Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft
Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel- Landschaft Vom 25. April 1983 (Stand 1. Januar 1984) Die Christkatholiken des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 2 des Ge - setzes vom 3. April 1950 über die Organisation der reformierten, der römisch- katholischen und der christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel- Landschaft (KG) und aufgrund der Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz vom 14. Juni 1875, geben sich folgende Verfassung:
1 )
Art. 1 Die Landeskirche
1 Die Christkatholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft ist die landeskirchenrechtliche Organisation der christkatholischen Kirchgemeinden des Kantons.
2 Als anerkannte Landeskirche hat sie, wie auch die ihr zugehörigen Kirchge - meinden, die öffentlich-rechtliche Persönlichkeit.
3 Sie besteht aus folgenden Kirchgemeinden:
a. Allschwil, umfassend die Einwohnergemeinden Allschwil und Schönen - buch,
b. Birsigtal, umfassend die Einwohnergemeinden Binningen, Bottmingen, Oberwil, Therwil, Ettingen und Biel-Benken,
c. Baselland, umfassend die übrigen Einwohnergemeinden des Kantons.
4 Zusammenlegung, Aufhebung, Grenzänderungen oder Trennung einzelner Kirchgemeinden können nur auf dem Wege der Verfassungsrevision vorge - nommen werden. Darüber hinaus ist der zustimmende Urnenentscheid der betroffenen Kirchgemeinden notwendig.
Art. 2 Mitgliedschaft
1 Der Landeskirche gehört jeder christkatholische Einwohner des Kantons Ba - sel-Landschaft an, sofern er nicht durch schriftliche Erklärung beim Präsiden - ten seiner Kirchgemeinde die Nichtzugehörigkeit oder den Austritt aus der christkatholischen Kirche erklärt hat. (KG § 3)
2 Die Angehörigen der Landeskirche gehören zum Christkatholischen Bistum Schweiz.
3 Einer Kirchgemeinde gehören alle christkatholischen Einwohner im Gebiet der Einwohnergemeinden, welche die Kirchgemeinde umfasst, an.
1) In der Volksabstimmung vom 11. September 1983 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Art. 3 Stimmrecht
1 Das Stimmrecht (aktives und passives Stimm- und Wahlrecht) besitzen alle Angehörigen der Landeskirche beziehungsweise der Kirchgemeinden, welche in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen sind Ausländer und Ausländerinnen stimmberechtigt, wenn sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für Jahres - aufenthalter oder einer Niederlassungsbewilligung sind.
3 Urnenabstimmungen in der Landeskirche oder den einzelnen Kirchgemein - den können durch Urnengang oder auf schriftlichem Weg erfolgen. Für beides gelten sinngemäss die kantonalen Vorschriften und ergänzende Weisungen des Landeskirchenrates.
Art. 4 Aufgaben des Landeskirchenrates
1 Die Leitung der Landeskirche obliegt dem Landeskirchenrat. Er ordnet die in - ternen Angelegenheiten der Landeskirche und ihr Verhältnis zu den Kirchge - meinden und fördert das gute Einvernehmen zwischen den einzelnen Gemein - den.
2 Er vertritt die Landeskirche innerhalb der durch die Verfassung und Gesetz - gebung des Kantons Basel-Landschaft und der durch die Verfassung und Re - glemente der Christkatholischen Kirche der Schweiz gesetzten Schranken ge - genüber den Behörden des Kantons und der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Er pflegt auch ökumenische Beziehungen mit den anderen Landes - kirchen und religiösen Gemeinschaften.
3 Er legt die jährlichen Beiträge fest, welche die Landeskirche für ihre Bedürf - nisse und zur Durchführung des horizontalen Finanzausgleichs zwischen den einzelnen Kirchgemeinden von diesen erhebt. Die Beiträge sind nach der Leis - tungsfähigkeit und den Lasten der betreffenden Kirchgemeinden zu bemessen.
4 Er kann, im Einverständnis mit den Kirchgemeinden, gemeinsame Aufgaben übernehmen.
5 Er verwaltet das Vermögen der Landeskirche unter Oberaufsicht des Regie - rungsrates. Das Kirchenvermögen darf seinem Zweck nicht entfremdet wer - den. Die Rechnungsführung des Landeskirchenrates wird je während 2 Jahren abwechslungsweise durch die Rechnungsprüfungskommission einer der Kirch - gemeinden geprüft.
6 Er erlässt seine eigene Geschäftsordnung.
Art. 5 Zusammensetzung des Landeskirchenrates
1 Der Landeskirchenrat setzt sich zusammen aus:
a. den Pfarrern der Kirchgemeinden,
b. den Präsidenten derselben,
c. je einem weiteren Delegierten aus jeder Kirchgemeinde, dessen Wahl von der Kirchgemeindeversammlung vorgenommen wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
2 Die Delegierten der Kirchgemeinden werden für die Amtsperiode von 4 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Wird innerhalb der Amtsperiode eine Ersatzwahl nötig, so tritt der Neugewählte in die Amtsperiode seines Vorgän - gers ein.
3 Der Bischof kann auf seinen Wunsch hin an den Beratungen teilnehmen.
Art. 6 Konstituierung
1 Der Landeskirchenrat wählt seinen Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Büros gemäss Geschäftsordnung.
2 Die Amtsperiode des Büros beträgt 4 Jahre. Finden innerhalb der Amtsperi - ode Ersatzwahlen statt, so treten die Neugewählten in die Amtsperiode ihrer Vorgänger.
3 Der Landeskirchenrat versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens ein - mal jährlich.
Art. 7 Autonomie der Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der eidgenös - sischen und kantonalen Gesetze, der Verfassung der Christkatholischen Kir - che der Schweiz und der vorliegenden Verfassung selbständig.
2 Sie geben sich zur Ordnung ihrer Angelegenheiten ein Reglement. Dieses ist dem Landeskirchenrat und dem Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Sie verwalten ihr Vermögen unter der Aufsicht des Landeskirchenrates und unter Oberaufsicht des Regierungsrates selbständig. Das Kirchenvermögen darf seinem Zweck nicht entfremdet werden.
Art. 8 Wahl der Pfarrer
1 Als Pfarrer ist wahlfähig, wer die Bedingungen des Kirchengesetzes und der Christkatholischen Kirche der Schweiz erfüllt.
2 Die Wahl der Pfarrer erfolgt in den Kirchgemeinden durch die Kirchgemeinde - versammlung auf eine Amtsdauer von 5 Jahren.
3 Je nach Ablauf von 5 Jahren muss über die Beibehaltung oder Nicht-Beibe - haltung der Pfarrer abgestimmt werden, sofern wenigstens ein Zwanzigstel, je - denfalls aber 25 stimmberechtigte Kirchgenossen eine solche Abstimmung spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Pfarrer schriftlich verlan - gen (KG § 4).
4 Die Installation der Pfarrer vollzieht der Bischof oder dessen Stellvertreter (Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz Art. 28 Absatz 2). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Art. 9 Spezialämter
1 Die Wahl von mit Spezialämtern Beauftragten steht dem Landeskirchenrat zu, sofern diese in mehreren Kirchgemeinden tätig sind, andernfalls der betreffen - den Kirchgemeinde. Ihre Amtsperiode stimmt mit derjenigen der nach den Ar - t.n 5 und 6 Gewählten überein.
Art. 10 Finanzen
1 Die Kirchgemeinden haben unter Berücksichtigung des horizontalen Finanz - ausgleichs für ihre finanziellen Bedürfnisse und für diejenigen der Landeskir - che aufzukommen (KG § 8), soweit die Beiträge des Kantons nicht ausreichen.
2 Die Kirchgemeinden erheben von ihren Kirchgenossen eine Kirchensteuer gemäss kantonalem Recht und nach Massgabe der Erlasse des Landeskir - chenrates (KG § 8).
Art. 11 Beschwerderecht
1 Jeder Betroffene kann gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeinderates innert 10 Tagen seit deren Bekanntwerden beim Landeskirchenrat mit schriftlicher Begründung wegen Verletzung eidgenössi - schen oder kantonalen Rechts, der vorliegenden Verfassung, des Kirchge - meindereglementes oder der Verfassung und Reglemente der Christkatholi - schen Kirche der Schweiz Beschwerde einlegen.
2 Das gleiche Beschwerderecht steht den Stimmberechtigten bei Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde und des Landeskirchenrates zu.
3 Beschlüsse des Landeskirchenrates sowie Entscheide desselben gemäss der vorstehenden Absätze 1 und 2 können innert 10 Tagen nach Publikation bzw. Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden, sofern die Verletzung folgender Erlasse geltend gemacht wird:
a. gesetzlicher Vorschriften,
b. der vorliegenden Verfassung,
c. eines Kirchgemeindereglementes,
d. einer vom Landeskirchenrat erlassenen Verordnung, falls diese nicht in - nerkirchliche Angelegenheiten betrifft.
4 Der Weiterzug an das Verwaltungsgericht bleibt gemäss kantonalem Recht vorbehalten.
Art. 12 Revision
1 Die vorliegende Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert wer - den.
2 Der Antrag zur Revision kann vom Landeskirchenrat oder von einer Kirchge - meindeversammlung gestellt werden. Er soll die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs haben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
3 Der Antrag ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Landeskirche vorzule - gen. Der Landeskirchenrat bestimmt das Verfahren gemäss Art. 3 Absatz 3 dieser Verfassung.
4 Eine Verfassungsrevision gilt als angenommen, wenn die absolute Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Landeskirche zuge - stimmt haben. Die Erwahrung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch den Landeskirchenrat.
5 Sie tritt in Kraft nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und den Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Der Landeskirchenrat bestimmt den Tag des inkrafttretens und er - lässt die notwendigen Übergangsbestimmungen.
Art. 13 Übergangsbestimmungen
1 Die in den Art.n 5 und 6 der vorliegenden Verfassung erwähnten Amtsperi - oden beginnen mit dem Inkrafttreten.
2 Wenn der Vertrag vom 10. Februar 1983 über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft angenommen wird und die Stimmbürger des Kantons Basel-Landschaft zudem am gleichen Abstimmungstag die Anpassung der Staatsverfassung und das Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen annehmen, erhält der Art. 1 Ab - satz 3 dieser Verfassung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Vertrages folgenden Wortlaut: Sie besteht aus folgenden Kirchgemeinden:
a. Allschwil, umfassend die Einwohnergemeinden Allschwil und Schönen - buch,
b. Birsigtal, umfassend die Einwohnergemeinden Binningen, Bottmingen, Oberwil, Therwil, Ettingen und Biel-Benken,
c. Laufen, umfassend die Einwohnergemeinden des Bezirks Laufen,
d. Baselland, umfassend die übrigen Einwohnergemeinden des Kantons.
Art. 14 Schlussbestimmungen
1 Diese Verfassung bedarf nach der Annahme in der Urnenabstimmung der Genehmigung durch den Regierungsrat
2 ) des Kantons Basel-Landschaft und durch den Synodalrat
3 ) der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Der Landes - kirchenrat bestimmt das Inkrafttretens
4 )
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2 Die Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel- Landschaft vom 9. September 1952 wird aufgehoben.
2) Am 20. Dezember 1983 genehmigt.
3) Am 30. November 1983 genehmigt.
4) Seit 1. Januar 1984 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.04.1983 01.01.1984 Erlass Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.04.1983 01.01.1984 Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
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