Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung ... (832.12)
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Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 5. August 2013 (Stand 1. Juni 2014)

§ 1 Geltungsbereich

1 Der Einschränkung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversi - cherung unterliegen die in Art. 1 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung
1 ) aufge - führten selbständig und unselbständig tätigen Leistungserbringer. *
1bis Von der Zulassungsbeschränkung ausgenommen sind unselbständig tätige Leis - tungserbringer in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin und Pädiatrie. *
2 Generell ausgenommen sind Ärzte und Ärztinnen im stationären und ambulanten Bereich von Spitälern nach Art. 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche - rung
2 )
. *

§ 2 Ausnahmen

1 Das Departement für Finanzen und Soziales kann von den in den Anhängen 1 und
2 der eidgenössischen Verordnung pro Fachbereich festgelegten Höchstzahlen ab - weichen, wenn unter Berücksichtigung der lokalen oder regionalen Versorgungslage sowie nach Massgabe von Art. 5 der eidgenössischen Verordnung ein ausgewiesener Bedarf nach zusätzlichen Leistungserbringern eines Fachbereichs besteht.

§ 3 Kantonswechsel

1 Die Zulassungsbeschränkung gilt auch für Ärzte und Ärztinnen, die in einem andern Kanton zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche - rung zugelassen sind.

§ 4 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2013 in Kraft.
1) SR 832.103
2) SR 832.10
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.08.2013 01.09.2013 Erstfassung 32/2013

§ 1 Abs. 1 27.05.2014 01.06.2014 geändert 22/2014

§ 1 Abs. 1 bis 27.05.2014 01.06.2014 eingefügt 22/2014

§ 1 Abs. 2 27.05.2014 01.06.2014 geändert 22/2014

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