Verordnung über Verfahrenskosten in Verwaltungs- und Verfassungssachen
                            Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  von der Regierung erlassen am 18. Oktober 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Gebühren für Ausfertigung und Mitteilung
                            Die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen in Verwaltungs- und Verfassungssachen betragen:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15 Franken je Originalseite für Ausfertigungen;  b)     Fr. 1.– je Seite für die Abgabe weiterer notwendigen Exemplare, wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet  wird, sowie für die Abgabe vorhandener Doppel aus dem Staatsarchiv;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Litera b zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Berechnung der Seiten
                            Die volle Ausfertigungsgebühr wird erhoben für jede mit der Schreibmaschine beschriebene Seite im Normalformat A4  mit wenigstens 28 Zeilen. Die Schlussseite ist voll zu berechnen, wenn sie zehn und mehr Zeilen enthält. Bei weniger  Text wird nur die halbe Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Barauslagen
                            1   Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Festsetzung von Experten- und Übersetzerhonoraren sind Umfang und Schwierigkeit der Arbeit zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Reduktion der Kosten
                            Sind Ausfertigungen bzw. Mitteilungen ausserordentlich umfangreich oder Barauslagen ungewöhnlich hoch oder liegen  sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Subsidiäre Anwendung
                            Die Vorschriften dieser Verordnung finden nur Anwendung, soweit nicht Sonderbestimmungen in anderen Erlassen  abweichende Kostenregelungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Gebührenverordnung für die Standeskanzlei vom 25. August 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sowie der Gebührentarif für die Standeskanzlei  vom 20. Dezember 1935
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   werden aufgehoben.  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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