Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (419.300)
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Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung

Berufsbildung: Gebührenverordnung Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) Vom 8. Mai 2018 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
1 ) , § 20 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Berufsfachschule Basel (BFS Basel) vom 27. Juni 1963
2 ) und § 28 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) vom 20. Dezember 1962
3 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P180545 , beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Bildungsgänge und Kurse der höheren Berufsbildung so - wie für Kurse der berufsorientierten Weiterbildung an den kantonalen Berufsfachschulen und an der Höheren Fachschule Bildungszentrum Gesundheit Basel Stadt (BZG).
2 Sie regelt zudem die Gebühren für Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die vom Bereich Mittelschulen und Berufsbildung selbst durchgeführt werden. II. Studien- und Kursgebühren

§ 2 Bildungsgänge an höheren Fachschulen

1 Die Bildungsanbieter erheben von den Studierenden folgende Studiengebühren: für Bildungsgänge der höheren Fachschulen in Vollzeit maximal Fr. 700 pro Semester; für Bildungsgänge der höheren Fachschulen in Teilzeit maximal Fr. 250 pro Wochenlek - tion und pro Semester.

§ 3 Vorbereitungskurse auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen

1 Für Vorbereitungskurse auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen erheben die Bildungsanbie - ter von den Teilnehmenden in der Regel kostendeckende Kursgebühren.

§ 4 Berufsorientierte Weiterbildung

1 - menden Kursgebühren von maximal Fr. 300 pro Wochenlektion und pro Semester.
2 Für Angebote, die weniger als ein Semester dauern, werden Kursgebühren von maximal Fr. 35 pro Einzellektion zu 45 Minuten erhoben.

§ 5 Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 den Teilnehmenden eine Kursgebühr von Fr. 300. Die Lehrbetriebe haben sich angemessen an dieser Gebühr zu beteiligen.
1) SG 153.800
2) SG 423.100
3) SG 421.100
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Berufsbildung: Gebührenverordnung
2 Für freiwillige Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner kann von den Teilneh - menden eine Kursgebühr von maximal Fr. 300 erhoben werden.

§ 6 Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien

1 In den Studien- und Kursgebühren nicht enthalten sind Kosten für Lehrmittel, Verbrauchsmateriali - en, Verpflegung und dergleichen.
2 Diese Kosten gehen zu Lasten der Studierenden oder Kursteilnehmenden und werden als kostende - ckende Pauschale erhoben.

§ 7 Zahlungstermin und Teilzahlungen

1 Studien- und Kursgebühren sind vor Studien- beziehungsweise Kursbeginn semesterweise zu entrich - ten. Der Bildungsanbieter kann in Härtefällen Teilzahlungen bewilligen.
2 Der Bildungsanbieter kann die Zulassung zum Unterricht von einem entsprechenden Nachweis ab - hängig machen oder Studierende oder Kursteilnehmende, welche die Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen.

§ 8 Erlass und Rückerstattung

1 Der Bildungsanbieter kann in Härtefällen die Studien- oder Kursgebühr auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
2 Studierenden oder Kursteilnehmenden, die ohne triftigen Grund sich nach Kurs- oder Studienbeginn abmelden oder einen Bildungsgang beziehungsweise einen Kurs abbrechen, werden Studien- oder Kursgebühren nicht zurückerstattet. III. Sonstige Gebühren

§ 9 Einschreibegebühren

1 Der Bildungsanbieter kann von den Studierenden oder Kursteilnehmenden für die Bildungsgänge oder Kurse eine Einschreibegebühr von maximal Fr. 200 erheben.
2 Die Einschreibegebühr ist in der Regel mit der Anmeldung zu entrichten.
3 Einschreibegebühren werden in keinem Fall zurückerstattet.

§ 10 Bearbeitungsgebühren

1 Der Bildungsanbieter kann von den Studierenden oder Kursteilnehmenden folgende Bearbeitungsge - bühren erheben: bei kurzfristiger Abmeldung oder unentschuldigtem Fernbleiben von Bildungsgängen oder Kursen eine Gebühr von maximal Fr. 250; für das Ausstellen von Diplomen, Kursausweisen und sonstigen Ausweisen sowie das Ausstellen von Duplikaten hiervon eine Gebühr von maximal Fr. 60; für die Registrierung von Diplomen in nationalen Berufsregistern zusätzlich zur Regis - trierungsgebühr eine Gebühr von maximal Fr. 50. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Studiengänge und Kurse, die vor dem Schuljahr 2018/19 begonnen wurden, können zu den Gebühren - den.
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Berufsbildung: Gebührenverordnung Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. August 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Kursgeldverordnung für kantonale Berufsfachschulen vom 5. August 2008 aufgehoben.
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