Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Sti... (833.100)
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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel

BVG- und Stiftungsaufsicht: Vertrag Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel
1 ) 2 (BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag) Vom 14. Juni 2011 (Stand 1. Januar 2012) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt, vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement, und Basel-Landschaft, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, schliessen folgenden Vertrag ab:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

1 Die «BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB)» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Vertragskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sitz der Anstalt ist Basel.

§ 2 Zweck und Anstalt

1 Die BSABB bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach Art. 61 ff. des Bundesge - setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obliegenden Aufga - ben.
2 Die Vertragskantone übertragen der BSABB überdies die Aufsicht über die nach Art. 84 des Schwei - zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter kantonaler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen. Sie können der BSABB zudem die Aufsicht über unter der Aufsicht der Gemeinden stehende Stiftungen gänzlich oder teilweise übertragen.
3 Für die Vertragskantone nimmt die BSABB für die kantonalen klassischen Stiftungen auch die Auf - gaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85 und 86 ZGB wahr.

§ 3 Führung der Anstalt

1 Die BSABB wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung sowie der Wirtschaftlichkeit geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

2. Abschnitt Organisation und Zuständigkeiten

§ 4 Organisation, Organe

1 Die Organe der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel sind: der Verwaltungsrat; die Geschäftsleitung;

§ 5 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf vier Jahre gewählt.
2 Die Regierungen der Vertragskantone wählen je zwei Mitglieder und bestimmen ferner durch gleich - lautende Wahlbeschlüsse die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsrates. Im Übrigen kon - stituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 8. / 14. 6. 2011. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
2) Vom Grossen Rat genehmigt am 9. 11. 2011 (Geschäftsnr. ).
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BVG- und Stiftungsaufsicht: Vertrag
3 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist unvereinbar mit der Wahrnehmung von Funktionen in In - stitutionen, welche einer Weisungsbefugnis der BSABB unterstehen.
4 Die Entschädigung der Mitglieder erfolgt durch die BSABB und wird in der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat geregelt, vorbehältlich der Genehmigung der Entschädigungsregelung durch die Regierungen der Vertragskantone.

§ 6 Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat hat die strategische Leitung und führt die Aufsicht über die BSABB; nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das jährliche Budget und den Finanzplan; verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages und erstattet zuhanden der Regierun - gen der Vertragskantone jährlich Bericht über dessen Ausführung sowie über den Bericht der Revisionsstelle; wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der BSABB und stellt sie oder ihn an; wählt alternierend die Finanzkontrolle eines Vertragskantons als Revisionsstelle; erlässt eine Geschäftsordnung
3 ) genehmigt das Geschäftsreglement der BSABB; erlässt gemäss Art. 12 dieses Vertrages Personalvorschriften; entscheidet unter Vorbehalt von Art. 11 BVG über die Ausgestaltung der Pensionskassen - regelung für das Personal der BSABB; legt die Gebührenordnung
4 ) fest; erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmun - gen; erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der BSABB im Bereich der klas - sischen Stiftungen.

§ 7 Beschlussfassung

1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller anwe - senden Mitglieder. Details regelt die Geschäftsordnung.
2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der BSABB nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.

§ 8 Geschäftsleitung

1 Eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter führt die BSABB in operativer und personeller Hin - sicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.

§ 9 Aufgaben

1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter erstellt das Budget und den Finanzplan; überwacht die Einhaltung des Leistungsauftrages und des jährlichen Budgets; ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive Controlling und Be - schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab und ist für die personellen Belange zuständig; legt dem Verwaltungsrat periodisch Rechenschaft ab; bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrates vor.
3)

§ 6 lit. f: Geschäftsordnung vom 8. 5. 2012 (einzusehen unter

http://www.bsabb.ch/uploads/media/Geschaeftsordnung_VR_2012__Stand_1._Januar_2015.pdf ).
4)

§ 6 lit. j: Ordnung über die Stiftungsaufsicht vom 23. 1. 2012 (SG 212.910) und Ordnung über die berufliche Vorsorge vom 23. 1. 2012 (SG

833.110).

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BVG- und Stiftungsaufsicht: Vertrag
2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewie - sen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann sie in einem vom Verwaltungsrat zu genehmigenden Geschäftsreglement weiter delegieren.

§ 10 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und aner - kannten Revisionsgrundsätzen.
2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag.

3. Abschnitt Betrieb und Personal der BSABB

§ 11 Leistungsauftrag

1 Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele sowie die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
2 Der Leistungsauftrag wird durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone und in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt.
3 Der Leistungsauftrag kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauf - trags-Erteilung.

§ 12 Personal

1 Die BSABB stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Sitzkantons Basel-Stadt öffentlich-rechtlich an.
5 )
2 Der Verwaltungsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen erlassen, die den beson - deren Verhältnissen der selbständigen interkantonalen Anstalt Rechnung tragen.

§ 13 Haftung und Verantwortlichkeit

1 Die Haftung der BSABB sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die ge - samte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht des Sitzkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Sitzkantons vorgesehenen Verfahren beurteilt.
2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.
3 Für Schäden, welche die BSABB verursacht hat, haftet ausschliesslich diese. Es besteht keine subsi - diäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und Rückgriffs - rechte der Anstalt.

§ 14 Amtshilfe

1 Die BSABB und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Vertragskantone unterstützen sich ge - genseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

4. Abschnitt Finanz- und Rechnungswesen

§ 15 Grundsätze

1 notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung.
5)

§ 12 Abs. 1: Mit Beschluss vom 18. 9. 2012 hat der Regierungrat des Kantons Basel-Stadt für Beschwerden betr. das Arbeitsverhältnis die §§ 16

Abs. 2 sowie 40 - 43 Personalgesetz (SG 162.100) gestützt auf § 1 Abs. 3 Personalgesetz für die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel für an - wendbar erklärt.
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BVG- und Stiftungsaufsicht: Vertrag
2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung im Sinne der Bestimmungen der Aktiengesellschaft aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Er - folgsrechnung und einen Anhang.
3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 16 Dotationskapital und Reservefonds

1 Die Vertragskantone stellen der BSABB für die Finanzierung der Startphase ein Dotationskapital im Betrag von CHF 1'500'000 zur Verfügung. Sie zahlen das Dotationskapital im Verhältnis zur Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen spätestens mit der Betriebsaufnahme ein. Das Dotationskapital wird ver - zinst auf der Basis der Jahresdurchschnittsrendite der 10–jährigen Bundesanleihen.
2 Die BSABB bildet einen Reservefonds. Dieser soll mindestens bis Höhe von 75% eines Jahresumsat - zes geäufnet werden.
3 Sobald der Reservefonds die Höhe von 75% des letzten Jahresumsatzes erreicht hat, kann der Ver - waltungsrat das Dotationskapital einschliesslich die aufgelaufenen Zinsen jeweils um den überschies - senden Teil zurückbezahlen. Die Rückzahlung erfolgt entsprechend den gewährten Anteilen.

§ 17 Gebühren

1 Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten (einschliesslich der Einlagen in den Reservefonds) und bestehen aus: einer jährlichen Aufsichtsgebühr; Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.

§ 18 Abgaben an die Oberaufsicht des Bundes

1 Die für die Oberaufsicht anfallenden Abgaben werden nach den Vorschriften des Bundesrechts von den Vorsorgeeinrichtungen erhoben und an die Oberaufsicht abgeführt.

§ 19 Verwendung des Betriebsergebnisses

1 Der Verwaltungsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.
2 Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.

§ 20 Gründungskosten

1 Die Gründungskosten für die BSABB werden aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben.

§ 21 Steuerfreiheit

1 Die BSABB ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

5. Abschnitt Anwendbares Recht

§ 22 Allgemein

1 Wo dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Sitzkantons anwendbar. Das gilt insbe - sondere für die Bereiche Submission und Datenschutz.
2 Die Archivierung richtet sich nach dem Archivrecht des jeweiligen Vertragskantons.
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BVG- und Stiftungsaufsicht: Vertrag

§ 23 Oberaufsicht der kantonalen Parlamente

1 Dieser Vertrag berührt die Oberaufsicht der Parlamente beider Kantone und seiner Geschäftsprü - fungskommissionen nicht.

§ 24 Rechtspflege

1 Verfügungen der BSABB, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können nach Art. 74 des Bun - desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 angefochten werden.
2 Verfügungen der BSABB im Bereich der klassischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechts - pflegebestimmungen des Vertragskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten wer - den.

§ 25 Streitigkeiten zwischen Partnern

1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsge - richt endgültig.
3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

§ 26 Publikationen

1 Publikationen der BSABB erfolgen in den Publikationsorganen der Vertragskantone. Bundesrechtli - che Vorschriften werden vorbehalten.

6. Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 27 Erstmaliger Leistungsauftrag

1 Der BSABB wird erstmals ab 1. Januar 2012 ein Leistungsauftrag erteilt.

§ 28 Übertritt des Personals

1 Alle Mitarbeitenden werden in der vom Verwaltungsrat bezeichneten Pensionskasse versichert. Beim Übertritt sind die wohlerworbenen Rechte der Versicherten zu wahren.
2 Die bisher in einem Vertragskanton geleisteten Dienstjahre werden angerechnet.

§ 29 Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme

1 Die Vertragskantone haften für Schäden, die vor der Betriebsaufnahme verursacht worden sind.

§ 30 Geschäftsübergabe

1 Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die hängigen Ver - fahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der BSABB zur Bearbeitung übernommen. Die aus solchen Geschäften entstehenden Gebühren verbleiben bei der BSABB.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 31 Publikation und Wirksamkeit

1 Der Vertrag ist zu publizieren. Er wird am 1. Januar 2012 wirksam.
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§ 32 Dauer und Kündigung

1 Der Vertrag gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Die Vertragskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungs - frist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen.
3 Solange der Vertrag nur zwischen zwei Kantonen in Geltung steht, zieht die Kündigung die Auflö - sung der BSABB gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages nach sich.
4 Soweit im Zeitpunkt der Kündigung mehr als zwei Vertragskantone bestehen, gilt der Vertrag zwi - schen den verbleibenden Vertragskantonen weiter.

§ 33 Austritt

1 Tritt ein Kanton aus dem Vertrag aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der BSABB. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich aufgrund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis zum Austritt anteilsmässig nicht rückvergü - tete Dotationskapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt der Verwaltungsrat.

§ 34 Auflösung

1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Vertrages bedarf der Einstimmigkeit der Kantonsregierun - gen der Vertragskantone. Vorbehalten bleibt § 32 Abs. 3.
2 Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.

§ 35 Beitritt weiterer Kantone

1 Weitere Kantone können diesem Vertrag beitreten. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, entsprechende Beitrittsvereinbarungen abzuschliessen und die Einzelheiten der Beitrittsregelungen im Sinne dieses Vertrages zu regeln. Liestal, 8. Juni 2011 Vorsteherin der Sicherheitsdirektion: Dr. Sabine Pegoraro, Regierungsrätin Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 17. November 2011. Basel, 14. Juni 2011 Hanspeter Gass, Regierungsrat Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 9. November 2011.
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