Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (661.11)
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Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 4. Februar 2014 (Stand 8. Februar 2014)

§ 1 Für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige Behörde

1 Zuständig für die Veranlagung und die Abgabeerhebung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.

§ 2 Aufsicht

1 Das Departement für Justiz und Sicherheit übt die Aufsicht über die Wehrpflichter - satzabgabe aus.

§ 3 Rekurskommission

1 Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabge (WPEG)
1 ist die Steuerrekurskommission.

§ 4 Stundung und Erlass

1 Gesuche um Erlass oder Stundung sind bei der kantonalen Behörde für die Wehr - pflichtersatzabgabe einzureichen.
2 Gegen deren Entscheid kann Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit erhoben werden.

§ 5 Pass- und Schriftensperre

1 Zuständige richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPV)
2 ) ist die Steuerrekurskommission. Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
1) SR 661
2) SR 661.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.02.2014 08.02.2014 Erstfassung 6/2014
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