Wählbarkeit von Kindergärtnerinnen (420.520)
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Wählbarkeit von Kindergärtnerinnen

Wählbarkeit von Kindergärtnerinnen Von der Regierung beschl ossen am 8. März 1994
1. Als Kindergärtnerin ist wählbar, wer im Besitz eines Bündner Kin- dergärtnerinnendiploms ist oder di e berufsbegleitende Ausbildung der Bündner Frauenzentrale erfolgreich abgeschlossen hat.
2. Inhaberinnen ausserkantonaler Kindergärtnerinnendiplome, welche auch in anderen Kantonen ohne Vorbehalt anerkannt werden, sind für die ersten zwei Jahre ihrer Unte rrichtstätigkeit an Bündner Kinder- gärten provisorisch und anschliessend definitiv wählbar, sofern der das betreffende Diplom ausste llende Kanton das Bündner Kinder- gärtnerinnendiplom ebenfalls anerkennt. Nach Ablauf der zwei- jährigen Übergangsfrist hat die Tr ägerschaft vor einer definitiven Wahl bei der zuständigen Kindergarteninspektorin Rücksprache zu nehmen.
3. Voraussetzung einer provisorischen wie definitiven Wahl ist die Be- herrschung der Unterrichtssprache so wie in deutschsprachigen Kin- dergärten eine ausreichende Kompetenz in einem schweizerdeutschen oder in einem dem Schweizerdeutsche n nahe verwandten Dialekt. In Zweifelsfällen klärt das Amt für Volksschule und Kindergarten des Erziehungsdepartementes die Sprachkompetenz ab.
4. Vor einer provisorischen oder de finitiven Wahl von Inhaberinnen ausserkantonaler Kindergärtnerin nendiplome ist die Anerkennung des betreffenden Diploms durch Rücksprache beim Amt für Volksschule und Kindergarten des Erziehungsdepartementes abzuklären.
5. Inhaberinnen ausländischer Di plome sind Inhaberinnen ausserkanto- naler Diplome gleichgestellt, so fern das Amt für Volksschule und Kindergarten des Erziehungsdepart ementes vorgängig die Gleich- wertigkeit der Diplome und die Spr achkompetenz fest gestellt hat. Gleichwertig sind insbesondere Di plome, die aufgrund einer gleich- wertigen Ausbildung erteilt werd en und zum Unterricht in einer vergleichbaren Art von Vorschule berechtigen.
6. Dieser Beschluss ersetzt Regierungsbeschluss Nr. 2326 vom 15. Sep- tember 1992.
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1) AGS 1992, 2683
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