Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden (641.21)
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Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden

Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden vom 16. Oktober 1984 (Stand 1. Januar 2017)
1. Hundekontrolle und Hundehaltung

§ 1 * Vollzug

1 Den Politischen Gemeinden obliegt der Vollzug der Gesetzgebung über das Halten von Hunden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Sie können mit Tierschutzorganisationen und kynologisch orientierten Organisatio - nen zusammenarbeiten. *

§ 1a * Zuständigkeit

1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist im Sinne des Gesetzes
1 ) das zuständige Departement. *

§ 2 * Kennzeichnung und Registrierung

1 Melde- und Registrierungsstelle im Sinne von § 9 Abs. 1 des Gesetzes ist die Hun - dedatenbank AMICUS der Identitas AG. *
2 Die Rahmenbedingungen werden in einem Vertrag mit dem Departement geregelt.

§ 3 * Registrierungsgebühr

1 Für die Registrierung eines Hundes in der Hundedatenbank AMICUS hat die Iden - titas AG Anspruch auf eine Gebühr von maximal Fr. 25 zuzüglich Mehrwertsteu - er. *
2 Der Tierarzt stellt dem Hundehalter die Registrierungsgebühr und die Kosten im Zusammenhang mit der Kennzeichnung des Hundes und der Meldung der Kenn - zeichnungsdaten in Rechnung. Die Registrierungsgebühr ist an die Identitas AG zu überweisen. *
1) RB 641.2

§ 4 * Weitergehende Nutzung der Datenbank

1 Die Identitas AG kann mit den Politischen Gemeinden weitergehende Vereinba - rungen über die Nutzung der Hundedatenbank AMICUS abschliessen und dabei ins - besondere den Einzug der Hundesteuer regeln. *

§ 5 * Meldungen bei Hundebissvorfällen

1 Meldestelle im Sinne von § 7b des Gesetzes ist das Veterinäramt, welches die Mel - dungen zu statistischen Zwecken erfasst und an die zuständige Gemeinde oder das Veterinäramt des zuständigen Kantons zur Bearbeitung weiterleitet.
2 Als erhebliche Verletzung eines Menschen oder eines Tieres gilt insbesondere jede Hundebissverletzung, die ärztlich beziehungsweise tierärztlich versorgt werden muss.

§ 6 * ...

§ 7 Herrenlose und entlaufene Hunde

1 Entlaufene Hunde sind von ihrem Halter unverzüglich öffentlich auszuschreiben.
2 Entlaufene Hunde sind von der Gemeinde in Gewahrsam zu nehmen und dem Hal - ter zuzuführen. Die Auslagen für die Fütterung und Unterbringung des Hundes, für Nachforschungen und sämtliche weiteren Spesen sind vom Hundehalter zu tragen. *
3 Kann der Halter des Hundes nicht innert angemessener Frist ermittelt werden, wird der Hund auf Anordnung der Gemeinde an einem geeigneten Platz versorgt. *
4 Lässt sich der Hund nirgends unterbringen, wird er beseitigt. In diesem Falle trägt die Gemeinde die Kosten.

§ 7a * Hundeerziehungskurs

1 Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens zehn Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter des Hundes zulässt, einen Welpen - kurs. *
2 Der Hundehalter hat den Besuch des Hundeerziehungskurses auf Aufforderung der Gemeinde oder des Veterinäramtes nachzuweisen. *

§ 7b * Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde

1 Die Bewilligung ist mit einem schriftlichen und unterzeichneten Gesuch beim Ve - terinäramt einzuholen, bevor der potentiell gefährliche Hund angeschafft bezie - hungsweise ausgeführt wird.
2 Eine Person darf einen potentiell gefährlichen Hund ohne eine für diesen Hund gel - tende Bewilligung nicht anschaffen, halten oder ausführen.
3 Es werden folgende Hunderassen und Hundegruppen inklusive Kreuzungen mit diesen als potentiell gefährlich eingestuft:
1. American Staffordshire Terrier
2. Bullterrier
3. Cane corso
4. Dobermann
5. Dogo Argentino
6. Fila Brasileiro
7. Mastiff
8. Mastín Español
9. Mastino Napoletano
10. Presa Canario (Dogo Canario)
11. Rottweiler
12. Staffordshire Bullterrier
13. Tosa
14. Hunde des Typs Pitbull

§ 7c * Bewilligungsverfahren

1 Mit dem Bewilligungsgesuch hat die gesuchstellende Person insbesondere folgende aktuelle Unterlagen einzureichen:
1. Handlungsfähigkeitszeugnis;
2. Wohnsitzbestätigung;
3. Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister;
4. Nachweispapiere über die Herkunft des Hundes;
5. Nachweispapiere über Kenntnisse im Hundewesen;
6. Police der Haftpflichtversicherung gemäss § 1a des Gesetzes;
7. Passfoto.
2 Das Veterinäramt kann weitere Unterlagen zur Überprüfung der Bewilligungsvor - aussetzungen gemäss § 3b des Gesetzes anfordern.
3 Es ist berechtigt, amtliche Erkundigungen bei der Polizei und anderen Behörden einzuholen.
4 Vor der Behandlung des Gesuchs wird die Leistung eines Kostenvorschusses ver - langt mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Bewilligung nicht erteilt wird.
5 Der Entscheid wird der gesuchstellenden Person und deren Wohnsitzgemeinde er - öffnet.

§ 7d * Bewilligungsausweis

1 Im Falle der Bewilligungserteilung erhält die gesuchstellende Person einen Aus - weis mit folgenden Angaben:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Passfoto der gesuchstellenden Person;
2. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse oder Rassetyp, Fellfarbe und Mikro - chip-Nummer des bewilligten Hundes;
3. Ausstellungsort, -datum und -behörde;
4. Gültigkeitsdauer (befristet oder unbefristet bis auf Widerruf).
2 Wird der bewilligungspflichtige Hund ausgeführt, ist der Bewilligungsausweis mit - zuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.

§ 7e * Zuzug in den Kanton Thurgau

1 Personen, die einen potentiell gefährlichen Hund halten und im Kanton Thurgau ih - ren neuen Wohnsitz nehmen wollen, müssen bis spätestens zehn Tage nach ihrem Zuzug ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2 Verfügt die Person über eine Haltebewilligung des Herkunftskantons, kann im Be - willigungsverfahren darauf abgestellt werden.

§ 7f * Verweigerung der Bewilligung

1 Wird das Bewilligungsgesuch nicht innert der verlangten Frist eingereicht oder rechtskräftig abgewiesen oder wird die Bewilligung rechtskräftig widerrufen, ordnet das Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahme oder die Einziehung des Hundes an. *
2. Hundesteuer

§ 8 Hundezüchter und Hundehändler

1 Als Hundezüchter oder Hundehändler im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes
1 ) ist anerkannt,
1. wer die gewerbsmässige Zucht von Hunden betreibt,
2. wer gewerbsmässig mit Hunden Handel betreibt und im Besitze der kantona - len tierschutzrechtlichen Bewilligung ist und
3. wer die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzt.
2 Die Voraussetzungen sind durch die Hundesteuerbezugsstelle zu prüfen.
1) RB 641.2

§ 9 Steuerbefreiung

1 Für die Befreiung von der Hundesteuer ist erforderlich:
1. * für Diensthunde der Armee eine Bestätigung der militärischen Stelle;
2. für Diensthunde der Polizei eine Bescheinigung des Polizeikommandos;
3. für Diensthunde des Grenzwachtkorps eine Bescheinigung des Grenzwacht - kommandos;
4. für Sanitätshunde der Nachweis über eine in der Stufe III mit Ausbildungs - kennzeichen (AKZ) absolvierte Prüfung in der Klasse Sanitätshund gemäss Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft;
5. für Katastrophen- und Flächensuchhunde ein Ausweis über die Einsatzfähig - keit vom Schweizerischen Verein für Katastrophenhunde (SVKA);
6. für Lawinenhunde eine Bescheinigung des Schweizerischen Alpen-Clubs oder der Nachweis über eine in der Stufe III mit Ausbildungskennzeichen (AKZ) absolvierte Prüfung in der Klasse Lawinenhunde gemäss Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft;
7. für Blindenhunde die Funktion als Blindenführhund.
2 Für den Entscheid über die Steuerbefreiung ist die Hundesteuerbezugsstelle zustän - dig.

§ 10 Keine Hundesteuer

1 Keine Hundesteuer ist zu entrichten:
1. bei Wohnsitzwechsel des Hundehalters, sofern die Steuer des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons oder in einem anderen Kanton entrichtet wurde;
2. für Hunde, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten;
3. für Hunde, welche als Ersatz für einen bereits versteuerten Hund angeschafft werden.

§ 11 Keine Steuerrückerstattung

1 Die Hundesteuer wird weder ganz noch teilweise zurückerstattet, wenn ein Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird, oder wenn ein Hundehalter seinen Wohnsitz in der Gemeinde während des Jahres aufgibt.

§ 12 Steuerbezug

1 Die Hundesteuer ist spätestens bis zum 30. April beziehungsweise bis einen Monat nach der Anmeldung des Hundes zu entrichten.
2 Rekurs und Beschwerde hemmen den Bezug der Hundesteuer bis zum rechtskräfti - gen Entscheid.

§ 13 * Ordnungsbussen

1 Übertretungen folgender Vorschriften der Gesetzgebung über das Halten von Hun - den werden mit Ordnungsbussen bestraft:
1. unbeaufsichtigtes Herumstreunenlassen des Hundes in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes) mit Fr. 200;
2. nicht korrekte Beseitigung von Hundekot auf Trottoirs und Fusswegen sowie in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, Gärten, Futterwiesen und Gemüse - feldern (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes) mit Fr. 150;
3. unangeleintes Mitführen des Hundes in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanla - gen sowie an verkehrsreichen Strassen (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) mit Fr. 50;
4. Mitführen des Hundes in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) mit Fr.
5. Verstoss gegen Anleingebote oder Betretverbote der Gemeinde (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) mit Fr. 100;
6. Nichtmitführen oder Nichtvorweisen des Bewilligungsausweises (§ 7d) mit Fr. 50.
3. Schlussbestimmung

§ 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.10.1984 01.01.1985 Erstfassung keine Angabe

§ 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert 50/2007

§ 1 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 geändert 51/2016

§ 1a 29.03.1994 01.04.1994 eingefügt 13/1994

§ 1a Abs. 1 29.06.1999 03.07.1999 geändert 26/1999

§ 2 20.12.2005 01.01.2006 geändert 51/2005

§ 2 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 51/2016

§ 3 20.12.2005 01.01.2006 geändert 51/2005

§ 3 Abs. 1 04.07.2006 15.08.2006 geändert 27/2006

§ 3 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 51/2016

§ 3 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 geändert 51/2016

§ 4 20.12.2005 01.01.2006 geändert 51/2005

§ 4 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 51/2016

§ 5 20.12.2005 01.01.2006 aufgehoben 51/2005

§ 5 29.08.2006 01.09.2006 eingefügt 35/2006

§ 5 11.12.2007 01.01.2008 geändert 50/2007

§ 6 11.12.2007 01.01.2008 aufgehoben 50/2007

§ 7 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert 50/2007

§ 7 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert 50/2007

§ 7a 11.12.2007 01.01.2008 eingefügt 50/2007

§ 7a Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 51/2016

§ 7a Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 geändert 51/2016

§ 7b 11.12.2007 01.01.2008 eingefügt 50/2007

§ 7c 11.12.2007 01.01.2008 eingefügt 50/2007

§ 7d 11.12.2007 01.01.2008 eingefügt 50/2007

§ 7e 11.12.2007 01.01.2008 eingefügt 50/2007

§ 7f 11.12.2007 01.01.2008 eingefügt 50/2007

§ 7f Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 51/2016

§ 9 Abs. 1, 1. 11.12.2007 01.01.2008 geändert 50/2007

§ 13 29.06.1999 03.07.1999 aufgehoben 26/1999

§ 13 11.12.2007 01.01.2008 eingefügt 50/2007

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