, richtet sich der Anspruch auf Prämienbeiträge ausschliesslich nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Personen, welche Sozialhilfe beziehen, er - halten Prämienbeiträge grundsätzlich auf der Grundlage des Sozialhilfegesetzes. Sozialhilfe beziehen - den Personen, welche auch Beiträge auf der Grundlage des GKV beziehen, werden die Leistungen ge - mäss GKV an die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet. Der Wechsel in kostendämpfende Ver - sicherungsformen ist mit einem Anreiz auszustatten. Das zuständige Departement regelt das Nähere.
34 )
4
...
35 )
5 Der Kanton sorgt dafür, dass seine Einwohnerinnen und Einwohner in klarer und leichtverständlicher Weise über die Möglichkeit der Prämienverbilligung informiert werden. Personen, die aufgrund der Steuerdaten Anspruch auf Prämienbeiträge haben könnten, werden persönlich angeschrieben. Der Re - gierungsrat regelt das Nähere.
36 )

§ 18

37 ) Anrechenbares Einkommen
1 Die Berechnung des massgeblichen Einkommens der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltsein - heit richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen vom 25. Juni 2008 (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen).

§ 19

38 )
...
28)

§ 15 gestrichen durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).

29)

§ 16 gestrichen durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).

30) Abschnittstitel III. gestrichen durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).
31) Untertitel 1. gestrichen durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).
32)

§ 17 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).

§ 17 Abs. 2 in der Fassung von Abschn. II., 15., des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01 ).

34)

§ 17 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 22. 4. 2004 (wirksam seit 6. 6. 2004).

35)

§ 17 Abs. 4 (eingefügt durch GRB vom 24. 10. 2001; dadurch wurde der bisherige Abs. 4 zu Abs. 5) aufgehoben durch § 29 Ziff. 2 des Harmo -

nisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, SG 890.700; Ratschlag 07.1592.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.1592.02 ).
36)

§ 17 Abs. 5 (beigefügt als Abs. 4 durch GRB vom 17. 12. 1992) in der Fassung des GRB vom 12. 3. 1997 und erweitert durch GRB vom 24. 10.

2001.

37)

§ 18 in der Fassung von § 29 Ziff. 2 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG 890.700; Rat -

schlag Nr. 07.1592.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.1592.02
38)

§ 19 aufgehoben durch § 29 Ziff. 2 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG 890.700; Rat -

schlag Nr. 07.1592.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.1592.02
3
Krankenversicherung: Gesetz

§ 20 Beitragsanspruch

1 Der Anspruch auf Prämienbeiträge muss von den Versicherten bei der zuständigen Stelle geltend ge - macht und mit den erforderlichen schriftlichen Unterlagen nachgewiesen werden.
39 )
2 Die Meldepflicht der Beitragsberechtigten bei veränderten Verhältnissen richtet sich nach § 16 des Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen vom 25. Juni 2008 (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen). )
3 Die zuständige Stelle überprüft die Anspruchsberechtigung regelmässig. )
4 Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beiträge und der Erlass richtet sich nach § 17 des Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen vom 25. Juni
2008 (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen).
42
5
...
43 )

§ 21 Beginn des Anspruches

1 Der Anspruch auf Prämienbeiträge entsteht ab Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats.
2 Der Regierungsrat regelt den Beginn der Anspruchsberechtigung bei unterjährigem Zuzug in den Kanton unter Vorbehalt der zwingenden Zuständigkeitsregeln des Bundesrechts.
44 )

§ 22

45 ) Ende des Anspruches
1 Der Anspruch auf Prämienbeiträge erlischt bei Wegfall der persönlichen und finanziellen Vorausset - zungen.
2 Ferner erlischt der Anspruch bei Wegzug ins Ausland. Bei Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, erlischt der Anspruch bei Wegfall der in Art. 65a KVG genann - ten Voraussetzungen.
3 Bei Wegzug in einen anderen Kanton erlischt der Anspruch am Ende des Jahres, in welchem der Wegzug erfolgte.
4 Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Sistierung des Anspruchs oder dessen Erlöschen er - lassen, wenn die Versicherten der Aufforderung zur Überprüfung ihres Anspruches nicht Folge leisten.

§ 23

46 ) Verrechnung
1 Rückforderungen aus den Bereichen Prämienverbilligung und Ergänzungsleistung können mit fälli - gen Prämienbeiträgen verrechnet werden. C.III.2. Beiträge für Mehraufwendungen
47 )

§ 24

48 )
...
39)

§ 20 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. III. 2. des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Ratschlag 08.0999.01 , Kommissionsbe -

richt Nr. 08.0999.02 ).
40)

§ 20 Abs. 2 in der Fassung von § 29 Ziff. 2 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG

890.700; Ratschlag Nr. 07.1592.01 Nr. 07.1592.02 ).

41)

§ 20 Abs. 3 in der Fassung von Abschn. III. 2. des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Ratschlag 08.0999.01 , Kommissionsbe -

richt Nr. 08.0999.02 ).
42)

§ 20 Abs. 4 in der Fassung von § 29 Ziff. 2 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG

890.700; Ratschlag Nr. 07.1592.01 Nr. 07.1592.02 ).

43)

§ 20 Abs. 5 (eingefügt durch GRB vom 8. 12. 2004) aufgehoben durch § 29 Ziff. 2 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6.

2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG 890.700; Ratschlag Nr. 07.1592.01 , Kommissionsbericht Nr. ).
44)

§ 21 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).

45)

§ 22: Abs. 1 und 2 in der Fassung des GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004); durch denselben GRB wurden der bisherige 2. Satz von

Abs. 1 zu Abs. 3 und Abs. 2 zu Abs. 4; Abs. 3 (bisher 2. Satz von Abs. 1) und Abs. 4 (bisher Abs. 2) in der Fassung des GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).
46)

§ 23 samt Titel in der Fassung des GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 23. 1. 2005; Ratschlag Nr. 9374C). Abschn. II dieses GRB enthält fol -

gende Übergangsbestimmung: Bei bereits bestehenden Ansprüchen auf Prämienbeiträge ist eine Neuberechnung des massgeblichen Einkom - mens gemäss § 17 Abs. 4 spätestens ab der nächsten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
47)

2. Zwischentitel: Infolge Aufhebung des 2. Zwischentitels durch GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997) er -

hielt der bisherige 3. Zwischentitel die Ziff. 2.
48)

§ 24 aufgehoben durch GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998).

4
Krankenversicherung: Gesetz

§ 25

49 )
...

§ 26

50 )
... C.IV.
51 )

§ 27

52 )
... D. Öffentliche Krankenkasse Basel D.I. Rechtsstellung, Aufgabe, Sitz

§ 28

53 )
...

§ 29

54 )
...

§ 30

55 )
...

§ 31

56 )
...

§ 32

57 )
...

§ 33

58 )
...

§ 34

59 )
...

§ 35

60 )
...

§ 36

61 )
...

§ 37

62 )
...

§ 38

63 )
...

§ 39

64 )
...
49)

§ 25 aufgehoben durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004). Abschn. III des GRB enthält bezüglich des aufgehobenen § 25 folgen -

de Übergangsbestimmung: Mütter, die vor Wirksamkeit dieser Gesetzesänderung geboren haben, haben noch gemäss der bisherigen Bestim - mung (§ 25) Anspruch auf die Ausrichtung von Stillgeld.

§ 26 aufgehoben durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004). Abschn. III des GRB enthält bezüglich des aufgehobenen § 25 folgen -

de Übergangsbestimmung: Mütter, die vor Wirksamkeit dieser Gesetzesänderung geboren haben, haben noch gemäss der bisherigen Bestim - mung (§ 25) Anspruch auf die Ausrichtung von Stillgeld.
51) Abschnittstitel IV. aufgehoben durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).
52)

§ 27 aufgehoben durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).

53)

§ 28 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

§ 29 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

55)

§ 30 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

56)

§ 31 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

57)

§ 32 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

58)

§ 33 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

59)

§ 34 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

§ 35 aufgehoben durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).

61)

§ 36 aufgehoben durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).

62)

§ 37 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

63)

§ 38 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

64)

§ 39 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

5
Krankenversicherung: Gesetz

§ 40

65 )
...

§ 41

66 )
...

§ 42

67 )
...

§ 43

68 )
...

§ 44

69 )
...

§ 45

70 )
...

§ 46

71 )
...

§ 47

72 )
...

§ 48

73 )
...

§ 49

74 )
...

§ 50

75 )
...

§ 51

76 )
... D bis
. Spruchgebühr
77 )

§ 51a

78 ) Tariffestsetzungsverfahren
1 Für Tariffestsetzungsverfahren gemäss Art. 47 Abs. 1 KVG wird eine Spruchgebühr erhoben.
2 Die Spruchgebühr beträgt zwischen CHF 500 und CHF 3'000.
3 Die Spruchgebühr wird in der Regel nach Ausgang des Verfahrens zwischen den Tarifpartnern ver - legt.
4 In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Spruchgebühr ganz oder teilweise abgesehen wer - den.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
65)

§ 40 aufgehoben durch GRB vom 12. 3. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 15. 3. 1997).

66)

§ 41 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

67)

§ 42 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

§ 43 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

69)

§ 44 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

70)

§ 45 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

71)

§ 46 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

72)

§ 47 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

73)

§ 48 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

§ 49 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

75)

§ 50 aufgehoben durch GRB vom 20. 2. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.0128.02 ).

76)

§ 51 aufgehoben durch GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).

77) Titel D bis eingefügt durch GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013; Geschäftsnr. 12.1962 ).
78)

§ 51a eingefügt durch GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013; Geschäftsnr. 12.1962 ).

6
Krankenversicherung: Gesetz E. Rechtspflege

§ 52

79 ) Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und Schiedsgericht in Sozialver - sicherungssachen
1 Das Sozialversicherungsgericht amtet als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 57 des Bun - desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Es ist auch für die Ent - scheidungen von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversiche - rung zuständig.
2 Über Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern gemäss Art. 89 KVG entscheidet das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen.

§ 53

80 ) Einsprache
1 Gegen Verfügungen betreffend die Unterstellung unter die schweizerische Krankenpflegeversiche - rung gemäss § 4 dieses Gesetzes sowie betreffend die Ausrichtung oder Bemessung von Prämienbei - trägen gemäss §§ verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsge - richt in Sozialversicherungssachen (SVGG) und des ATSG.

§ 54

81 ) Kantonale Rechtsmittel
1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Sozialversicherungsge - richt Beschwerde erheben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SVGG und des ATSG.
2
...

§ 55

82 ) Streitigkeiten aus Staatsbeitragsverhältnissen
1 Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Staatsbeitragsverhältnissen, welche sich auf dieses Gesetz stützen, ist der Regierungsrat, bei Entscheiden des Regierungsrates das kantonale Verwaltungsgericht gemäss dem Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 22. April
1976 sowie dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 zuständig. F. Schlussbestimmungen F.I. Ausführungsbestimmungen

§ 56

1 Der Regierungsrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestim - mungen.
79)

§ 52 samt Titel in der Fassung des GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).

§ 53 samt Titel in der Fassung des GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004).

81)

§ 54 samt Titel in der Fassung des GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 4. 1. 2004); Abs 2 aufgehoben durch § 29 Ziff. 2 des Harmonisierungs -

gesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, SG 890.700; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 07.1592.02 ).
82)

§ 55 samt Titel in der Fassung von § 23 Ziff. 13 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. 12. 2013 (wirksam seit 26. 1. 2014; Geschäftsnr. 11.1792 ).

7
Krankenversicherung: Gesetz F.II. Übergangsbestimmungen

§ 57 Bisherige Obligatoriumskassen

1 Kassen, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Teilobligatorium gemäss Gesetz betreffend ob - ligatorische Krankenversicherung vom 19. November 1942 durchgeführt haben, sind zur Durchfüh - rung des Obligatoriums gemäss diesem Gesetz berechtigt.

§ 58

83 ) Anpassung bestehender Kollektivverträge
1 Zur Erfüllung der kantonalen Staatsvertragsbedingungen gemäss § 16 Abs. 3 besteht für die Kassen eine dreijährige Übergangsfrist zur Anpassung der Prämienbedingungen in bestehenden Kollektivver - trägen. Dabei darf nach zwei Jahren die Prämiendifferenz zur Minimalprämie gemäss § 16 Abs. 3 nicht mehr als 15% betragen.

§ 59 Öffentliche Krankenkasse des Kantons Basel-Stadt

84 )
1 Die ÖKK Basel ist Rechtsnachfolgerin der gemäss Gesetz vom 11. November 1943 errichteten Öf - fentlichen Krankenkasse des Kantons Basel-Stadt.
2 Bis zur Wirksamkeit der Statuten und Leistungsreglemente des ÖKK-Verwaltungsrates werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Versicherungsleistungen gemäss bisherigem Recht ausgerichtet.
3 Die Rechte der in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehenden Mitarbeiter und Mit - arbeiterinnen der ÖKK Basel-Stadt gegenüber dem Kanton und dessen Pensionskasse bleiben gewahrt. Bei Schliessung der Kasse verpflichtet sich der Kanton, das Personal der ÖKK nicht schlechter zu stel - len, als bei vergleichbaren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen.
4 Die Bilanz der ÖKK Basel-Stadt wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eröff - nungsbilanz der ÖKK Basel bereinigt, durch: Äufnung der bundesrechtlich erforderlichen ordentlichen Reserven; Äufnung eines freiwilligen Schwankungsfonds der Krankenpflegeversicherung von zwanzig Millionen Franken; Reduktion der bisherigen freien Reserven aus Krankengeld- und Zusatzversicherungen auf fünfzehn Millionen Franken.
5 Der Finanzierungsbedarf der ÖKK Basel bemisst sich für das Jahr 1991 (Basisjahr gemäss § - ses Gesetzes) auf 73,5 Millionen Franken.
6 Am 1. Januar 2004 geltende Subventionsverträge sind von der Aufhebung der Bestimmungen über die Risiko- und Betriebsbeiträge nicht berührt. Von 2007–2012 werden die Risikobeiträge an die ÖKK in folgenden Schritten auf Null abgebaut:
85 Risikobeitrag
2007 = 80% der gesamten Risikobeiträge für das Jahr 2006
2008 = 70% der gesamten Risikobeiträge für das Jahr 2006
2009 = 60% der gesamten Risikobeiträge für das Jahr 2006
2010 = 50% der gesamten Risikobeiträge für das Jahr 2006
2011 = 40% der gesamten Risikobeiträge für das Jahr 2006
2012 = 20% der gesamten Risikobeiträge für das Jahr 2006
2013 0
83)
§ 58 in der Fassung von § 23 Ziff. 13 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. 12. 2013 (wirksam seit 26. 1. 2014; Geschäftsnr. 11.1792
84)

§ 59: Name seit Umwandlung in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt per 31. 12. 2008 «Vivao Sympany AG».

85)

§ 59 Abs. 6 (beigefügt durch GRB vom 19. 11. 2003) in der Fassung des GRB vom 7. 9. 2005 (wirksam seit 23. 10. 2005, Ratschlag

Nr. 03.1666.02 , Kommissionsbericht Nr. 03.1666.03
8
Krankenversicherung: Gesetz

§ 60 Reserveäufnung

1 Soweit die gemäss Übernahmebilanz der ÖKK Basel-Stadt bestehenden Reserven nicht ausreichen, stattet der Kanton die ÖKK mit den gemäss Eröffnungsbilanz notwendigen Mitteln für die Äufnung der ordentlichen und freiwilligen Reserven aus. F.III. Änderung bisherigen Rechts

§ 61

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die nachfolgenden Erlasse geändert:
86 ) F.IV. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 62

1 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes werden aufgehoben: das Gesetz betreffend obligatorische Krankenpflegeversicherung vom 19. November
1942; das Gesetz betreffend die Öffentliche Krankenkasse des Kantons Basel-Stadt vom 11. November 1943, vorbehältlich § 59 Abs. 2 des vorliegenden Gesetzes; das Gesetz über Staatsbeiträge im Gesundheitswesen (GSG) vom 10. November 1966. F.V. Rechtskraft und Wirksamkeit

§ 63

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten vorzulegen. Es wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar des auf die Abstimmung folgenden Jahres wirksam.
87
86)

§ 61: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.

87) Wirksam seit 1. 1. 1991.
9
Markierungen
Leseansicht