Reglement des Evangelischen Kirchenrates über den Fonds für Mütter in Not
                            Reglement des Evangelischen Kirchenrates über den Fonds  für Mütter in Not  vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Juli 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Der Fonds der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau für Mütter in Not  wurde geschaffen zur Linderung von finanziellen Notlagen von allein erziehenden  Müttern oder Vätern oder minderbemittelten Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1  Die Mittel können zugunsten von Frauen eingesetzt werden, die durch eine Mutter  -  schaft in kurz- oder mittelfristige finanzielle Not geraten. Sie sollen auch mithelfen,  Frauen das Austragen ihrer Schwangerschaft zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge können auch ausgerichtet werden für Mütter bzw. Eltern, in besonderen  Fällen auch für Väter, die durch Verpflichtungen für eigene Kinder in finanzielle  Not geraten, insbesondere für ausserordentliche Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mittel
                            1  Das Fondsvermögen besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Ersteinlage, die die Synode am 31.  März 2003 vorgenommen hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  dem jährlichen Zinsertrag des Fondskapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zuwendungen von Kirchgemeinden oder aus dem Zentralfonds der Landeskir  -  che
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zuwendungen Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Partnerorganisationen
                            1  Als   Partnerorganisationen   werden   die   Trägerschaften   der   Beratungsstelle   für  Schwangerschaftsfragen des Kantons Thurgau, Benefo-Stiftung Weinfelden, und der  Thurgauischen Evangelischen Frauenhilfe Frauenfeld bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausrichtung der Beiträge
                            1  Die Beratungsstellen der bezeichneten Partnerorganisationen entscheiden in eige  -  ner Kompetenz im Sinn des Zwecks des Fonds über den Einsatz der Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausnahmefällen kann auch der Kirchenrat direkt Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fondsmittel dürfen ausschliesslich subsidiär eingesetzt werden. Beiträge kön  -  nen nur gesprochen werden, wenn kein anderweitiger, insbesondere gesetzlicher  Leistungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Leistungen der öffentlichen Hand besteht  oder durch die Überbrückungshilfe eine Abhängigkeit von der gesetzlichen Sozial  -  hilfe kurzfristig vermieden werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kompetenzsumme
                            1  Für die Jahre 2005 bis 2009 werden der Beratungsstelle für Schwangerschaftsfra  -  gen und der Beratungsstelle der TEF jährlich je Fr.  3'000 zur Verfügung gestellt.  Vorbehalten bleibt eine vorzeitige Auflösung nach §  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Betrag wird Anfang Jahr an die Trägerschaft der Beratungsstellen überwie  -  sen. Diese stellt das Geld der jeweiligen Beratungsstelle zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechenschaft
                            1  Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, dem Kirchenrat jeweils am Jahresende  summarisch Rechenschaft über die Verwendung der Gelder abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird in einem Kalenderjahr nicht der ganze Betrag gebraucht, entscheidet der Kir  -  chenrat über die Höhe des Betrags im Folgejahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rechnungsführung
                            1  Das Quästorat der Evangelischen Landeskirche führt die Fondsrechnung und legt  darüber im Rahmen der jährlichen Rechnungsablage gegenüber dem Kirchenrat und  der Synode Rechenschaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verlängerung, vorzeitige Auflösung
                            1  Über eine allfällige Verlängerung von Fondsauszahlungen über das Jahr 2009 hin  -  aus entscheidet der Kirchenrat aufgrund des aktuellen Bestands des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchenrat kann per Ende Kalenderjahr mit einer Kündigungsfrist von sechs  Monaten die Einstellung der Zahlungen an eine oder alle Partnerorganisationen ver  -  fügen. Die Partnerorganisationen können ihre Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat  ebenfalls per Ende Kalenderjahr mit einer Kündigungszeit von sechs Monaten kün  -  digen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkraftsetzung, Schlussbestimmung
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1.  Juli 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das laufende Jahr 2005 werden die vollen in §  6 erwähnten Beträge ausgerich  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  29.06.2005  01.07.2005  Erstfassung  27/2005