Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau
                            Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau  (EKT-G)  vom 26. April 2000 (Stand 1. Januar 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Rechtsstellung, Zweck
                            1  Das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird als Aktiengesellschaft im Sinne  von Art.  620 des Obligationenrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesellschaft trägt zu einer sicheren Elektrizitätsversorgung bei, in erster Linie  durch die Versorgung von Endverteilern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aktienkapital
                            1  Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Aktien an Dritte veräussern, so lang eine kapital- und stim  -  menmässige Mehrheit von zwei Dritteln beim Kanton verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat beschliesst über den Verkauf oder Tausch von Aktien, soweit nicht  der Regierungsrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Enteignungsrecht
                            1  So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört,  steht der Gesellschaft das Enteignungsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entschädigung
                            1  So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört,  stehen den Gemeinden und dem Kanton für den durch die Gesellschaft für Durchlei  -  tungen beanspruchten öffentlichen Grund keine Entschädigungen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 NOK-Gründungsvertrag
                            1  Der Regierungsrat kann Änderungen oder der Auflösung des Vertrages über die  Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) endgül  -  tig zustimmen, wenn diese insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zusammensetzung des Verwaltungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug von elektrischer Energie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übergangsbestimmung
                            1  Das bisherige Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird in die Aktiengesell  -  schaft gemäss §  1 umgewandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat führt die Umwandlung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Gesetz betreffend die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  November 1911 gilt mit der rechtskräftig gewordenen Umwandlung der Gesell  -  schaft als aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 18/2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RRB vom 13.  November 2001; ABl. 2001 S.  2474.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  26.04.2000  01.01.2001  Erstfassung  ABl. 18/2000  ABl. 51/2000