Ordnung für die Schulbibliotheken
Schulbibliotheken: Ordnung Ordnung für die Schulbibliotheken
1 ) Vom 22. Juni 2009 (Stand 10. August 2009) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) , beschliesst: I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Ordnung gilt für die Schulbibliotheken der staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt. II. Auftrag und Rahmenbedingungen
§ 2 Auftrag
1 Die Schulbibliotheken sind Informations- und Lernzentren für Schülerinnen und Schüler, Lehrperso - nen und weitere Mitarbeitende der Schulen. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie unterstützen den Unterricht der Lehrpersonen. Sie fördern die Sachkompetenz, im Speziellen die Lesekompetenz, die Lesefreude sowie das selbstständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler. Sie helfen den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrpersonen, einen bewussten Um - gang mit Information und verschiedenen Medien zu finden.
§ 3 Rahmenbedingungen
1 Jede Schule oder mehrere Schulen in einer Schulanlage verfügen über eine Schulbibliothek.
2 Sie befindet sich an einer gut erreichbaren Lage. Grösse und Einrichtung erlauben es, dass individuell und in der Regel in Gruppen oder mit einer Klasse gearbeitet werden kann.
3 Sie verfügt über Leseplätze und multimediale Arbeitsplätze sowie über einen Internetanschluss, der den Zugriff auf schulrelevante Datenbanken ermöglicht.
4 Sie ist als Freihandbibliothek gestaltet.
5 Sie arbeitet nach den Richtlinien für Schulbibliotheken der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken SAB. III. Medienangebot, Erfassen des Medienbestands, Benutzung
§ 4 Medienangebot
1 Das Medienangebot umfasst Bücher und Nonbooks wie Zeitschriften, Zeitungen, Spiele, Hörbücher, elektronische Datenträger und Datenbanken.
2 Umfang und Zusammensetzung des Medienbestands richten sich nach den Bedürfnissen der Benut - zenden. Bei der Auswahl werden die Anliegen des Unterrichts, der allgemeinen Förderung und Wei -
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1) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 4. 8. 2009.
2) SG 410.100 .
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Schulbibliotheken: Ordnung
§ 5 Erfassen des Medienbestands
1 Die Schulbibliotheken erfassen ihren Medienbestand in Katalogen, die für alle Benutzenden zugäng - lich sind.
§ 6 Benutzung
1 Die Schulbibliotheken stellen die Medien unentgeltlich zur Verfügung.
2 Sie sind mindestens während den vom Erziehungsdepartement festgelegten Zeiten geöffnet.
3 Zur Regelung der Benutzungsbedingungen, insbesondere der Nutzungsberechtigten, der Öffnungs - zeiten und der Aufsicht, erlässt die Schulleitung unter Mitwirkung der Leiterin oder des Leiters der Schulbibliothek sowie der Schulkonferenz eine Benutzungsordnung. IV. Aufsicht und Leitung
§ 7 Aufsicht
1 Die Schulbibliothek untersteht in personellen, organisatorischen und administrativen Belangen der Schulleitung.
§ 8 Leitung
1 Die Schulbibliotheken werden in der Regel in der Volksschule von Lehrpersonen, die sich mittels bibliothekarischer Kurse dafür qualifiziert haben, und in den weiterführenden Schulen von ausgebilde - ten Bibliothekarinnen und Bibliothekaren geleitet.
2 Die Leiterinnen und Leiter der Schulbibliotheken sind verpflichtet, sich regelmässig fortzubilden. V. Arbeitsgruppe Basler Schulbibliotheken
§ 9 Zusammensetzung
1 Die Arbeitsgruppe Basler Schulbibliotheken setzt sich aus je zwei Vertretungen pro Schulstufe sowie einer Präsidentin oder einem Präsidenten zusammen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist die Leiterin oder der Leiter der Pädagogischen Dokumentati - onsstelle )
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§ 10 Aufgaben
1 Die Arbeitsgruppe Basler Schulbibliotheken fördert die Entwicklung der Schulbibliotheken.
2 Sie berät die Leiterinnen und Leiter in der Führung der Schulbibliotheken. Sie unterstützt diese und die Schulleitungen im Bereich der Leseförderung und Medienerziehung und entwickelt entsprechende Projekte.
3 Sie gibt laufend Buchbesprechungen über Neuerscheinungen heraus. VI. Statistik und Finanzen
§ 11 Statistik
1 Die Schulbibliotheken reichen der Arbeitsgruppe Basler Schulbibliotheken jährlich eine Bibliotheks -
1 Das Medienangebot wird nach Massgabe der Schulleitung aus der Kopfpauschale für Sachmittel fi - nanziert.
2 Schulbibliotheken unterstützt werden.
3) Jetzt: Bibliothek
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Schulbibliotheken: Ordnung VII. Schlussbestimmung
§ 13
1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den Beginn des Schuljahres 2009/10 am 10. August
2009 wirksam.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Ordnung für die Schulbibliotheken vom 21. August 1968 aufgehoben.
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