Verordnung über die Kindergartenaufsicht im Kanton Graubünden
Verordnung über die Kinder gartenaufsicht im Kan- ton Graubünden Gestützt auf Art. 22 des Kindergartengsetzes
1 ) von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
Art. 1
2 ) Werden die Aufgaben eines Inspektoratsbezirkes auf zwei oder mehrere Kindergarteninspektorinnen aufgeteilt , ist das Departement für die Zutei- lung der zu beaufsichtige nden Kindergärten zuständig. Inspektorats- bezirke und Zuteilung
Art. 2 3 )
Das Departement erlässt Richtlinie n über die Pflichten und über die be- sonderen Förder- und Beratungsaufgaben der Kindergarteninspektorinnen. Pflichten und Aufgaben
Art. 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie ersetzt die Verord-
nung über die Kindergartenaufsicht im Kanton Graubünden vom 13. Ja- nuar 1997
4 )
. Inkrafttreten
1) BR 420.500
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4285; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
3) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4285; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
4) AGS 1997, 3826
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