Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen
Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen Vom 13. August 1974 (Stand 2. September 1975) Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, und der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, schliessen folgenden Vertrag ab:
1 Gegenstand des Vertrages
Art. 1 Abwasserreinigungsanlage Basel (ARA Basel)
1 Der Kanton Basel-Stadt lässt als Partner der Pro Rheno AG (Konsortialver - trag vom 10. Mai 1974) eine Abwasserreinigungsanlage in Kleinhüningen (ARA Basel), die zur Zuleitung von Abwässern aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie zur Ableitung der in der Anlage gereinigten Abwässer und die zur Schlammbehandlung notwendigen Werke erstellen.
2 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die Abwässer der Gemeinden Birsfelden, Binningen, Bottmingen, Oberwil und Allschwil der Abwasserreini - gungsanlage Basel zuzuleiten. Die Kantonsregierungen können das Einzugs - gebiet im gegenseitigen Einvernehmen neu abgrenzen.
3 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Abwässer dieser Gemeinden in der Abwasserreinigungsanlage mitzureinigen.
Art. 2 Rückstände
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die Rückstände aller Partner der Pro Rheno AG aus der ARA Basel, wie Rechengut, Sand, Schlammrück - stände, Schlacken und dergleichen, abzunehmen und zu beseitigen.
Art. 3 Abwasserreinigungsanlage Birs II (ARA Birs II)
1 Der Kanton Basel-Landschaft baut und betreibt die Abwasserreinigungsanla - ge Birs II in der Hagnau, Gemeinde Birsfelden, und verpflichtet sich, die Ab - wässer aus den baselstädtischen Gebieten östliches Bruderholz, Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier mitzureinigen, die Rückstände mitzu - behandeln und zu beseitigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.925
2 Für die Erstellung und den Betrieb der Zuleitung für die baselstädtischen Ab - wässer erteilt der Kanton Basel-Landschaft für sein Gebiet die erforderliche Bewilligung.
3 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Abwässer der Gebiete östliches Bruderholz, Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier der ARA Birs II zuzuleiten. Die Kantonsregierungen können das Einzugsgebiet im ge - genseitigen Einvernehmen neu abgrenzen.
2 Mitspracherecht
Art. 4 Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der ARA Basel
1 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an der ARA Basel als Partner der Pro Rheno AG gemäss Konsortialvertrag vom 10. Mai 1974, den Statuten und den dazugehörenden Reglementen. Sein Mitspracherecht ist darin geregelt.
Art. 5 Beteiligung des Kantons Basel-Stadt an der ARA Birs II
1 Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich an der ARA Birs II im Verhältnis der Ab - wassermengen aus seinem Einzugsgebiet gemäss Art. 3 zur gesamten Ab - wassermenge, für welche die ARA Birs II bemessen ist.
2 Für die ARA Birs II wird eine Projekt- und Baukommission gebildet. Dieser obliegen namentlich:
1. die Antragstellung für die Genehmigung der Bauprojekte und der zugehö - rigen Voranschläge sowie für die Vergebung der Bauarbeiten und Instal - lationen zuhanden der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft;
2. die Aufsicht über die Erstellung der Anlagen bis zu deren Abnahme.
3 Der Kanton Basel-Stadt ist angemessen in dieser Kommission vertreten.
Art. 6 Besichtigungsrecht
1 Den beiden Kantonen steht die Befugnis zu, die gemeinschaftlich benutzten Abwasseranlagen nach Voranmeldung besichtigen zu lassen.
3 Kostenbeteiligung
Art. 7 Planunterlagen
1 Als Grundlage für die gegenseitige Kostenbeteiligung dient der als Bestand - teil zu diesem Vertrag geltende Plan Nr. ARA 400/2024 «grenzüberschreitende * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.925
2 Aus diesem Plan sind die verschiedenen Übergabestellen und die für die Be - messung der beiden Abwasserreinigungsanlagen sowie die für die Projektie - rung der Zuleitungskanäle massgebenden Trockenwetter- und Regenwasser - mengen ersichtlich.
3 Die Kantonsregierungen können im gegenseitigen Einvernehmen den Plan abändern oder ergänzen, soweit die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
Art. 8 Mengenmessung
1 Die beiden Kantone errichten jeweils auf ihre Kosten die zur quantitativen Be - stimmung der grenzüberschreitenden Abwassermenge erforderlichen Mess- Stationen.
2 Die Standorte dieser Mess-Stationen, deren Bauart, Überwachung und War - tung werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Fach-instanzen der Vertragspartner festgelegt.
Art. 9 Grundsatz der Kostenbeteiligung
1 Die beiden Kantone beteiligen sich nach dem Verursacherprinzip an den Projektierungs-, Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten für die von ihnen mitbe - nutzten Abwasseranlagen des anderen Vertragspartners nach Massgabe von
Art. 10–15 dieses Vertrages.
2 Dritte, welche die Abwasseranlagen mitbenutzen, haben sich ebenfalls nach dem Verursacherprinzip an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.
Art. 10 Baukostenbeteiligung an den Zu- und Ableitungen
1 ARA Birs II
a. Die Zuleitungen zur ARA Birs II bis zum Rohwasserpumpwerk werden von den beiden Kantonen gesondert und auf eigene Kosten projektiert, gebaut und betrieben. Über eine allfällige Mitbenützung durch den andern Vertragspartner verständigen sich die beiden Baudirektionen.
b. Die Aufteilung der Projektierungs- und Baukosten der gemeinsamen Ab - leitung erfolgt nach dem für die ARA Basel geltenden Grundsatz (Mehr - kostenprinzip).
2 ARA Basel
a. Die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an den Projektierungs- und Baukosten für die Zu- und Ableitungen der ARA Basel sowie für die Eindolung Allschwiler Bachgraben ergibt sich aus sämtlichen Mehrkosten, welche durch die zusätzlichen Erdarbeiten, die Vergrösserung der Kanal - querschnitte, Spezialbauwerke und dergleichen zufolge der baselland - schaftlichen Abwassermengen bedingt sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.925
b. Zur Bestimmung des Massstabes für die Kostenbeteiligung werden zwei Projekte ausgearbeitet, wovon das eine nur für die baselstädtischen Ab - wässer, das andere einschliesslich der basellandschaftlichen Abwasser - mengen dimensioniert wird. Die Differenzen der beiden Kostenvoran - schläge werden für die einzelnen Kanalstrecken in prozentuale Werte umgewandelt. Diese prozentualen Werte dienen der endgültigen Ermitt - lung der Beteiligungsquoten aufgrund der Bauabrechnungen.
c. Der Kanton Basel-Landschaft ist in Abgeltung des Vertrages vom 21. De - zember 1933 (Art. 21 des vorliegenden Vertrages) berechtigt, ohne Bau - kostenbeteiligung den Sammelkanal Neuallschwil-Hafen St. Johann für eine im Plan Nr. ARA 400/2024 (Art. 7) angegebene Abwassermenge mitzubenutzen; für Mehrmengen beteiligt sich der Kanton Basel-Land - schaft gemäss Absatz 1.
Art. 11 Betriebskostenbeteiligung an den Zu- und Ableitungen
1 Die beiden Kantone beteiligen sich an den Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Zu- und Ableitungen sowie der Eindolung Allschwiler Bachgraben im Verhältnis der von ihnen gelieferten zur gesamten Abwassermenge, wofür die gemessenen Trockenwettermengen massgebend sind.
2 Die detaillierten Betriebsrechnungen werden dem Vertragspartner jährlich zur Genehmigung unterbreitet.
Art. 12 Baukostenbeteiligung an den Abwasserreinigungsanlagen
1 Der Kostenanteil der beiden Kantone an die Projektierung und den Bau der Anlagen des Vertragspartners zur Reinigung kommunaler Abwässer (ein - schliesslich Schlammbehandlung und Nebenanlagen) sowie an den Lander - werb wird im Verhältnis der von ihnen bei der Projektierung angemeldeten Be - dürfnisse (Abwassermengen) ermittelt.
2 Bei beiden Abwasserreinigungs- und Schlammbehandlungsanlagen wird angenommen, dass die Abwasser der Vertragspartner die gleiche spezifische Verschmutzung aufweisen.
Art. 13 Betriebskostenbeteiligung an den Abwasserreinigungsanlagen
1 Der Anteil der beiden Kantone an den Betriebskosten der Abwasserreini - gungsanlagen des Vertragspartners setzt sich aus sämtlichen für den Betrieb und Unterhalt der Anlagen erforderlichen Ausgaben zusammen.
2 Die Betriebskosten werden dem Vertragspartner jährlich im Verhältnis der von ihm gelieferten zur gesamten Abwassermenge verrechnet, wofür die ge - messenen Trockenwettermengen massgebend sind.
3 Die detaillierten Betriebsabrechnungen werden dem Vertragspartner jährlich zur Genehmigung unterbreitet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.925
Art. 14 Kostenbeteiligung an den Rückständedeponien
1 Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich an den Betriebskosten der Rückstände - deponien des Kantons Basel-Landschaft, ausgenommen Verzinsung und Amortisation, nach Massgabe seiner in diesen Deponien abgelagerten Rück - ständemengen aus der kommunalen Abwasserreinigungsanlage Basel und seines entsprechenden Anteiles aus der gemeinschaftlichen (Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft, Basler Chemiefirmen) Schlammbehandlungsanla - ge.
2 Diese Kostenbeteiligung hat für beide Partner auf der gleichen Preisbasis zu erfolgen und ist derart zu gestalten, dass die Selbstkosten gedeckt werden können.
Art. 15 Anlageerweiterungen
1 Die beiden Kantone verpflichten sich zur Finanzierung allfälliger Erweiterun - gen der gemeinschaftlich benutzten Abwasseranlagen, soweit diese Erweite - rungen durch zusätzliche Abwässer aus ihren Gebieten oder durch zusätzliche Reinigungsstufen bedingt sind.
4 Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Beschaffenheit der Abwässer
1 Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Beschaffenheit ihrer Abwässer gemäss den Richtlinien des Bundes zu sorgen.
2 Saubere Kühl-, Drainage-, Brunnenwasser und dergleichen sind möglichst di - rekt in offene Gewässer zu leiten oder zu versickern.
Art. 17 Haftung
1 Jeder Vertragspartner haftet für den Schaden, der durch die Einleitung schäd - licher Abwässer aus seinem Gebiet in die gemeinschaftlich benutzten Anlagen verursacht wird.
Art. 18 Dauer der Zusammenarbeit
1 Dieser Vertrag wird auf eine Dauer von 50 Jahren nach Vorliegen der Ge - samtbau-Schlussabrechnungen der beiden Abwasserreinigungsanlagen ARA Basel und ARA Birs II fest abgeschlossen. Nach Ablauf von 50 Jahren kann er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren jeweils auf Jahresende gekündigt werden.
2 Kündigt ein Partner den Vertrag, so hat er vorgängig über das weitere Vorge - hen mit dem Vertragspartner zu verhandeln und ihm für allfällige durch die Kündigung eintretende Nachteile eine angemessene Abfindung zu entrichten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.925
Art. 19 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages, die sich nicht auf dem Verhandlungswege zwischen den beiden Kantonsregierun - gen beilegen lassen, können durch jeden Vertragspartner als verwaltungs - rechtliche Streitigkeit dem Bundesgericht unterbreitet werden (Art. 11 Absatz 2 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes).
Art. 20 Vollzug
1 Die Kantonsregierungen beschliessen die zum Vollzug dieses Vertrages not - wendigen Bestimmungen und Einzelerlasse; sie schliessen die erforderlichen Vereinbarungen ab.
Art. 21 Aufhebung bestehender Verträge
1 Alle diesem Vertrag widersprechenden Vereinbarungen zwischen Behörden und Gemeinden der beiden Kantone werden aufgehoben, insbesondere der Vertrag zwischen der Gemeinde Allschwil (BL) und dem Baudepartement Ba - sel-Stadt vom 21. Dezember 1933 betreffend den Anschluss der Kanalisation der Gemeinde Allschwil an das Netz des Kantons Basel-Stadt.
Art. 22 Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt nach seiner Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt
1 ) , den Landrat des Kantons Basel-Landschaft
2 ) und den Schweizerischen Bundesrat
3 ) in Kraft, unter dem Vorbehalt des unbenützten Ablaufs des Referendums
4 ) oder der Annahme in einer allfälligen Volksabstim - mung.
1) Vom Grossen Rat genehmigt am 25. Juni 1975.
2) Vom Landrat genehmigt am 26. Mai 1975.
3) Vom Bundesrat genehmigt am 2. September 1975.
4) Am 15. August 1975 unbenützt abgelaufene (A 1975.933). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.925
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.08.1974 02.09.1975 Erlass Erstfassung GS 25.925 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.925
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.08.1974 02.09.1975 Erstfassung GS 25.925 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.925
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