Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände
Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte- Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände Vom 4. September 1978 (Stand 1. Januar 1979) Zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schwei - zerischer Krankenkassenverbände wird folgender Vertrag abgeschlossen:
1 )
Art. 1
1 Jedes SSO-Mitglied, das die Behandlung eines Mitgliedes der Vertragskran - kenkassen gemäss Art. 9 dieses Vertrages übernimmt, ist hinsichtlich der betreffenden Behandlung persönlicher Vertragspartner und damit direkt aus dem vorliegenden Vertrag berechtigt und verpflichtet.
2 Zahnärzte, welche die kantonale Bewilligung zur Berufsausübung besitzen und nicht Mitglieder der SSO sind, können diesem Vertrag jederzeit beitreten.
Art. 2
1 Die Krankenkassen, die dem Konkordat, der Fédération des sociétés de se - cours mutuels de la Suisse romande und der Federazione ticinese delle Casse-malati direkt oder indirekt angeschlossen sind, sind Vertragskranken - kassen, sofern sie nicht ausdrücklich auf den Beitritt zum Vertrag verzichtet ha - ben. Der Verzicht kann auch durch einen kantonalen Verband erfolgen. Er hat innert 3 Monaten seit Inkrafttreten des Vertrages zu erfolgen.
2 Andere Kassen können jederzeit dem Vertrag beitreten.
Art. 3
1 Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft übergibt dem Sekretariat der Uni - on in Solothurn ein Verzeichnis ihrer Mitglieder. Desgleichen gibt die Union der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft ein Verzeichnis der beigetretenen Vertragskrankenkassen.
Art. 4
1 Der Rücktritt von diesem Vertrag steht jeder Kasse auf den 31. Dezember ei - nes Jahres frei, erstmals auf den 31. Dezember des dem Vertragsschluss fol - genden Jahres, sofern er den beiden Vertragskontrahenten 6 Monate vorher durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist.
1) Vom RR am 17. Oktober 1978 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.830
2 Die Vertragskontrahenten verpflichten sich, mit Dritten (Zahnärzten oder Krankenkassen) keine von diesem Vertrag abweichenden Vereinbarungen zu treffen.
Art. 5
1 Die Vertragsparteien bilden eine paritätische Vertrauenskommission, in wel - cher von der Zahnärzte-Gesellschaft und von der Union Schweizerischer Kran - kenkassenverbände mindestens je 1 Vertreter abgeordnet werden. Der Vorsitz, dem gleiches Stimmrecht wie den übrigen Mitgliedern zukommt, wird abwechs - lungsweise von einem Vertreter der Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände geführt.
Art. 6
1 Sämtliche Anstände zwischen Zahnärzten und Krankenkassen, die nicht güt - lich unter den Beteiligten beigelegt werden können, sind vorgängig der schiedsgerichtlichen Erledigung der paritätischen Vertrauenskommission als Schlichtungsstelle zu unterbreiten.
2 Neben der Schlichtung aller Anstände zwischen Zahnärzten und Krankenkas - sen hat die Vertrauenskommission die Aufgabe, den Vollzug dieses Vertrages zu sichern sowie eine reibungslose und loyale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
3 Führt das Verfahren von der paritätischen Vertrauenskommission zu keinem Erfolg, steht den Streitparteien die Anrufung eines Schiedsgerichtes analog
Art. 25 KUVG offen.
Art. 7
1 Die Krankenkassen gewähren ihren Versicherten freie Wahl unter den Zahn - ärzten, welche Behandlungen entsprechend diesem Vertrag übernehmen.
Art. 8
1 Einem Zahnarzt dürfen durch eine Krankenkasse für die im Rahmen der Pflichtleistungen vorgenommenen Behandlungen keine Einschränkungen vor - geschrieben und keine Weisungen medizinischen Charakters erteilt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.830
Art. 9
1 Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber der Union, dass die Mitglieder des Konkordates der Schweizerischen Krankenkas - sen, der Fédération des sociétés de secours mutuels de la Suisse romande und 3 der Federazione ticinese delle Casse-malati als Patienten die Behand - lung von Zahnfleisch-, von Mund- und Kiefererkrankungen, welche nach der Gerichtspraxis Pflichtleistungen der nach KUVG anerkannten Krankenkassen sind, durch SSO-Mitglieder erhalten, und zwar zu den in diesem Vertrag fest - gesetzten Taxen. Diese Verpflichtung umfasst auch die Bereitschaft des be - handelnden Zahnarztes, den Krankenkassen die zur Prüfung der Leistungs - pflicht notwendigen Angaben zu machen.
2 Die pflichtigen Behandlungsarten sind in einem Anhang zu diesem Vertrag aufzuführen. Dieses Verzeichnis, welches integrierenden Bestandteil des vor - liegenden Vertrages bildet, wird durch die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen der Gerichtspraxis angepasst.
Art. 10
1 Die Behandlungen von Krankenkassenmitgliedern gemäss Art. 9 dürfen nicht über das vom Interesse des Patienten und vom Heilungszweck geforderte Mass hinausgehen. Durch den behandelnden Zahnarzt werden auf dem zwi - schen den Vertragsparteien vereinbarten Rechnungsformular die verlangten Auskünfte vollständig und kostenlos erteilt.
Art. 11
1 Die Vertragsparteien vereinbaren Form und Umfang eines Rechnungsformu - lars, auf dem die Pflichtleistungen, die Diagnose, Art und Zeit der Behandlung und Taxierung deutlich ersichtlich sind, so dass Pflicht- und Nichtpflichtleistun - gen genau ausgeschieden werden können.
Art. 12
1 Auch für Pflichtleistungen erfolgt die Rechnungstellung direkt an den Patien - ten, welcher gegenüber der Kasse aufgrund des nach Art. 11 vereinbarten Rechnungsformulars die Rückforderung geltend zu machen hat.
Art. 13
1 Die Honorierung der kassenpflichtigen Leistungen erfolgt aufgrund der Taxie - rungen im «Tarifvertrag für zahnärztliche Leistungen». Der jeweilige Taxpunkt - wert wird in besonderer Vereinbarung festgelegt, welche integrierender Be - standteil des vorliegenden Vertrages ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.830
Art. 14
1 Der Schulzahnarzttarif hat gegenüber dem «Tarifvertrag für zahnärztliche Leistungen» stets den Vorrang.
Art. 15
1 Der vorliegende Vertrag tritt auf den 1. Januar 1979 in Kraft. Er kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf den 31. Dezember 1979, mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, gilt er jeweils ein Jahr weiter.
Art. 16
1 Die Parteien holen die Genehmigung dieses Vertrages durch die Kantonsre - gierungen
2 ) ein.
2) Vom RR am 17. Oktober 1978 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.830
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.09.1978 01.01.1979 Erlass Erstfassung GS 26.830 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.830
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 04.09.1978 01.01.1979 Erstfassung GS 26.830 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.830
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