Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates (415.170)
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Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates

Junger Rat: Richtlinie Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates Vom 14. April 2010 (Stand 8. Februar 2018) Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10. Dezember 2014
1 ) ,
2 ) beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Der Junge Rat hat zum Ziel: die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Regierungsrat, den Departementen und der Verwaltung zu vertreten, die Interessen der Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten, die Jugendlichen für die Belange der Politik zu sensibilisieren.
2 Der Junge Rat berücksichtigt in seiner Arbeit die Perspektiven beider Geschlechter.

§ 2 Aufgaben des Jungen Rates

1 Der Junge Rat kann zu Vernehmlassungsvorlagen des Regierungsrates und der Departemente Stellung nehmen, kann vom Regierungsrat und den Departementen für weitere Aufgaben beigezogen wer - den, kann dem Regierungsrat und den Departementen Anregungen zu Sachgeschäften vorle - gen, kann im Rahmen des bewilligten Budgets Anlässe aller Art organisieren sowie Expertin - nen und Experten beiziehen, informiert die Jugendlichen über seine Tätigkeit, erstellt das Jahresprogramm und den Jahresbericht zuhanden des zuständigen Departe - ments.

§ 3 Wahl des Jungen Rates

1 Das Erziehungsdepartement wählt auf Anregung des Jungen Rates und aufgrund der eingereichten Wahlvorschläge sieben bis fünfzehn Mitglieder. Das Erziehungsdepartement kann in geeigneter Weise öffentlich auf die Wahlen hinweisen und zur Einreichung von Wahlvorschlägen ermuntern.
2 Die Mitglieder sind zwischen 14 und 25 Jahre alt und haben Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt.
3 Der Junge Rat strebt eine paritätische Zusammensetzung aus beiden Geschlechtern an. Bei genügend Bewerbungen ist die Geschlechterparität ausschlaggebend. Es wird auf eine gute Durchmischung der - len angemessen vertreten sein.
4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

§ 4 Organisation des Jungen Rates

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1) SG 415.100 .
2) Fassung vom 25. Januar 2018, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018)
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Junger Rat: Richtlinie
2 Externe oder verwaltungsinterne Fachpersonen können unter Mitteilung an das Erziehungsdeparte - ment zu Sitzungen beigezogen werden.
3 Das Erziehungsdepartement bestimmt eine Vertretung, die an den Sitzungen des Jungen Rates mit beratender Stimme teilnimmt.
4 Der Junge Rat regelt seine Arbeitsweise selbst.

§ 5 Zusammenarbeit mit der Kommission für Kinder- und Jugendfragen

3 )
1 Der Junge Rat delegiert zwei Mitglieder mit beratender Stimme in die Kommission für Kinder- und Jugendfragen, wobei beide Geschlechter vertreten sein müssen.
4 )

§ 6 Finanzen

1 Die Aufwendungen des Jungen Rates werden im Rahmen des bewilligten Budgets abgegolten.
2 Die Mitwirkung im Jungen Rat ist ehrenamtlich. Es werden keine Sitzungsgelder ausgerichtet.
3 Der Junge Rat legt dem Erziehungsdepartement im Dezember für das folgende Jahr ein Budget und im Februar die Rechnung des vergangenen Jahres vor.

§ 7 Schlussbestimmung

1 Die Richtlinie wird sofort wirksam.
5 )
3) Fassung vom 25. Januar 2018, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018)
4) Fassung vom 25. Januar 2018, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018)
5) Wirksam seit 20. 5. 2010.
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