Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst (415.700)
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Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst

Schulpsychologischer Dienst: Verordnung Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst Vom 2. November 2004 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gestützt auf § 140 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 sowie auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
2 ) beschliesst:

§ 1

1 Der Schulpsychologische Dienst berät Lehrkräfte, Schulbehörden und Erziehungsberechtigte und empfiehlt Massnahmen zur Verbesserung der Schul- und Erziehungssituation. Zu seinen Aufgaben ge - hören insbesondere:
3 ) Untersuchung und Beratung: Schulreifeuntersuchungen, Berichte zum Übertritt in sonder - schulische Spezialangebote und Sonderschulen, für integrative Sonderschulung, ambulan - te Heilpädagogik und Privatschulfinanzierungen sowie für Internats- und Heimplatzierun - gen, Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung), Sprechstunden in Schulen, Krisenintervention, Konfliktmanagement, Moderation, Mediation, Expertentätigkeit, Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

§ 2

1 Die Klientinnen und Klienten oder externen Anfragerinnen und Anfrager von Leistungen des Schul - psychologischen Dienstes haben sich wie folgt an den Kosten zu beteiligen: Für die Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung) CHF 25 pro Stunde, für Expertisen nach Stundenaufwand, für Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungveranstaltungen nach Stundenaufwand, für forensische Gutachten und Berichte nach Stundenaufwand.

§ 3

1 - gen gemäss § 2 lit. a Kostenerlass zu gewähren.
2 Entsprechende Gesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbeginn einge - reicht werden.

§ 4

1
1) SG 410.100 .
2) SG 153.800 .
3)

§ 1 Abs. 1 lit. a in der Fassung des RRB vom 21. 12. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

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