Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (720.2)
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Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 18. Dezember 1996 (Stand 1. April 2004)

§ 1 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung

1 Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
1 ) bei.

§ 2 * Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung und dieses Gesetzes gelten für die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie für die Vergaben gemäss Art. 8 der Interkantonalen Vereinbarung.

§ 3 Beschwerdeinstanz

1 Über Beschwerden gemäss Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung entscheidet das Verwaltungsgericht.
2 Das Verwaltungsgericht stellt einer vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle der kantonalen Verwaltung eine Ausfertigung ihrer im Anwendungsbereich dieses Ge - setzes gefällten Urteile in anonymisierter Form zu. *

§ 4 Anfechtbare Entscheide

1
... *
2 Der Regierungsrat kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Pflicht zum Erlass anfechtbarer Entscheide besteht.

§ 5 Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

1 Für das Rechtsmittelverfahren finden die für das Verwaltungsgericht als Beschwer - deinstanz geltenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 ) ergän - zend Anwendung.
1) RB 720.1
2) RB 170.1

§ 6 Haftung

1 Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Ent - scheid verursacht haben, dessen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht festge - stellt worden ist.
2 Die Haftung nach Abs. 1 beschränkt sich auf Aufwendungen, die den Anbietern in Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

§ 7 Kompetenzen des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat regelt das Beschaffungswesen, soweit es nicht von der Interkan - tonalen Vereinbarung
1 ) erfasst ist. Er berücksichtigt dabei die Förderung der Lehr - lingsausbildung sowie die vom Interkantonalen Organ erlassenen Vergaberichtlini - en, insbesondere die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge und die Bezahlung bran - chenüblicher Löhne. Für Rechtsschutz und Haftung gelten Art. 15 bis Art. 18 der In - terkantonalen Vereinbarung sowie § 3 bis § 6 dieses Gesetzes. *
2 Er regelt Überwachung und Sanktionen im Sinn von Abschnitt 6 der Interkantona - len Vereinbarung.
3 Er kann mit Kantonen oder Staaten Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) RB 720.1
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1997.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.12.1996 01.07.1997 Erstfassung ABl. 1/1997 ABl. 24/1997

§ 2 03.12.2003 01.04.2004 geändert 49/2003

§ 3 Abs. 2 03.12.2003 01.04.2004 geändert 49/2003

§ 4 Abs. 1 03.12.2003 01.04.2004 aufgehoben 49/2003

§ 7 Abs. 1 03.12.2003 01.04.2004 geändert 49/2003

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