Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen (149.21)
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Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen

Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen Vom 8. Oktober 1993 (Stand 8. Oktober 1993) Die Regierungen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden, Aar - gau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura schliessen folgende Vereinbarung ab:

Art. 1 Errichtung und Zweck der Konferenz der Kantonsregierungen

1 Die Regierungen der Kantone richten eine ständige «Konferenz der Kantons - regierungen» ein.
2 Diese bezweckt, die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem Zustän - digkeitsbereich zu fördern und in kantonsrelevanten Angelegenheiten des Bun - des die erforderliche Koordination und Information der Kantone sicherzustellen, insbesondere in Fragen
a. der Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus;
b. der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
c. der Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung im Bund;
d. des Vollzugs von Bundesaufgaben durch die Kantone;
e. der Aussen- und Integrationspolitik.

Art. 2 Mitglieder

1 Mitglieder der Konferenz der Kantonsregierungen sind die kantonalen Regie - rungen.
2 Jede Kantonsregierung hat Anspruch auf einen Sitz in der Konferenz. Wahl und Amtsdauer sind Sache der Kantonsregierungen.
3 Die Kantonsregierungen können unter Wahrung der Stimmengleichheit zu - sätzliche Regierungsvertreter in die Konferenz entsenden. Die Vertreter der Kantone können sich ausnahmsweise von Mitarbeitern oder von Experten be - gleiten lassen.

Art. 3 Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden

1 Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der Kantonsregierungen teilzunehmen.
2 Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und Beschluss - fassung zu Geschäften ersuchen, welche die Interessen der Kantone berüh - ren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.413
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete Koordination mit anderen Institutionen der vertikalen Kooperation.

Art. 4 Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen

1 Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Direktorkonferenzen und mit den übrigen interkantonalen Konferenzen zusammen.

Art. 5 Organe

1 Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe
a. die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller Kantone;
b. den Leitenden Ausschuss, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern;
c. ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.

Art. 6 I. Plenarkonferenz; 1. Aufgaben

1 Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der Mög - lichkeit einer Wiederwahl)
a. den Präsidenten;
b. den Leitenden Ausschuss.
2 Sie bezeichnet das Sekretariat.
3 Sie fasst im übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ zuge - wiesen sind.

Art. 7 2. Ordentliche Sitzungen

1 Die Plenarkonferenz tritt jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. Die Sitzungstermine werden von der Plenarkonferenz im voraus festgelegt.
2 Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im voraus schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.
3 Geschäfte zuhanden der Traktandenliste können abhängig machen
a. der Leitende Ausschuss,
b. jede Kantonsregierung,
c. die Direktorenkonferenzen.

Art. 8 3. Ausserordentliche Sitzungen

1 Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den Präsi - denten einberufen auf Verlangen
a. des Leitenden Ausschusses oder
b. von mindestens drei Kantonen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.413
2 Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können
a. die Einladungsfrist gemäss Art. 7 Absatz 2 verkürzt werden;
b. die Form der Einladung vereinfacht werden;
c. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und 10 sinngemäss anzuwenden sind.

Art. 9 4. Beratung und Beschlussfassung

1 Die Plenarkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von mindestens achtzehn Kantonsregierungen anwesend sind.
2 Jede Kantonsregierung hat eine Stimme.
3 Das weitere kann die Plenarkonferenz in ihrer Geschäftsordnung regeln.

Art. 10 5. Stellungnahmen

1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von achtzehn Kantonsregierungen, so gilt dieser als Stellungnahme der Konferenz der Kantonsregierungen.
2 Das Recht der Kantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.

Art. 11 II. Leitender Ausschuss, 1. Aufgaben

1 Der Leitende Ausschuss ist das oberste Exekutiv- und Führungsorgan der Konferenz der Kantonsregierungen. Er behandelt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Plenarkonferenz vor.
2 Zur Behandlung einzelner Vorlagen oder zur Bearbeitung grösserer Ge - schäftsbereiche kann er ständige oder nichtständige Fachkommissionen sowie Beauftragte einsetzen.

Art. 12 2. Sitzungen

1 Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein so oft es die Geschäfte er - fordern, oder wenn es ein Mitglied verlangt.

Art. 13 III. Sekretariat

1 Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenarkonferenz und des Leitenden Ausschusses sowie für die Protokollführung verantwortlich.
2 Es sorgt für eine hinreichende und laufende Information und Dokumentation

Art. 14 Finanzierung

1 Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden entsprechend der Einwohnerzahl von den Kantonen getragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.413

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Kantonsregierungen schriftlich die Zustimmung zur Vereinbarung erklärt ha - ben. Depositarstelle ist der Regierungsrat des Kantons Bern.

Art. 16 Mitteilung an den Bundesrat

1 Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die Zustim - mung bringt der Regierungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung dem Bun - desrat zur Kenntnis.

Art. 17 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils auf Jahresende unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch Mitteilung an den Präsidenten gekündigt werden.
2 Nach einer Kündigung überprüft die Konferenz die Möglichkeiten der Fortfüh - rung dieser Vereinbarung.

Art. 18 Publikation

1 Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italienischer Spra - che abgefasst.
2 Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffentlichung der Vereinbarung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.413
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.10.1993 08.10.1993 Erlass Erstfassung GS 31.413 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.413
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.10.1993 08.10.1993 Erstfassung GS 31.413 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.413
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