Verordnung über die Wohnheime der kantonalen Schulen (420.200)
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Verordnung über die Wohnheime der kantonalen Schulen

Verordnung über die Wohnheime der kantonalen Schulen Vom 4. Juli 2000 (Stand 1. Januar 2013) Gestützt auf Art. 11 und Art. 19 des Mittelschulgesetzes 1 ) sowie auf Art. 14 und

Art. 21 des Frauenbildungsgesetzes 2 )

von der Regierung erlassen am 4. Juli 2000
1. Administration
1.1. UNTERSTELLUNG, LEITUNG

Art. 1 Aufsicht

1 Die Wohnheime (Konvikt und Wohnheim) der kantonalen Schulen unterstehen der Aufsicht des Departementes.

Art. 2 Leitung

1 Die Wohnheimleitungen sind für die erzieherische Betreuung der Schülerinnen und Schüler sowie für eine zeitgemässe und rationelle Betriebsführung verantwortlich.
1.2. ORGANISATION, PERSONAL

Art. 3 Personal

1 Den Einsatz der Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Aushilfen regeln die Wohnheim - leitungen.

Art. 4 Hausordnung

1 Die Wohnheimleitungen erstellen eine Hausordnung.
1) BR 425.000
2) Aufgehoben mit Art. 26 Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen, BR 432.000

Art. 5 Konvikt

1 Der Konviktleitung stehen für die Betreuung und Führung der Schüler während der Abende und über das Wochenende Aufsichtspersonen mit Teilpensen zur Verfügung.
2 Geeignete ältere Schüler unterstützen die Aufsichtspersonen und die Konviktlei - tung.
1.3. WIRTSCHAFTLICHKEIT, RECHNUNGSFÜHRUNG

Art. 6 Wohn- und Kostgelder

1 Das Departement legt die Wohn- und Kostgelder des Konvikts möglichst so fest, dass damit 80 Prozent der Betriebskosten gedeckt werden können.
2 Die Preise sind anzupassen, sobald der tatsächlich erreichte Kostendeckungsgrad um mehr als 5 Prozentpunkte von der Vorgabe abweicht.
3 Für das Wohnheim kommen in der Regel die entsprechenden Preisansätze des Kon - vikts zur Anwendung.
1.4. AUFNAHME, AUSTRITT

Art. 7 Aufnahme

1 Die Wohnheimleitungen bestimmen den Anmeldetermin, der im Bündner Schul - blatt, im Kantonsamtsblatt und in der Tagespresse zu veröffentlichen ist.
2 Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entscheiden die Wohnheimlei - tungen. Die Aufnahme gilt in der Regel für ein Jahr.

Art. 8 Voraussetzungen

1 Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt, sofern die Zahl der Anmel - dungen die verfügbaren Plätze übersteigt, nach folgender Reihenfolge:
1. Alle Schülerinnen der Schule für Hauspflege;
2. Schülerinnen und Schüler aus entlegenen Talschaften;
3. Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren;
4. Übrige nach Eingang der Anmeldungen.

Art. 9 Unterkunft, Verpflegung

1 Die Wohnheimleitungen teilen den Schülerinnen und Schülern Einzel- und Doppel - zimmer zu. Sie berücksichtigen dabei so gut wie möglich die gemeldeten Wünsche.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden von Montagmorgen bis Freitagmittag ver - pflegt.

Art. 10 Austritt

1 Der Austritt ist in der Regel nur auf Ende des Schuljahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist möglich.
2 Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, können die Wohnheimleitungen voll - jährigen Schülerinnen und Schülern bis Mitte Mai auf Ende des Schuljahres kündi - gen. *

Art. 11 Externe Schülerinnen und Schüler, Gäste

1 Externen Schülerinnen und Schülern kann die Leitung bewilligen, sich im Konvikt zu verpflegen.
2 Die Mensa des Wohnheims steht den internen Schülerinnen und externen Schüle - rinnen und Schülern zur Verfügung. Die Wohnheimleitung entscheidet über die Ver - pflegungsmöglichkeiten für Gäste.
2. Führung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler

Art. 12 Disziplin

1 Wer in den Wohnheimen wohnen will, verpflichtet sich, die Hausordnung sowie die Anweisungen der Wohnheimleitungen zu befolgen.

Art. 13 Disziplinarverfahren

1 Leichtere Verstösse gegen die Disziplin ahnden die Wohnheimleitungen, schwerere das Departement.
2 Das Departement kann eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Wohn - heimleitungen unter Regelung der Kostenfolgen aus den Wohnheimen ausschliessen.

Art. 14 Krankheit

1 Schülerinnen und Schüler, die sich krank fühlen, haben dies sofort den Wohnheim - leitungen zu melden. Diese ziehen nötigenfalls den Arzt zu. In schweren Fällen ori - entieren sie unverzüglich die Eltern. Die Kosten für die ärztliche Hilfe hat die Schü - lerin oder der Schüler zu tragen.

Art. 15 Konvikt

1 Die erzieherische Betreuung der Schüler ist eine Hauptaufgabe der Konviktleitung. Die Schüler werden in ihrer Arbeit überwacht, zu sinnvoller Gestaltung der Freizeit angeleitet und zur Mitverantwortung herangezogen.
2 Die Leitung achtet besonders auf anständiges Benehmen der Schüler, auf die Erzie - hung zur Gemeinschaft und die Körperpflege. Sie fördert die Schüler in der selbständigen Planung ihrer Arbeit und bei der Lösung der Hausaufgaben.
3. Schlussbestimmungen

Art. 16 Unterrichtsverpflichtung Konviktleitung

1 Das Departement legt die Unterrichtsverpflichtung der Konviktleitung fest.

Art. 17 * Verfügungen

1 Verfügungen der Wohnheimleitungen können mit Beschwerde beim Departement innert zehn Tagen nach der Mitteilung angefochten werden.

Art. 18 Ergänzendes Recht

1 Die Schulordnungen der beteiligten Schulen gelten sinngemäss.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Konvikt der Bündner Kantonsschule vom 23. Februar 1976 1 ) aufgehoben.

Art. 20 * ...

Art. 21 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2000 in Kraft.
1) AGS 1976, 19 und AGS 1998, 4198
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.07.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung -
09.11.2006 01.01.2007 Art. 20 aufgehoben 2006, 4285
21.12.2006 01.01.2007 Art. 17 totalrevidiert 2006, 5026
11.12.2012 01.01.2013 Art. 10 Abs. 2 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 04.07.2000 01.08.2000 Erstfassung -

Art. 10 Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 17 21.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 5026

Art. 20 09.11.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 4285

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