Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (413.820)
CH - BS

Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt

Maturitätsprüfungsverordnung Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt
1 ) (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) Vom 28. März 2000 (Stand 21. Dezember 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf das Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR) vom 16. Januar 1995
2 ) und gestützt auf § 74 des Schulge - setzes vom 4. April 1929
3 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, die nachstehende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Maturitätsprüfungen, die unter der Aufsicht des Kantons Basel-Stadt durchgeführt werden.
4 )
2 Für die Gymnasien Basel-Stadt sind im Weiteren das Maturitäts- Anerkennungsreglement MAR vom

16. Januar / 15. Februar 1995, der Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt sowie die kantonalen

Rahmenvorgaben für die schriftlichen Maturitätsprüfungen massgebend.
5 )
3 Die Durchführung der Prüfungen zum Erlangen der kantonalen Maturitätsausweise an den Maturi - tätskursen für Berufstätige ist in der Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige vom 11. Dezember 2007 geregelt.
6 )

§ 2 Maturitätsausweise und Abschlusszeugnisse

1 Folgende Schulen stellen aufgrund hauseigener Prüfungen kantonale Maturitätsausweise aus, die schweizerisch anerkannt sind:
7 ) das Gymnasium Bäumlihof, das Gymnasium Kirschgarten, das Gymnasium Leonhard, das Gymnasium am Münsterplatz, das Wirtschaftsgymnasium und das Freie Gymnasium;
8 )
...
2 Die Maturitätskurse für Berufstätige im Kanton Basel-Stadt stellen aufgrund hauseigener Prüfungen kantonale Maturitätsausweise aus (sprachlich-historische und mathematisch-naturwissenschaftliche Richtung), die unter Beachtung der von der Universität erlassenen besonderen Bestimmungen zur Zu - lassung zum Studium an der Universität Basel berechtigen.
3
...
9 )

§ 3 Anerkennung von allgemeinbildenden Vollzeit- und Teilzeitschulen als kantonale Ma -

turitätsschulen
1 Über die Anerkennung von allgemeinbildenden Vollzeit- und Teilzeitschulen als kantonale Maturi - tätsschulen, die kantonale Maturitätsausweise ausstellen, entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der )
1) Titel: Abkürzung beigefügt durch RRB vom 13. 1. 2004 (wirksam seit 11. 8. 2003, publiziert am 21. 1. 2004).
2) SG 419.910 .
3) SG 410.100 .
4)

§ 1 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

5)

§ 1 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

Eingefügt am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
7)

§ 2 Abs. 1 lit. a geändert durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008).

8)

§ 2 Abs. 1 lit. b aufgehoben durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008).

9)

§ 2 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 13. 1. 2004 (wirksam seit 11. 8. 2003, publiziert am 21. 1. 2004).

10) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
1
Maturitätsprüfungsverordnung
2 Voraussetzungen für die Anerkennung von allgemein bildenden Vollzeit- und Teilzeitschulen als kantonale Maturitätsschulen, die kantonale Maturitätsausweise ausstellen, sind:
11 ) Die Vereinbarkeit derer Bildungsgänge mit aa) dieser Verordnung, ab) dem Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt, ac) der Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien und subsidiär mit der Schullaufbahnver - ordnung, ad) den kantonalen Rahmenvorgaben für die schriftlichen Maturitätsprüfungen sowie ae) den kantonalen Rahmenvorgaben für die Maturitätsarbeit. Mindestens so viele Lektionen, wie in den letzten vier Jahren in der im Bildungsplan ent - haltenen Stundentafel ausgewiesen sind, müssen von Lehrpersonen erteilt werden, welche über die in § 5 dieser Verordnung genannten Qualifikationen verfügen.
3 Die Voraussetzungen für die Anerkennung von allgemeinbildenden Vollzeitschulen als kantonale Maturitätsschulen, die kantonale Maturitätsausweise ausstellen, gelten für die allgemeinbildenden Vollzeitund Teilzeitschulen für Erwachsene sinngemäss.
4 Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Leitung Mittelschulen und Berufsbil - dung.
12 )

§ 4 Oberaufsicht

13 )
1 Die Oberaufsicht der Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt obliegt der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.
14 )
2
...
15 )
3
...
16 )
4 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung
17 )
18 ) Sie sorgt für die Einheitlichkeit in der Durchführung und die Vergleichbarkeit der Maturi - tätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt. Hierzu erlässt sie nach Rücksprache mit den Res - sortleitenden und den Prüfungsleitungen die fachlichen kantonalen Rahmenvorgaben für die schriftlichen Maturitätsprüfungen.
19 ) Sie sorgt für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Maturitätsprüfungen. Zu die - sem Zweck kann sie Einblick in die Prüfungen nehmen.

§ 5 Anforderungen an Lehrpersonen des Maturitätslehrgangs

20 )
1 Während der letzten vier Jahre des Maturitätslehrganges, der zu einer schweizerisch anerkannten Ma - turität führt, ist der Unterricht von Lehrpersonen zu erteilen,
21 )
22 ) die über ein von der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) anerkanntes Diplom für das höhere Lehramt im entsprechenden Fach oder
23 ) über ein von der EDK als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügen.
11)

§ 3 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

12) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
14) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
15) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
16) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
17) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
18) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
20)

§ 5 Titel in der Fassung des RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008).

21)

§ 5 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

22) Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 21. Dezember 2017 (KB 16.12.2017)
23) Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 21. Dezember 2017 (KB 16.12.2017)
2
Maturitätsprüfungsverordnung
24 ) deren Abschluss von der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirekto - rinnen und -direktoren (EDK) als dem Basler Oberlehramt, dem höheren Lehramt resp. dem Lehrdiplom für Maturitätsschulen im entsprechenden Fach definitiv als gleichwertig anerkannt wird.
25 ) deren Abschluss von der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirekto - rinnen und -direktoren (EDK) als dem Basler Oberlehramt, dem höheren Lehramt resp. dem Lehrdiplom für Maturitätsschulen im entsprechenden Fach provisorisch als gleich - wertig anerkannt wird, sofern sie in einem Immersionsprojekt unterrichten.
2 Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung. )

§ 6 Lehrpläne

1 Die Basler Maturitätsschulen, die schweizerisch anerkannte Maturitätsausweise ausstellen, unterrich - ten nach Lehrplänen, die auf der Grundlage des Bildungsplans für die Gymnasien Basel-Stadt erarbei - tet worden sind.
2 Ausnahmen werden vom Erziehungsrat beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt.

§ 7 Maturitätsfächer

1 Die an den Basler Maturitätsschulen, die schweizerisch anerkannte Maturitätsausweise ausstellen, unterrichteten Maturitätsfächer sind in der Rahmenstundentafel des Bildungsplans für die Gymnasien Basel-Stadt festgelegt.
2 Ausnahmen werden vom Erziehungsrat beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt. II. Maturitätsprüfung und Maturaarbeit A. Gymnasien Basel-Stadt

§ 8

27 ) Zulassung
1 Zu den Maturitätsprüfungen werden nur Schülerinnen und Schüler zugelassen, die den Unterricht der letzten beiden Jahre vor der Maturität regelmässig besucht haben sowie die Maturaarbeit fristgerecht eingereicht haben.
1bis Die Prüfungsleitung entscheidet über die Nichtzulassung zu den Maturitätsprüfungen bei Schülerin - nen und Schülern, die eine der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht erfüllen. Sie gilt als erster ge - scheiterter Versuch, die Maturität zu erlangen.
28 )
2 Die Prüfungsleitung entscheidet über begründete Ausnahmen hinsichtlich der Voraussetzung, den Unterricht der letzten beiden Jahre vor der Maturität regelmässig besucht zu haben.
3 Schülerinnen und Schüler, die ihre Maturaarbeit wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen zwingen - den Gründen nicht fristgerecht einreichen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden. Bei der Geltendmachung von gesundheitlichen Gründen ist ein Arztzeugnis beizubringen.
4 Die Prüfungsleitung entscheidet über begründete Ausnahmen gemäss Abs. 3 und legt den Termin ei - ner späteren Abgabe fest.
5 Schülerinnen und Schüler, denen die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen gemäss Abs. 1 bis verwei - - fungen des nächsten Termins zugelassen werden.
29 )
24)

§ 5 Abs. 1 lit. c geändert durch RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

§ 5 Abs. 1 lit. d beigefügt durch RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

26) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
27)

§ 8 in der Fassung des RRB vom 3. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

28) Eingefügt am 12. Dezember 2017, in Kraft seit 21. Dezember 2017 (KB 16.12.2017)
29) Eingefügt am 12. Dezember 2017, in Kraft seit 21. Dezember 2017 (KB 16.12.2017)
3
Maturitätsprüfungsverordnung

§ 9 Prüfungsleitung

1 Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
30
2 Sie hat folgende Aufgaben: ) sie ist für die Durchführung der Maturitätsprüfungen zuständig; sie teilt mit, ob der Maturitätsausweis erteilt oder verweigert wird; sie entscheidet in Konfliktfällen, insbesondere zwischen Ressortleitenden und Ressort - gruppen sowie zwischen Expertinnen oder Experten und Examinatorinnen oder Examina - toren; sie beauftragt die betreffenden Fachkonferenzen mit der Erstellung und Korrektur der schriftlichen Prüfungen im Sinne der kantonalen Rahmenvorgaben; sie entscheidet über den Beizug von Expertinnen oder Experten für eine Zweitkorrektur der schriftlichen Maturitätsprüfungen; sie gibt die Prüfungsmodalitäten und Bewertungskriterien den Kandidatinnen und Kandi - daten rechtzeitig bekannt.
3 Die Prüfungsleitung bestimmt die Modalitäten der Maturitätsprüfungen, soweit sie nicht in dieser Verordnung oder in den Rahmenvorgaben der schriftlichen Maturitätsprüfungen festgelegt sind.
32 )

§ 9a

33 ) Prüfungsvorbereitung
1 Für jedes an der Maturität schriftlich geprüfte Fach wird eine Ressortgruppe mit einer Ressortleiterin oder einem Ressortleiter eingesetzt. Für die Begutachtung der schriftlichen Prüfungen in den Ergän - zungsfächern beauftragen die Schulen externe Fachexpertinnen und -experten.
34 )
2 Die Ressortleitenden haben folgende Aufgaben: sie prüfen in Zusammenarbeit mit der Ressortgruppe, ob sich die schriftlichen Prüfungen nach dem Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt und den kantonalen Rahmenvor - gaben für die schriftliche Maturität richten und ob der Schwierigkeitsgrad der an den ver - schiedenen Gymnasien durchgeführten Prüfungen je Fach vergleichbar ist; sie genehmigen die schriftlichen Prüfungsaufgaben; sie berufen die Sitzungen der Ressortgruppe ein, leiten sie und organisieren die Arbeit der Ressortgruppe.
3 Die Fachkonferenzen sind verantwortlich für die vorgabengerechte schulinterne Erstellung der schriftlichen Maturitätsprüfungen.

§ 9b

35 ) Ressortgruppen, Ressortleitende und Fachkonferenzen
36 )
1 Die Ressortgruppen bestehen aus je einer Vertretung der jeweiligen Fachkonferenz der unter § 2 Abs.
1 lit. a dieser Verordnung aufgeführten Schulen. Die Mitglieder der Ressortgruppen werden von den Fachkonferenzen in der Regel für vier Jahre delegiert. )
2
...
38 )
3 Die Ressortleitenden werden durch die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung für eine Amtsperi - ode von vier Jahren bestimmt. )
4 Maturitätsprüfungserfahrung. Sie dürfen nicht selbst an einer Maturitätsschule des Kantons Basel- Stadt unterrichten oder unterrichtet haben und sind vorzugsweise noch aktiv im Schuldienst tätig.
30)

§ 9 Abs. 1 geändert durch RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

31)

§ 9 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

32)

§ 9 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

33)

§ 9a eingefügt durch RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

34) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)

§ 9b eingefügt durch RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

36) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
37) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
38) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
39) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
4
Maturitätsprüfungsverordnung
5 Die Ressortleitenden werden für ihre Arbeit nach Aufwand entlöhnt. Die Mitglieder der Ressortgrup - pe werden pauschal pro Schuljahr entschädigt.
6 Die Fachkonferenzen setzen sich zusammen aus allen Lehrpersonen, die das gleiche Fach an einer Schule unterrichten.

§ 10 Maturitätsprogramm

1 Der Prüfungsleitung obliegt die Verantwortung für das Maturitätsprogramm. Sie überprüft insbeson - dere, ob die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten die Vorausset - zungen nach §§
40 )

§ 11

41 ) Examinatorinnen und Examinatoren
1 Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrpersonen der Prüfungsfächer in der obersten Klas - se.
2 Entsprechen diese Lehrpersonen nicht der Bestimmung von § 5 dieser Verordnung, hat die Prüfungs - leitung der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung vor Beginn des letzten Jahreskurses ein Gesuch um Erteilung einer Prüfungserlaubnis einzureichen.
42 )

§ 12 Expertinnen und Experten

43 )
1 Die Expertinnen und Experten werden durch die Prüfungsleitung bestimmt.
44 )
2 Sie verfügen über einen Hochschulabschluss auf Niveau Master und können aus anderen als die je - weils die Prüfungen abnehmenden Gymnasien, den Berufsfachschulen, der Fachmaturitätsschule, aus Hochschulen oder ausserschulischen Kreisen rekrutiert werden.
45 )
3 Sie haben folgende Aufgaben:
46 ) sie führen Protokoll über die mündlichen Prüfungen; sie legen bei den mündlichen Prüfungen gemeinsam mit den Examinatorinnen und Ex - aminatoren die Noten fest und validieren diese nach § 20 dieser Verordnung; sie legen bei den schriftlichen Maturitätsprüfungen, sofern sie für die Zweitkorrektur bei - gezogen werden, gemeinsam mit den Examinatorinnen und Examinatoren die Noten fest und validieren diese nach § 20 dieser Verordnung.
4 Sie werden nach Aufwand entlöhnt.
47 )

§ 13

48 ) Prüfungskorrektur und Notensetzung
1 Bei den mündlichen Prüfungen legen die Examinatorinnen und Examinatoren gemeinsam mit den Expertinnen oder Experten die Noten fest und validieren diese gemäss § 20 dieser Verordnung.
2 Bei den schriftlichen Prüfungen legen die Examinatorinnen und Examinatoren die Noten fest und va - lidieren diese gemäss § 20 dieser Verordnung. Im Auftrag der Prüfungsleitung kann eine Zweitkorrek - tur durch die Fachkonferenz oder Expertinnen oder Experten erfolgen. Erfolgt eine Zweitkorrektur, le - gen die Examinatorinnen und Examinatoren gemeinsam mit den Expertinnen oder Experten die Noten
40) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
41)

§ 11 geändert durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008).

42) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
43)

§ 12: Titel in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
45) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
46)

§ 12 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

47)

§ 12 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

48)

§ 13 samt Titel in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

5
Maturitätsprüfungsverordnung

§ 14 Prüfungsfächer

)
1 Maturitätsprüfungen finden in fünf Fächern statt: )
51 ) in den drei Grundlagenfächern Deutsch, Französisch und Mathematik,
52 ) im Schwerpunktfach sowie
53 ) alternativ im Ergänzungsfach oder in der dritten Sprache des Grundlagenbereichs.
2 Der Entscheid über die Prüfung im fünften Fach (Ergänzungsfach oder dritte Sprache des Grundla - genbereichs) obliegt auf Antrag der Prüfungsleitung dem Aufsichtsorgan der Schule.
3
...
54 )
4
...
55 )
5
...
56 )

§ 15

57 ) Prüfungsinhalte, Prüfungsgestaltung und Prüfungsbewertung
1 Die Prüfungsinhalte sind in den Lehrplänen der Gymnasien und im Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt festgelegt.
2 Bei den schriftlichen Prüfungen ist innerhalb einer Schule im jeweiligen Prüfungsfach Einheitlichkeit in Bezug auf den Inhalt, die Gestaltung sowie die Bewertung gemäss den kantonalen Rahmenvorgaben zu gewährleisten.
3 Bei den mündlichen Prüfungen ist innerhalb einer Schule im jeweiligen Prüfungsfach Einheitlichkeit in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Bewertung anzustreben.

§ 16 Prüfungsart und Prüfungsdauer

1 Die Maturitätsprüfungen finden in jedem Prüfungsfach schriftlich und mündlich statt.
2 Die schriftlichen Prüfungen dauern mindestens 3 Stunden, die mündlichen mindestens 15 Minuten.
3 Bei den mündlichen Prüfungen legt die Prüfungsleitung die Prüfungsdauer fest. Bei den schriftlichen Prüfungen ist die Prüfungsdauer in den kantonalen Rahmenvorgaben festgelegt. )
4 Die schriftlichen Prüfungen werden unter ständiger Beaufsichtigung geschrieben.
5 Im Schwerpunktfach Musik wird zusätzlich zur schriftlichen und mündlichen Prüfung eine Prüfung in Form eines Instrumental- oder Vokalvortrags durchgeführt, die mindestens 20 Minuten dauert.
59 )

§ 17 Maturitätsnote in der Maturaarbeit

60 )
1 Die Maturitätsnote in der Maturaarbeit wird aufgrund der schriftlichen Arbeit oder des Produkts samt Begleittext sowie deren mündlicher Präsentation mit je einer Note gesetzt.
61 )
2 Bei der Bewertung der schriftlichen Arbeit oder des Produkts samt Begleittext sind der Arbeitspro - zess und das Arbeitsergebnis zu berücksichtigen.
62 )
3 Die Bewertung erfolgt in ganzen und halben Noten.
63 )
4 Für die Gesamtnote der Maturaarbeit wird die Note für die schriftliche Arbeit oder das Produkt samt Begleittext zu ⅔ und die Note für die mündliche Präsentation zu ⅓ gewichtet.
49)

§ 14 Titel in der Fassung des RRB vom 30. 11. 2004 (wirksam seit 5. 12. 2004).

50)

§ 14 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

51) Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 21. Dezember 2017 (KB 16.12.2017)

§ 14 Abs. 1 lit. b in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

53)

§ 14 Abs. 1 lit. c in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

54)

§ 14 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 30. 11. 2004 (wirksam seit 5. 12. 2004).

55)

§ 14 Abs. 4 aufgehoben durch RRB vom 30. 11. 2004 (wirksam seit 5. 12. 2004).

56)

§ 14 Abs. 5 aufgehoben durch RRB vom 30. 11. 2004 (wirksam seit 5. 12. 2004).

57)

§ 15 samt Titel in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

§ 16 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

59)

§ 16 Abs. 5 in der Fassung des RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014).

60)

§ 17 Titel in der Fassung des RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008).

61)

§ 17 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008). Abschn. II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung:

Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfung vor dem Schuljahr 2011/12 ablegen, gilt für die §§ 8, 17 und 19 bisheriges Recht. Eben - falls bisheriges Recht gilt für Schülerinnen und Schüler, welche die Maturitätsprüfungen vor dem Schuljahr 2011/2012 nicht bestehen und sie vor dem Schuljahr 2012/2013 nachholen wollen. (Vorgängiger Satz eingefügt durch RRB vom 22. 6. 2010, wirksam seit 27. 6. 2010).
62)

§ 17 Abs. 2 eingefügt durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008); dadurch wurde der bisherhige Abs. 2 zu Abs. 5. Abschn. II. dieses

RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfung vor dem Schuljahr 2011/12 ablegen, gilt für die §§ 8, 17 und 19 bisheriges Recht. Ebenfalls bisheriges Recht gilt für Schülerinnen und Schüler, welche die Maturitätsprüfungen vor dem Schuljahr 2011/2012 nicht bestehen und sie vor dem Schuljahr 2012/2013 nachholen wollen.
6
Maturitätsprüfungsverordnung
5 Ergibt die Berechnung einer Bewertung ein arithmetisches Mittel mit ,25 oder besser, so wird auf die nächste halbe Note und ergibt sie ein arithmetisches Mittel mit ,75 oder besser, wird sie auf die nächs - te ganze Note aufgerundet.
6 Die näheren Bestimmungen zur Maturaarbeit werden vom Erziehungsdepartement nach Anhörung des Erziehungsrates erlassen.

§ 18 Maturitätsnoten der Prüfungsfächer

1 Die Maturitätsnote errechnet sich in jedem Prüfungsfach, mit Ausnahme des Schwerpunktfachs Mu - sik, aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnote im letzten Ausbildungsjahr und der Noten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfung, wobei die Zeugnisnote doppelt gezählt wird.
64
1bis Im Schwerpunktfach Musik errechnet sich die Maturitätsnote aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnote im letzten Ausbildungsjahr, der Noten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprü - fung und der Note des Instrumental- oder Vokalvortrags. Dabei werden die Noten der schriftlichen Prüfung und des Instrumental- oder Vokalvortrags doppelt gezählt, die Note der mündlichen Prüfung wird einfach und die Zeugnisnote fünffach gezählt.
65 )
2 Es werden ganze und halbe Noten gesetzt. Ergibt die Berechnung einer Maturitätsnote ein arithmeti - sches Mittel mit ,25 oder besser, so wird auf die nächste halbe Note und ergibt sie ein arithmetisches Mittel mit ,75 oder besser, wird sie auf die nächste ganze Note aufgerundet.
66 )

§ 19 Maturitätsnoten der Nichtprüfungsfächer

1 Die Maturitätsnoten in den Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet, entsprechen der letzten Zeugnisnote, die in den betreffenden Fächern erteilt wurde.
2-4
...
67

§ 20 Validierung der Noten der Nichtprüfungsfächer und der Prüfungsfächer

1 Die Maturitätsnoten der Fächer, in denen keine Maturitätsprüfungen stattfinden, werden durch die Unterschrift der Lehrpersonen, die den abschliessenden Unterricht erteilt haben, validiert.
68 )
2 Die Maturitätsnoten der Fächer, in denen Maturitätsprüfungen stattfinden, werden vorbehältlich dem Vorgehen gemäss § 21 dieser Verordnung wie folgt validiert: ) bei den mündlichen Prüfungen durch die Unterschrift der Examinatorinnen und Examina - toren sowie der Expertinnen und Experten; bei den schriftlichen Prüfungen durch die Unterschrift der Examinatorinnen und Exami - natoren, im Falle einer Zweitkorrektur durch die Unterschrift derjenigen Person, die die Zweitkorrektur durchgeführt hat.

§ 21 Maturitätskonferenz

1 An der Maturitätskonferenz findet eine Aussprache über all jene Kandidatinnen und Kandidaten statt,
63)

§ 17 Abs. 3 eingefügt durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008); dadurch wurde der bisherige Abs. 3 zu Abs. 6. Abschn. II. dieses

RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfung vor dem Schuljahr 2011/12 ablegen, gilt für die §§ 8, 17 und 19 bisheriges Recht. Ebenfalls bisheriges Recht gilt für Schülerinnen und Schüler, welche die Maturitätsprüfungen vor dem Schuljahr 2011/2012 nicht bestehen und sie vor dem Schuljahr 2012/2013 nachholen wollen.
64)

§ 18 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014).

65)

§ 18 Abs. 1

bis eingefügt durch RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014).
66)

§ 18 Abs. 2 geändert durch RRB vom 3. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

67)

§ 19 Abs. 2–4 aufgehoben durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008). Abschn. II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestim -

mung: Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfung vor dem Schuljahr 2011/12 ablegen, gilt für die §§ 8, 17 und 19 bisheriges Recht. Ebenfalls bisheriges Recht gilt für Schülerinnen und Schüler, welche die Maturitätsprüfungen vor dem Schuljahr 2011/2012 nicht beste - hen und sie vor dem Schuljahr 2012/2013 nachholen wollen. (Vorgängiger Satz eingefügt durch RRB vom 22. 6. 2010, wirksam seit 27. 6.
2010).
68)

§ 20 Abs. 1 geändert durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008).

69)

§ 20 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 19. 3. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).

7
Maturitätsprüfungsverordnung
2 An der Maturitätskonferenz nehmen unter dem Vorsitz der Prüfungsleitung mindestens die an den entsprechenden Prüfungen beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren und eine Vertretung des Aufsichtsorgans der Schule teil.
70 )
3 An der Maturitätskonferenz werden die Prüfungsleistungen der gefährdeten Kandidatinnen und Kan - didaten noch einmal gewürdigt und die Prüfungsnoten endgültig festgelegt. Der Entscheid über die Änderung einer Prüfungsnote liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Ex - aminator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungsleitung die Prüfungsnote endgültig fest.

§ 22 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeit

1 Bei der Maturaarbeit und den Maturitätsprüfungen können die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zur Verweigerung der Zulassung zu den Maturitätsprüfungen bzw. zur Verweigerung des Maturitätsausweises führen.
2 Über die Verweigerung der Zulassung zu den Maturitätsprüfungen bzw. des Maturitätsausweises ent - scheidet das Aufsichtsorgan der Schule auf Antrag der Prüfungsleitung.
3 Schülerinnen und Schüler, denen aus in Abs. 1 genannten Gründen die Zulassung zu den Maturitäts - prüfungen bzw. der Maturitätsausweis verweigert wird, können frühestens nach dem erneuten Besuch des letzten Jahreskurses zu den Maturitätsprüfungen des nächsten Termins zugelassen werden.
4 In besonders schweren Fällen kann die Schulkommission der Schule den definitiven Ausschluss von den Abschlussprüfungen verfügen. )

§ 23 Fernbleiben und Rücktritt von den Maturitätsprüfungen

1 Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Schülerin oder eines Schülers von den Maturitätsprüfungen umgehend zu benachrichtigen.
2 Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einer Maturitätsprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Schülerin oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3 Der Maturitätsausweis wird verweigert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Be - gründung einer Maturitätsprüfung fernbleibt oder von einer begonnenen Maturitätsprüfung zurücktritt.
4 Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

§ 24 Wiederholung der Maturitätsprüfungen

1 Schülerinnen und Schüler, denen gestützt auf diese Verordnung der Maturitätsausweis verweigert wird, können nach dem erneuten Besuch des letzten Jahreskurses die Maturitätsprüfungen wiederho - len.
72
2 Sie teilen der Schulleitung zu Beginn des Schuljahres schriftlich mit, ob sie auch die Maturaarbeit wiederholen oder nicht. Falls sie die Maturaarbeit nicht wiederholen, zählt die bereits erhaltene Matu - ritätsnote für die Maturaarbeit. )
3 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig. )
4 Erfolgt in der letzten Klasse eine freiwillige Repetition nach den Herbstferien, so gilt dies als erster gescheiterter Versuch, die Maturität zu erlangen.
75 )
70) Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 21. Dezember 2017 (KB 16.12.2017)

§ 22 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 3. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

72)

§ 24 Abs. 1 geändert durch RRB vom 3. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

73)

§ 24 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 3. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

74)

§ 24 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 3. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

75) Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 21. Dezember 2017 (KB 16.12.2017)
8
Maturitätsprüfungsverordnung B. Schweizer Schule São Paulo

§ 25

76 ) C. Maturitätskurse für Berufstätige
77

§ 26

78 )
... III. Ergänzungsprüfungen vor der Kantonalen Maturitätskommission

§ 27

79 )
...

§ 28

80 )
...

§ 29

81 )
...

§ 30

82 )
...

§ 31

83 )
...

§ 32

84 )
...

§ 33

85 )
...

§ 34

86 )
...

§ 35

87 )
...

§ 36

88 )
...

§ 37

89 )
...

§ 38

90 )
...
76)

§ 25 aufgehoben durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 11. 8. 2008).

77) Abschnittstitel C geändert durch RRB vom 13. 1. 2004 (wirksam seit 11. 8. 2003, publiziert am 21. 1. 2004).
78) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
79) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
81) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
82) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
83) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
84) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
85) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
87) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
88) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
89) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
90) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
9
Maturitätsprüfungsverordnung III bis
. Rekursverfahren )

§ 39

92 )
1 Gegen Verfügungen der in dieser Verordnung genannten Instanzen (Prüfungsleitung, Aufsichtsorgan und Prüfungskonferenz) kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin oder den Vor - steher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 40

1 Durch diese Verordnung wird die Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel- Stadt vom 27. August 1974 aufgehoben.
2 Für Schülerinnen und Schüler, welche die Maturität in regulärer Schulzeit bis zum Jahre 2001 errei - chen können, gilt die Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen vom 27. August 1974 weiterhin.
3 Schülerinnen und Schüler, welche die Maturitätsprüfungen im Jahre 2002 wiederholen, werden nach der bisherigen Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt vom 27. August
1974 geprüft.
4 Schülerinnen und Schüler, welche im Sommer 2002 erstmals die Maturitätsprüfung nach der bisheri - gen Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt vom 27. August 1974 nicht bestanden haben, können ohne den Besuch von Klassenunterricht die Maturitätsprüfungen im Oktober 2002 oder nach Repetition des letzten Schuljahres in einer Klasse des neuen Maturitätssys - tems am Ende des Schuljahres 2002/2003 nach bisherigem Recht wiederholen. Die näheren Bestim - mungen zur Wiederholung der Maturitätsprüfungen werden vom Erziehungsdepartement nach der Be - ratung im Erziehungsrat erlassen.
93 )
5 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den Beginn des Schuljahres
1999/2000 wirksam.
94 )
91) Titelnummerierung redaktionell berichtigt.
92)

§ 39 Satz 2 aufgehoben durch RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).

93)

§ 40 Abs. 4 eingefügt durch RRB vom 19. 3. 2002 (wirksam seit 24. 3. 2002); dadurch wurde der bisherige Abs. 4 zu Abs. 5

94) Wirksam seit 9. 8. 1999, publiziert am 1. 4. 2000.
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