Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 18. Dezember 1996 (Stand 1. April 2004)
§ 1 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung
1 Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
1 ) bei.
§ 2 * Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung und dieses Gesetzes gelten für die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie für die Vergaben gemäss Art. 8 der Interkantonalen Vereinbarung.
§ 3 Beschwerdeinstanz
1 Über Beschwerden gemäss Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung entscheidet das Verwaltungsgericht.
2 Das Verwaltungsgericht stellt einer vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle der kantonalen Verwaltung eine Ausfertigung ihrer im Anwendungsbereich dieses Ge - setzes gefällten Urteile in anonymisierter Form zu. *
§ 4 Anfechtbare Entscheide
1
... *
2 Der Regierungsrat kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Pflicht zum Erlass anfechtbarer Entscheide besteht.
§ 5 Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
1 Für das Rechtsmittelverfahren finden die für das Verwaltungsgericht als Beschwer - deinstanz geltenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 ) ergän - zend Anwendung.
1) RB 720.1
2) RB 170.1
§ 6 Haftung
1 Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Ent - scheid verursacht haben, dessen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht festge - stellt worden ist.
2 Die Haftung nach Abs. 1 beschränkt sich auf Aufwendungen, die den Anbietern in Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
§ 7 Kompetenzen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat regelt das Beschaffungswesen, soweit es nicht von der Interkan - tonalen Vereinbarung
1 ) erfasst ist. Er berücksichtigt dabei die Förderung der Lehr - lingsausbildung sowie die vom Interkantonalen Organ erlassenen Vergaberichtlini - en, insbesondere die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge und die Bezahlung bran - chenüblicher Löhne. Für Rechtsschutz und Haftung gelten Art. 15 bis Art. 18 der In - terkantonalen Vereinbarung sowie § 3 bis § 6 dieses Gesetzes. *
2 Er regelt Überwachung und Sanktionen im Sinn von Abschnitt 6 der Interkantona - len Vereinbarung.
3 Er kann mit Kantonen oder Staaten Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
§ 8 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) RB 720.1
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1997.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.12.1996 01.07.1997 Erstfassung ABl. 1/1997 ABl. 24/1997
§ 2 03.12.2003 01.04.2004 geändert 49/2003
§ 3 Abs. 2 03.12.2003 01.04.2004 geändert 49/2003
§ 4 Abs. 1 03.12.2003 01.04.2004 aufgehoben 49/2003
§ 7 Abs. 1 03.12.2003 01.04.2004 geändert 49/2003
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