Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 (Stand 1. April 2019) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen, in Ausführung von Art. 52 der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1 und nach Einsicht ei - ner Botschaft des Regierungsrates vom 9. September 1910 2 und einer Botschaft des Regierungsrates vom 1. Mai 1942 3 , verordnet als Gesetz: 4 A. ALLGEMEINER TEIL (1.) I. Gerichtliche Behörden und Verfahren (1.1.)
Art. 1 * ...
II. Administrative Behörden und Verfahren (1.2.)
Art. 2 * I. Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten
1 Der Gemeindepräsident ist in folgenden Fällen zuständig: 5 a) im Erbrecht:
1. EG 82 (Benachrichtigung des Amtsnotariats zur Sicherung des Erbgangs); b) im Sachenrecht:
1. ZGB 721 Abs. 2 (Bewilligung der Versteigerung gefundener Sachen),
2. ZGB 851 Abs. 2 (Hinterlegung der Zahlung bei Schuldbrief und Gült),
1 Art. 52 Schlusstitel zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
2 ABl 1910 II, 353.
3 ABl 1942, 385.
4 Abgekürzt EG-ZGB. GS 17, 429; bGS 5, 3; nGS 6, 39; nGS 10–78; nGS 14–31; nGS 26–65; nGS 29–54; nGS 35–28. Vom Grossen Rat erlassen am 16. Mai 1911 / 20. Mai 1942; nach un - benützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. Juli 1911/22. Juni 1942; vom Bundesrat genehmigt am 4. Juli 1911 / 3. November 1942; in Vollzug ab 1. Januar 1912 / 1. Juli 1942. Der ursprüngliche Erlass trägt das Doppeldatum 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942, das seit September 2013 aus technischen Gründen nicht mehr abgebildet werden kann.
5 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben und Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
3. ZGB 906 Abs. 3 (Hinterlegung von Zahlungen bei verpfändeten Forde - rungen); c) im Obligationenrecht:
1. OR 451 Abs. 1 und Art. 1032 (Entgegennahme zu hinterlegender Gegen - stände). Grössere Geldbeträge hat der Gemeindepräsident bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz anzulegen,
2. OR 259 g (Hinterlegung von Mietzinsen),
3. OR 268 b (Hilfe zum Zurückhalten von Gegenständen in Mieträumen).
Art. 3 * ...
Art. 4 * III. Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt die ihr nach dem Schweizeri - schen Zivilgesetzbuch und Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012
6 übertragenen Aufga - ben.
2 Sie ist neben den im Bundesrecht vorgesehenen Fällen zuständig für: 7 a) im Personenrecht:
1. EG 41 (Verwaltung des Erbteils Verschwundener, Begehren um Ver - schollenerklärung); b) im Erbrecht:
1. ZGB 548 (Verwaltung des Erbvermögens eines Verschwundenen),
2. ZGB 550 Abs. 1 (Begehren um Verschollenerklärung),
3. EG 82 bis (Benachrichtigung der für die Anordnung des Inventars zustän - digen Behörde).
Art. 5 * IV. Zuständigkeit des Gemeinderates
1 Der Gemeinderat ist in folgenden Fällen zuständig: 8 a) im Familienrecht:
1. ZGB 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a (Anfechtung der Anerkennung),
2. ZGB 261 Abs. 2 (Beklagtenstellung im Vaterschaftsprozess); b) im Sachenrecht:
1. ZGB 699 (Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide), vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für die Jagd zuständigen Departementes für die Tätigkeiten in Lebensräumen von Pflanzen und wild lebenden Tieren sowie der für den Wald zuständigen Stelle des Staates,
6 sGS 912.5 .
7 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben und Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
8 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben und Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
2. ZGB 709 EG 163 und 164 (Gestattung und Benutzung der Quellen).
Art. 6 * V. Zuständigkeit des Ortsverwaltungsrates
1 Der Ortsverwaltungsrat ist in folgenden Fällen zuständig: 9 a) im Familienrecht:
1. ZGB 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a (Anfechtung der Anerkennung).
Art. 7 * VI. Zuständigkeit des Amtsnotariates und des Handelsregisters *
1 Das Amtsnotariat ist in folgenden Fällen zuständig: 10 a) * im Familienrecht:
1. * ...
2. * ZGB 361 Abs. 3 (Entgegennahme und Hinterlegung von Vorsorgeaufträ - gen); b) im Erbrecht:
1. ZGB 490 Abs. 1 und 3 (Anordnung und Aufnahme des Inventars bei Nacherbeneinsetzung und Anordnung der Erbschaftsverwaltung),
2. * ZGB 504, EG 78, 79 (Entgegennahme von öffentlichen letztwilligen Ver - fügungen),
3. ZGB 505 Abs. 2 (Entgegennahme von eigenhändigen letztwilligen Verfü - gungen),
4. ZGB 507, EG 81 (Entgegennahme mündlicher letztwilliger Verfügungen vom Einzelrichter),
5. * ZGB 504, EG 78, 79 (Entgegennahme von Erbverträgen),
6. ZGB 517 Abs. 2 (Mitteilung des Auftrags zur Vollstreckung einer letztwil - ligen Verfügung),
7. ZGB 551 Abs. 1 (Anordnung und Durchführung von Massregeln zur Si - cherung des Erbgangs im Allgemeinen),
8. ZGB 552, EG 83 (Anordnung und Durchführung der Siegelung),
9. ZGB 553 (Anordnung und Aufnahme des Inventars),
10. ZGB [554]], 555 (Anordnung und allenfalls Durchführung der Erb - schaftsverwaltung, Erbenruf),
11. * ZGB 556 bis 559 (Eröffnung der letztwilligen Verfügungen und der Erb - verträge, Ausstellung einer Erbbescheinigung),
12. ZGB 570 (Entgegennahme der Ausschlagung der Erbschaft),
13. ZGB 574, 575 (Mitteilung über die Ausschlagung der Erbschaft),
14. ZGB 576 (Fristverlängerung für Annahme oder Ausschlagung der Erb - schaft),
15. ZGB 580, 582 EG 84 bis 87 (Massnahmen beim öffentlichen Inventar),
9 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Buchstabe und Ziffer wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
10 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben und Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
16. ZGB 587 Abs. 2 (Fristverlängerung zur Erklärung betreffend Erbschafts - erwerb bei öffentlichem Inventar),
17. ZGB 592 (Rechnungsruf bei Erwerb durch das Gemeinwesen),
18. ZGB 595 (amtliche Liquidation einer Erbschaft),
19. ZGB 602 Abs. 3 (Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft),
20. ZGB 609, EG 88 (Mitwirkung bei der Teilung),
21. ZGB 611 Abs. 2 (Bildung der Lose bei Uneinigkeit der Erben),
22. ZGB 612 Abs. 3 (Entscheidung über die Art der Versteigerung),
23. ZGB 613 Abs. 3 (Entscheidung über Veräusserung oder Zuweisung von unteilbaren Sachen, Familienschriften usw.),
24. ZGB 618 (Bestellung von Sachverständigen für das Schätzungsverfahren). c) * im Obligationenrecht:
1. OR 1035 (Wechselnotariat, Protest).
2 Das Handelsregister ist in folgenden Fällen zuständig: * a) im Obligationenrecht:
1. OR 927 (Führen des Handelsregisters). b) Aufgaben, die dem Handelsregister durch die besondere Gesetzgebung des Bundes übertragen werden.
Art. 7 bis * VI bis . Zuständigkeit des Departementes
1 Das von der Regierung bezeichnete Departement ist in den folgenden Fällen zu - ständig: 11 a) im Personenrecht:
1. ZGB 30 Abs. 1 und 2 (Bewilligung der Namensänderung),
2. ZGB 45 Abs. 1 (Berichtigungsbegehren in Zivilstandssachen im öffentli - chen Interesse),
3. EG 45 (Aufsicht über privatrechtliche Korporationen des kantonalen Rechts), b) im Familienrecht:
1. ZGB 106 (Eheungültigkeitsklage von Amtes wegen),
2. PartG 9 Abs. 2 (Ungültigkeitsklage von Amtes wegen),
3. ZGB 268 (Aussprechung der Adoption),
4. ZGB 268c Abs. 3 (Bezeichnung der geeigneten Stelle, die das Kind auf Wunsch beratend unterstützt),
5. ZGB 316 (Aufsicht über Kinderheime),
6. ZGB 316 (Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes in Familienpflege und Aufsicht über Familienpflegeverhältnisse),
7. ZGB 441 Abs. 1 (Aufsicht über Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde);
11 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben und Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
c) im Sachenrecht:
1. EG 182 (Aufsicht über die Grundbuchverwaltung),
2. EG 187 Abs. 2 (Anordnung der Tilgung von Pfandschulden von Korpo - rationen),
3. ZGB 885 und EG 173 (Ermächtigung an Geldinstitute und Genossen - schaften, sich ein Pfandrecht an Vieh ohne Besitzesübertragung bestellen zu lassen),
4. ZGB 907 (Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes), d) im Obligationenrecht:
1. OR 482 Abs. 1, Art. 1155 Abs. 2 (Bewilligung an öffentliche Lagerhalter zur Ausgabe von Warenpapieren, Verhängung von Ordnungsbussen),
2. OR 522 Abs. 2 (Genehmigung der Vertragsbedingungen einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt),
3. OR 524 Abs. 3 (Genehmigung der Leistungen der Pfrundanstalt).
Art. 8 * VII. Zuständigkeit der Regierung
1 Die Regierung ist in folgenden Fällen die zuständige Behörde: 12 a) im Personenrecht:
1. ZGB 78 (Klage auf Auflösung eines Vereins im öffentlichen Interesse); b) im Sachenrecht:
1. EG 148 (Unterstellung öffentlicher Werke unter die Spezialgesetzge - bung); c) im Obligationenrecht:
1. OR 359 (Erlass von Normalarbeitsverträgen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Hausdienst);
2. OR 360a (Erlass von befristeten Normalarbeitsverträgen auf Antrag der tripartiten Kommission 13 ).
Art. 8 bis * VII bis . Zuständigkeit von Gemeindebehörden
1 Die von der politischen Gemeinde am Wohnsitz des Kindes oder der berechtig - ten Person bezeichnete Verwaltungsstelle: a) leistet nach Art. 131 Abs. 1 sowie Art. 290 ZGB Hilfe bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs; b) bewilligt die Aufnahme zur Tagespflege und übt die Aufsicht über Tagespfle - geverhältnisse nach Art. 316 ZGB aus.
12 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben und Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
13 Art. 360b des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
Art. 9 * VIII. Zuständigkeit von Gemeindebehörden und Regierung
1 Die im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung einer Auflage bei einer Schen - kung nach Art. 246 Abs. 2 OR kann von der Verwaltungsbehörde der betreffenden Gemeinde verlangt werden; erstreckt sich das Interesse über das Gebiet einer poli - tischen Gemeinde hinaus, so ist die Regierung zuständig.
Art. 10 * ...
Art. 11 * X. Verfahren und Rechtsschutz
1. Grundsatz
1 Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten, soweit eidgenössische Erlasse oder dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthalten, die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
2 Für das Verfahren und den Rechtsschutz im Kindes- und Erwachsenenschutz - recht gelten die Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zur Bundes - gesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012 14 .
Art. 12 * 2. Rechtsmittel
1 Das zuständige Departement entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeindepräsidenten, des Gemeinderates, des Grundbuchamtes und des Amtsnotariats, soweit dieses Gesetz keine abweichen - den Vorschriften enthält.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes kann Be - schwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes erhoben werden.
3 Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in der Hauptsache zuständigen Rechtsmittelinstanz anfechtbar. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet über Vollstreckungsmassnahmen endgültig.
4 Gegen Verfügungen des zuständigen Departementes betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung kann beim Einzelrichter des Kantonsge - richtes Beschwerde erhoben werden.
Art. 13 * ...
Art. 14 * ...
14 sGS 912.5 .
III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen * (1.3.)
Art. 15 * I. Öffentliche Beurkundung
1. Zuständigkeit
1 Für die öffentliche Beurkundung ist zuständig: a) das Amtsnotariat in allen Fällen sowohl im nationalen als auch im internatio - nalen Verhältnis, ausgenommen Beurkundungen, für die der Grundbuchver - walter zuständig ist. Die Urkundsperson wird in der Urkunde mit «Amtsno - tar» bezeichnet. b) * der im Register der Notare eingetragene Rechtsanwalt in allen Fällen sowohl im nationalen als auch im internationalen Verhältnis, ausgenommen Beur - kundungen, für die der Grundbuchverwalter zuständig ist.
1. * ...
2. * ...
3. * ...
4. * ... c) der Grundbuchverwalter in Grundbuchsachen einschliesslich Ersatz der Un - terschrift, ausgenommen im internationalen Verhältnis; d) der Handelsregisterführer in Handelsregistersachen und für Beschlüsse von Gläubigerversammlungen bei Anleihensobligationen; e) der Gemeindepräsident für den Ersatz der Unterschrift.
2 Das Amtsnotariat, das Handelsregister und der im Register der Notare eingetra - gene Rechtsanwalt sind im ganzen Kantonsgebiet zuständig. Der Grundbuchver - walter ist im Grundbuchkreis und der Gemeindepräsident im Gemeindegebiet zu - ständig. *
Art. 15 bis * 1 bis . nicht vorgeschriebene Beurkundung
1 Die Urkundsperson nimmt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 15 dieses Erlasses auf Begehren der Parteien eine nicht vorgeschriebene Beurkundung vor.
2 Sie verweigert die Beurkundung insbesondere, wenn: a) eine missbräuchliche Verwendung der Urkunde zu befürchten ist; b) die Beurkundung lediglich zu Reklamezwecken erfolgen soll.
Art. 16 * 2. Ausstand
1 Der Ausstand richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften von Art. 7 des Ge - setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.
15
2 Für Zeugen und die übrigen mitwirkenden Personen gelten die gleichen Aus - standsgründe wie für die Urkundsperson.
15 sGS 951.1 .
3 Büropartner- und Angestelltenverhältnis in der Kanzlei der Urkundsperson so - wie Anwaltsmandat zwischen einer Partei und der Urkundsperson bilden keinen Ausstandsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Vewaltungsrechts - pflege vom 16. Mai 1965. 16
Art. 17 * 3. Verfahren
a) Errichtung der Urkunde
1 Die Urkunde wird entweder von den Parteien vorgelegt oder auf deren Verlan - gen von der Urkundsperson selbst aufgesetzt.
2 Die Parteien haben bei der Ermittlung ihres Willens oder des Sachverhalts durch die Urkundsperson mitzuwirken, dieser insbesondere die erforderlichen Aus - künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann die Urkundsperson die Beurkundung verweigern.
Art. 18 * b) Rechte und Pflichten der Urkundsperson
1 Die Urkundsperson belehrt die Parteien nach bestem Wissen über den rechtli - chen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde, macht sie auf Mängel, tatsächliche Unrichtigkeiten und Widersprüche mit gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam.
2 Die Urkundsperson prüft die Identität der Parteien und der mitwirkenden Perso - nen, die Vertretungsbefugnis von Vertretern und die Rechts- und Handlungsfä - higkeit der beteiligten natürlichen und juristischen Personen sorgfältig und lässt sich die erforderlichen Ausweise vorlegen.
3 Soweit die Zustimmung eines Dritten, namentlich des Ehegatten oder eingetrage - nen Partners einer Partei, oder die Bewilligung einer Behörde notwendig ist, achtet die Urkundsperson darauf, dass die Voraussetzungen erfüllt werden.
4 Sie verweigert die Beurkundung, wenn sie eine Partei als nicht urteilsfähig erach - tet. Setzt sie in die Urteilsfähigkeit einer Partei Zweifel, verlangt sie von der Partei, dass sie eine Erklärung eines Sachverständigen über ihre Urteilsfähigkeit beibringt. Die Erklärung des Sachverständigen wird in die Urkunde aufgenommen oder ihr beigelegt.
Art. 19 * c) Schrift und Inhalt der Urkunde
1 Die Urkunde kann handschriftlich, in Maschinen- oder Druckschrift hergestellt werden.
16 sGS 951.1 .
2 Sie muss enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der Urkundsperson, der Parteien, der für sie han - delnden Vertreter und der weiteren mitwirkenden Personen wie Zeugen, Sachverständige, Übersetzer,
2. die Willensäusserung, den Beschluss oder die Feststellung,
3. Ort und Tag, in Grundbuchsachen zudem Uhrzeit der Beurkundung,
4. die Unterschriften der Parteien und der weiteren mitwirkenden Personen, es sei denn, es gelange ein Beurkundungsverfahren zur Anwendung, bei dem die Unterzeichnung nicht erforderlich ist oder die Unterschrift nach Art. 15 des Obligationenrechts 17 ersetzt wird,
5. die öffentliche Beurkundung durch die Urkundsperson.
3 Wird in der Urkunde auf Belege Bezug genommen, sind diese der Urkunde bei - zulegen und mitzubeurkunden.
Art. 20 * d) Feststellung des Parteiwillens
1 Die Urkundsperson legt den Parteien die Urkunde zum Lesen vor oder liest sie ihnen vor. Sie lässt sich von ihnen bestätigen, dass die Urkunde ihren Parteiwillen enthalte.
2 Die Parteien unterzeichnen die Urkunde, nachdem sie ihren Inhalt genehmigt haben, es sei denn, die Unterzeichnung sei nicht erforderlich.
3 Anschliessend an die Genehmigung und Unterzeichnung der Urkunde durch die Parteien erfolgt die öffentliche Beurkundung, indem die Urkundsperson auf der Urkunde unterschriftlich bescheinigt, dass die Urkunde den Parteiwillen enthalte und die Parteien:
1. die Urkunde selbst gelesen haben oder sie ihnen vorgelesen wurde;
2. den Inhalt der Urkunde genehmigt haben;
3. die Urkunde unterzeichnet haben. Ist keine Unterzeichnung erforderlich, gibt die Urkundsperson die Rechtsgrundlage an.
Art. 21 * e) Übersetzen, Verständlichmachen
1 Die Urkunde muss in einer Sprache abgefasst werden, welche die Parteien und mitwirkenden Personen verstehen.
2 Verstehen nicht alle Parteien und mitwirkenden Personen die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, muss ein Übersetzer beigezogen werden. Dieser hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass die Übersetzung gewissenhaft er - folgte.
17 SR 220 .
3 In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund für den Beizug eines Übersetzers anzugeben.
4 Ist eine Partei stumm oder taub oder sonst in ihrer sinnlichen Wahrnehmung oder in ihrer Ausdrucksfähigkeit behindert, darf die öffentliche Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn sich die Urkundsperson überzeugt hat, dass die Par - tei den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag. Nötigenfalls ist ein Sachverständi - ger beizuziehen.
5 In der öffentlichen Beurkundung ist festzuhalten, auf welche Weise und durch wen der Partei der Inhalt der Urkunde zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Sachverständige hat unterschriftlich zu bestätigen, dass die von ihm vorgenomme - nen Handlungen gewissenhaft erfolgten.
Art. 22 f) Schreibunfähige
1 Personen, die des Schreibens unkundig oder infolge körperlicher Gebrechen oder grosser Schwäche des Schreibens nicht fähig sind, können ihre Unterschrift durch ein Handzeichen ersetzen oder durch die öffentliche Beurkundung ersetzen lassen (Art. 15 OR).
2 In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund anzugeben, warum diese Person nicht unterschreibt oder ihre Unterschrift durch die öffentliche Beurkundung er - setzen lässt.
Art. 23 * g) Anwesenheit der Parteien
1 Die Parteien und die allfällig mitwirkenden Personen müssen während des gan - zen Verfahrens nach Art. 20 dieses Erlasses zugegen sein, und das Verfahren ist ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende zu führen.
2 Bei der öffentlichen Beurkundung in Grundbuchsachen ist die gleichzeitige An - wesenheit der Parteien nicht Gültigkeitserfordernis. Erscheinen die Parteien nicht gleichzeitig vor der Urkundsperson, ist das Verfahren durch die gleiche Urkunds - person mit jeder Partei gesondert durchzuführen und die Erklärung einer jeden Partei gesondert zu beurkunden. Solange nicht alle Beteiligten die Urkunde unter - zeichnet haben, können die bereits Unterzeichneten ihre Erklärung bei der Ur - kundsperson schriftlich oder mündlich widerrufen. Der mündliche Widerruf ist sofort schriftlich zu bestätigen.
3 Für die Beurkundung von Verträgen über Errichtung oder Abänderung eines Grundeigentümers. Die Mitwirkung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Erklärung ersetzt werden.
Art. 24 h) Vorbehalt besonderer Formen
1 Vorbehalten bleiben die besonderen Formen für einzelne Rechtsgeschäfte. 18
2 ... *
Art. 25 * i) Aufbewahrung der Urkunde
1 Die Urkundsperson bewahrt je eine Ausfertigung der von ihr erstellten Urkun - den geordnet auf. Sie führt ein Register, das es erlaubt, die Urkunden rasch aufzu - finden.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorsorgeaufträge, der letztwilligen Verfügungen und Erbverträge sowie über die Ordnung und Aufbewahrung der Grundbuchbelege. *
3 Ausfertigungen von Vorsorgeaufträgen, öffentlichen letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sind den Parteien auf Verlangen herauszugeben. Mehrere Par - teien stellen das Begehren gemeinsam. *
Art. 25 bis * 4. Verordnung
1 Die Regierung kann durch Verordnung ergänzende Bestimmungen erlassen.
18 Vgl. etwa Art. 337, 499 bis 502, 507, 512, 657 Abs. 2, Art. 712d Abs. 3 und Art. 857 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
Art. 26 * II. Veröffentlichung
1. Im Amtsblatt a) Grundsatz
1 Die im Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Auf - forderungen und Auskündigungen erfolgen durch Bekanntmachung im Amts - blatt. 19
Art. 26 bis * b) Ausnahme
1 Die politische Gemeinde veröffentlicht den Erwerb von Eigentum an Grund - stücken
20 im amtlichen Publikationsorgan oder im Amtsblatt.
21
Art. 27 2. In Zeitungen
a) Fakultativ
1 Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, soll ausserdem eine angemessene Bekannt - machung in einer oder mehreren Zeitungen stattfinden.
Art. 28 * b) Obligatorisch
1 In nachstehenden Fällen hat die Bekanntmachung ausser im Amtsblatt wenigs - tens zweimal in zweckdienlichen Publikationsorganen zu erfolgen: a) ZGB 555 Abs. 1 (Aufforderung an unbekannte Erben), b) ZGB 558 Abs. 2 (Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenthalts), c) ZGB 582 (Rechnungsruf bei öffentlichem Erbschaftsinventar), d) ZGB 662 Abs. 3 (Auskündigung vor der ausserordentlichen Ersitzung).
2 Das zuständige Departement kann Ausnahmen gestatten.
Art. 29 * ...
Art. 30 * ...
Art. 31 * ...
19 Art. 7 GGA, sGS 0.1 .
20 Art. 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
21 Art. 7 GGA, sGS 0.1 .
Art. 32 * IV. Inventar
1. Errichtung a) Zuständigkeit
1 Wo die Aufnahme eines Inventars unter Beizug eines Beamten zu erfolgen hat, hat das Amtsnotariat, im Fall des Art. 405 Abs. 2 ZGB das bezeichnete Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine von diesem beauftragte Person, mitzuwirken.
Art. 33 * b) Durchführung
1 Der zuständige Mitarbeiter ermahnt die beteiligten Personen zu vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben und vernimmt sie über sämtliche Vermögens - werte und Schulden des zu inventierenden Vermögens.
2 Erscheinen die Aufschlüsse ungenügend, setzt der zuständige Mitarbeiter be - gründete Zweifel in die Angaben der Parteien oder verlangt es eine der beteiligten Personen, so hat der zuständige Mitarbeiter mittels Augenscheins, Büchereinsicht und ähnlicher Massnahmen die Vollständigkeit und Richtigkeit der erhaltenen Aufschlüsse zu prüfen oder das Inventar selbst aufzunehmen.
3 Den Parteien ist bei diesen Massnahmen Gelegenheit zu geben, den Handlungen des zuständigen Mitarbeiters beizuwohnen.
4 Der zuständige Mitarbeiter legt hierauf ein geordnetes Verzeichnis der Vermö - genswerte und Schulden an. Hausrat ohne besonderen Wert kann summarisch aufgeführt werden. Der zuständige Mitarbeiter lässt das Verzeichnis von den Par - teien unterzeichnen und gibt allen Beteiligten vom Abschluss des Inventars Kennt - nis.
Art. 34 c) Schätzung
1 Eine amtliche Schätzung der Gegenstände ist nicht notwendig, kann aber von je - dem Beteiligten auf Kosten des inventierten Vermögens verlangt werden.
2 Zur Vornahme der Schätzung können Sachverständige beigezogen werden.
Art. 35 2. Öffentliche Beurkundung und öffentliches Inventar
1 - aufnahme vorgesehen ist, 22 sowie die Vorschriften über das öffentliche Inventar 23 bleiben vorbehalten.
22 Art. 763 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
23 Art. 580 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 ; Art. 84 ff. dieses G.
Art. 35 bis * V. Amtsanzeigen
1 Willenserklärungen in privatrechtlichen Angelegenheiten (Kündigung, Hausver - bot und dergleichen) können durch den Gemeindepräsidenten am Wohnort des Begehrenden oder der anderen Partei amtlich zugestellt werden.
2 Der Gemeindepräsident hat Gegenerklärungen der anderen Partei mitzuteilen. III bis . Beglaubigungen und Zeugnisse * (1.3 bis .)
Art. 35 ter * Zuständigkeit
1 Es sind zuständig: a) * für die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Handzeichen, Kopien, Abschriften, Kalenderdaten und anderen Dokumenten sowie für die Aus - stellung von amtlichen Zeugnissen und Bescheinigungen die Staatskanzlei, das Amtsnotariat, das Handelsregister, der Gemeindepräsident, der Gemein - deratsschreiber sowie der Grundbuchverwalter in Grundbuchsachen; b) für die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Handzeichen, Kopien, Abschriften, Kalenderdaten und anderen Dokumenten der Inhaber eines An - waltspatents eines Kantons oder eines Staates, der Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist, und der Rechts - agent, wenn sie Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton haben.
2 Urkundspersonen nach Art. 15 dieses Erlasses können die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit dem auf Papier erstellten Original - dokument sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen. *
Art. 35 quater * Verfahren
1 Art. 16 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet. Im Übrigen regelt die Regie - rung das Verfahren durch Verordnung. IV. Abänderung der Zuständigkeit (1.4.)
Art. 36 * Reglement
1 Die Gemeinde kann durch rechtsetzendes Reglement 24 die Zuständigkeit abwei - chend von diesem Gesetz ordnen.
24 Art. 5 f. GG, sGS 151.2 .
B. BESONDERER TEIL (2.) I. Personenrecht (2.1.)
Art. 37 I. Bürgerliche Ehrenfähigkeit
1 Die bürgerliche Ehrenfähigkeit, deren Wirkungen, Einschränkung und Verlust werden durch das öffentliche Recht geordnet.
2 Durch die Entmündigung nach Art. 369 des Zivilgesetzbuches wird der Bevor - mundete während der Dauer der Bevormundung in den bürgerlichen Ehren ein - gestellt. *
Art. 38 * ...
Art. 39 * ...
Art. 40 * ...
Art. 41 * 4. Verwaltung des Erbvermögens Verschwundener (Art. 548 bis 550
ZGB)
1 Das Vermögen von Erben, deren Leben oder Tod nicht festgestellt werden kann, wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des letzten Wohnsitzes ver - waltet, bei Erben, die ihren Wohnsitz niemals in der Schweiz gehabt haben, von demjenigen des Heimatorts.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellt das Begehren um Verscholle - nerklärung.
Art. 42 * III. Zivilstandswesen
I. Verordnung (ZGB 40, 119)
1 Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Bestimmungen über die Wahl und die Besoldung der als Zivilstandsbeamte bezeichneten Mitarbeiter und ihrer Stell - vertreter, die Ordnung der Aufsicht über das Zivilstandswesen und die Regelung der im Umfang der kantonalen Zuständigkeit liegenden Vorschriften betreffend die Verkündigung, die Trauung und die Führung der Zivilstandsregister erfolgen auf dem Verordnungsweg.
Art. 42 bis * 2. Haftung (ZGB 46)
1 Der Staat hat für den Schaden, den er wegen Verschuldens von Angestellten der Gemeindeverwaltung nach Art. 46 ZGB zu ersetzen hat, das Rückgriffsrecht auf die betreffende politische Gemeinde und im Fall der Vereinigung mehrerer politi - scher Gemeinden zu einem Zivilstandskreis auf diese im Verhältnis ihrer Bevölke - rungszahl.
Art. 43 * IV. Juristische Personen 1. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Anstalten (ZGB 59 Abs.
1 Als öffentlich-rechtliche juristische Personen (Art. 59 Abs. 1 ZGB) gelten:
1. * der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden sowie die Evange - lische Kirche und ihre Kirchgemeinden;
1 bis . * die Christkatholische Kirchgemeinde und die Jüdische Gemeinde;
2. * die politischen, Schul- und Ortsgemeinden, die ortsbürgerlichen Korporatio - nen, ferner andere Körperschaften und Anstalten, die durch Gesetz oder von der Regierung oder vom zuständigen Departement genehmigte Gemeindever - ordnungen oder Reglemente als öffentlich-rechtliche juristische Personen er - klärt und organisiert sind;
3. * die örtlichen Korporationen, die von der Regierung oder vom zuständigen Departement anerkannt sind;
4. * die Zweckverbände und die Gemeindeverbände;
5. * die gemeinschaftlichen Unternehmen;
6. * die von den als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsge - meinschaften oder ihren Kirchgemeinden gegründeten öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die Zweckverbände und die Gemeindeverbände der Kirchgemeinden.
2 Im Streitfall entscheidet das zuständige Departement, ob es sich um eine juristi - sche Person des öffentlichen Rechtes handelt und um welche Art. *
3 ... *
Art. 44 * 2. Privatrechtliche juristische Personen
a) Privatrechtliche Korporationen kantonalen Rechtes (ZGB aa) Begriff, Entstehung, Änderung und Auflösung
1 Geschlechter-, Hofstatt- und andere Korporationen, die für bleibende Zwecke ge - widmetes, unteilbares Vermögen an Grundeigentum besitzen, z. B. Wald-, Torf-, Steinbruch-, Allmend- und Alpkorporationen, gelten als privatrechtliche Korpora - tionen des kantonalen Rechtes im Sinne von Art. 59 Abs.
2 Diese Korporationen erhalten juristische Persönlichkeit mit der Genehmigung ihrer Statuten durch das zuständige Departement 25 . Korporationen dieser Art, die schon am 1. Januar 1912 bestanden haben, werden als juristische Personen ohne weiteres anerkannt. Sie haben jedoch ihre Statuten dem Departemente 26 zur Ge - nehmigung einzureichen. Dieses kann ihnen dafür unter Strafandrohung 27 Frist ansetzen.
3 Das zuständige Departement entscheidet im Einzelfall, ob es sich um eine privat - rechtliche Korporation kantonalen Rechtes handelt. *
4 Die Änderung der Statuten und die Auflösung der Korporation bedürfen der Ge - nehmigung des zuständigen Departementes. *
Art. 45 bb) Organisation und Verwaltung *
1 Die Vorschriften des Gemeindegesetzes über die Ortsgemeinden werden sachge - mäss angewendet. *
2 Bei Abstimmungen in Korporationen mit selbständigen Anteilrechten entschei - det die Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Anteilrechte. Auf jedes ganze Anteilrecht entfällt eine Stimme. Bruchteile eines Anteilrechtes haben ein entsprechend geringeres Stimmrecht. Kein Anteilrechtseigentümer darf mehr als ein Drittel der vertretenen Stimmrechte ausüben. Die Statuten können die Stimm - rechte der Eigentümer mehrerer Anteilrechte noch weiter einschränken oder be - stimmen, dass kein Eigentümer von Anteilrechten mehr als eine Stimme abgeben kann. *
3 ... *
4 Die Korporation darf ihren Mitgliedern Leistungen zukommen lassen. Sie hat zu - dem für gemeinnützige, kulturelle und andere öffentliche Zwecke angemessene Aufwendungen zu erbringen, die nicht nur ihren Mitgliedern zukommen. *
Art. 46 * b) Beaufsichtigung, Umwandlung und Aufhebung von Stiftungen
(ZGB 84 bis 89)
1 Die zuständige Stelle des Staates: a) beaufsichtigt die Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen; b) ändert Organisation und Zweck von Stiftungen; c) stellt fest, wenn eine Stiftung von Gesetzes wegen aufgehoben ist; d) klagt auf Aufhebung einer Stiftung wegen eines widerrechtlich oder unsittlich gewordenen Zweckes.
25 Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
26 Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
27 Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
II. Familienrecht (2.2.)
Art. 47 * ...
Art. 48 * ...
Art. 49 * ...
Art. 50 * ...
Art. 51 * ...
Art. 52 * ...
Art. 52 bis * ...
Art. 53 * ...
Art. 54 * ...
Art. 55 * ...
Art. 56 * ...
Art. 57 * ...
Art. 57 bis * ...
Art. 58 * g) Kosten bei Unterbringung (ZGB 293) *
1 Die Kosten bei Unterbringung von Kindern sind, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bezahlen können, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Ver - wandten 28 , nach den Bestimmungen in Art. 40a ff. des Sozialhilfegesetzes vom
27. September 1998 29 zu tragen. *
28 Art. 328 und 329 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
29 sGS 381.1 .
Art. 58 bis * III bis . Kinder- und Jugendhilfe (Art. 302 3, und Art. 317 ZGB)
1. Politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde sorgt für eine ganzheitliche Kinder- und Jugendhilfe. Diese umfasst Kinder- und Jugendarbeit, Kinder- und Jugendschutz sowie Kinder- und Jugendberatung.
2 Sie stellt die Zusammenarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe nach den Bestim - mungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sicher.
3 Die politische Gemeinde berücksichtigt die Anliegen von Kindern und Jugendli - chen.
Art. 58 ter * 2. Kontaktstelle
1 Das zuständige Departement führt eine Kontaktstelle, die insbesondere die Zu - sammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Organisationen der Kinder- und Jugendförderung und des Kinder- und Jugendschutzes sowie den zuständigen Stellen von Staat und Gemeinden koordiniert.
Art. 58 quater * 3. Staatsbeiträge
1 Der Staat kann im Rahmen der durch den Staatsvoranschlag zur Verfügung ge - stellten Mittel Staatsbeiträge an Vorhaben des Kinder- und Jugendschutzes und der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung ausrichten. Ein Rechtsan - spruch besteht nicht.
2 Er kann Mittel aus dem Lotteriefond beiziehen.
Art. 59 * ...
Art. 60 * ...
Art. 61 * ...
Art. 62 * ...
Art. 63 * ...
Art. 64 * ...
Art. 65 * ...
Art. 66 * ...
Art. 67 * ...
Art. 68 * ...
Art. 69 * ...
Art. 70 * ...
Art. 71 * ...
Art. 72 * ...
Art. 73 * ...
Art. 74 * ...
Art. 75 * ...
Art. 75a * ...
Art. 75b * ...
Art. 75c * ...
Art. 75c bis * ...
Art. 75d * ...
Art. 75e * ...
Art. 75f * ...
IIbis. Erwachsenenschutz * (2.2 bis
.)
Art. 75g * Aufbewahrung von Vorsorgeaufträgen
1 Das Amtsnotariat bewahrt eigenhändig errichtete oder öffentlich beurkundete Vorsorgeaufträge auf.
2 Es führt über deren Ein- und Ausgang ein Verzeichnis.
3 Eigenhändig errichtete Vorsorgeaufträge können offen oder verschlossen dem Amtsnotariat zur Aufbewahrung übergeben werden.
Art. 75h * Auskunft über Beistandschaft und Vorsorgeauftrag
1 Das Einwohneramt gibt auf Gesuch der betroffenen Person, ihrer Vertretung oder nach Interessensnachweis Dritten schriftlich Auskunft, ob für die Person eine Meldung 30 vorliegt über: a) eine errichtete umfassende Beistandschaft; b) eine errichtete Beistandschaft, mit welcher die Handlungsfähigkeit einge - schränkt wird; c) einen wirksamen Vorsorgeauftrag.
2 Das Einwohneramt informiert die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde über den Wohnsitzwechsel einer Person, für die eine Meldung 31 nach Abs. 1 dieser Bestimmung vorliegt. III. Erbrecht (2.3.)
Art. 76 I. Örtliche Zuständigkeit
1 Sofern das Gesetz keine abweichenden Regeln feststellt, gelten im Erbrecht für alle Amtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen die Behörden des Wohn - sitzes oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers als zuständig.
2 Ist die Erbschaft bereits verteilt, so sind die Klagen gegen die Erben an deren Wohnsitz anzubringen.
Art. 77 II. Erbloser Nachlass (ZGB 466)
1 Der erbenlose Nachlass fällt an den Kanton. Er dient zur Finanzierung des An - teils des Staates an die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinter - lassenen- und Invalidenversicherung. *
Art. 78 * III. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag
1. Örtliche Zuständigkeit (ZGB 499 und 512)
1 Die öffentliche letztwillige Verfügung und der Erbvertrag können ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers errichtet werden.
30 Art. 26a EG-KES, sGS 912.5 .
31 Art. 26a EG-KES, sGS 912.5 .
Art. 79 * 2. Aufbewahrung
a) der öffentlichen Verfügung und des Erbvertrages (ZGB 504, 512)
1 Das Amtsnotariat bewahrt öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträge auf.
2 Es führt über deren Ein- und Ausgang ein Verzeichnis.
Art. 80 * b) der eigenhändigen Verfügung (ZGB 505)
1 Eigenhändige letztwillige Verfügungen können offen oder verschlossen dem nach Massgabe des Wohnsitzes des Erblasser zuständigen Amtsnotariat zur Aufbewah - rung übergeben werden.
2 Das Amtsnotariat führt über deren Ein- und Ausgang ein Verzeichnis.
Art. 81 * 3. Mündliche Verfügung (ZGB 507)
1 Die mündliche letztwillige Verfügung kann durch die Zeugen bei jedem Einzel - richter eines st.gallischen Kreisgerichtes abgegeben werden.
2 Der Einzelrichter hat die von den Zeugen verfasste Urkunde oder bei mündlicher Eröffnung das darüber aufgenommene Protokoll in Abschrift der für die Eröff - nung der letztwilligen Verfügung 32 zuständigen Behörde zu übermitteln.
Art. 81 bis * 4. Vertrag über Änderung und Ausschluss des Ehegatten-Anspruchs
(BGBB 33 11)
1 Auf den Vertrag über Änderung und Ausschluss des Ehegatten-Anspruchs nach
Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht 34 finden die Be -
stimmungen der Art. 78 und 79 dieses Gesetzes Anwendung.
Art. 82 * IV. Sicherung des Erbganges (ZGB 551 ff.)
1. Benachrichtigung a) durch den Gemeindepräsidenten
1 Das Einwohneramt gibt dem Gemeindepräsidenten und dem Amtsnotariat von jedem eingetretenen Todesfall Kenntnis. 35
32 Art. 556 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
33 BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11 .
34 BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11 .
35 Art. 49 der Zivilstandsverordnung, SR 211.112.2 .
2 Hält der Gemeindepräsident gesetzliche Sicherungsmassregeln für erforderlich oder werden solche anbegehrt, benachrichtigt er das Amtsnotariat und macht ihm die auf die Person der Erben und die besonderen Verhältnisse der Erbschaft be - züglichen Mitteilungen.
3 Auf Anzeige des Gemeindepräsidenten oder von sich aus ordnet das Amtsnota - riat bei gegebenen Voraussetzungen die gesetzlichen Sicherungsmassregeln für den Erbgang an.
Art. 82 bis * b) durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Erhält die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kenntnis vom Erbfall, be - nachrichtigt sie die für die Anordnung des Inventars zuständige Behörde, wenn: a) ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder unter diese zu stel - len ist; b) ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.
Art. 83 2. Siegelung (ZGB 552)
1 Die Siegelung der Erbschaft wird angeordnet:
1. wenn ein Erbe dauernd ohne Vertretung abwesend ist;
2. wenn ein Erbe die Siegelung begehrt.
2 Das bei der Siegelung zu beobachtende Verfahren wird auf dem Verordnungs - wege geregelt.
Art. 83 bis
* 3. Verzicht auf Eröffnung (ZGB 557)
1 Das Amtsnotariat verzichtet auf die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages, wenn alle darin getroffenen Anordnungen offensichtlich ge - genstandslos oder unmöglich geworden sind.
2 Der Verzicht bedarf der Zustimmung des zuständigen Departementes.
Art. 84 * V. Öffentliches Inventar
1. Begehren (ZGB 580 bis 592)
1 Das öffentliche Inventar ist mündlich oder schriftlich beim Amtsnotariat anzube - gehren.
Art. 85 * 2. Vorläufige Massnahmen
1 Das Amtsnotariat nimmt den Namen, Wohnort und Todestag des Erblassers so - wie Namen und Wohnort der Erben, die das öffentliche Inventar begehren, zu Protokoll.
2 Es ordnet in den Fällen von Art. 83 dieses Gesetzes die Siegelung und allfällig weiter nötige Sicherungsmassregeln an, erlässt den Rechnungsruf, nimmt das In - ventar auf und entscheidet allfällig über die Fortsetzung des Gewerbes.
Art. 86 * 3. Rechnungsruf (ZGB 582)
1 Der Rechnungsruf ist gemäss Art. 28 dieses Gesetzes zu veröffentlichen.
2 Die Eingaben sind dem das Inventar errichtenden Amtsnotariat einzureichen.
Art. 87 * 4. Feststellung des Erbschaftsbestandes
1 Das Amtsnotariat gibt, nachdem das Verzeichnis gemäss Art. 581 des Zivilgesetz - buches bereinigt ist, den Erben vom Abschluss des Inventars Kenntnis.
Art. 88 * VI. Amtliche Teilung (ZGB 609)
1 Ausser in dem durch Art. 609 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall ist auch auf Begehren eines Erben durch das Amtsnotariat eine amtliche Teilung vor - zunehmen.
2 Ergeben sich bei der amtlichen Teilung Widersprüche, so trifft das Amtsnotariat die gutscheinende Entscheidung und setzt eine Frist an, innert welcher der Richter angerufen werden kann.
3 Bleibt die Frist unbenützt, so nimmt die Teilung ihren Fortgang.
4 Die gerichtliche Anfechtung der abgeschlossenen Teilung bleibt vorbehalten.
Art. 88 bis * VI bis . Willensvollstreckung durch Mitarbeiter des Amtsnotariates
1 Mit der Willensvollstreckung können die Mitarbeiter des Amtsnotariates betraut werden.
2 Werden Mitarbeiter nicht als Amtsperson, sondern persönlich als Willensvoll - strecker eingesetzt, bedarf es dazu der Bewilligung des zuständigen Departemen - tes. Die Bewilligung wird erteilt, wenn zwischen dem Erblasser und dem Willens -
Art. 89 * ...
Art. 90 * ...
Art. 90 bis * IX. Amtshilfe bei Mitteilung an Erben (Art. 425 Abs.
1 Das Amtsnotariat ermittelt und gibt auf schriftliche und begründete Anfrage der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall die Daten sämtlicher Erben bekannt, soweit diese erforderlich sind für die Beendigung des Amtes der Beistän - din oder des Beistandes.
2 Die Kosten, die aus der Ermittlung der Erben erwachsen, gehen zulasten des Nachlasses. Soweit der Nachlass nicht zur Deckung der Kosten ausreicht, trägt die Wohnsitzgemeinde des Erblassers die Kosten. IV. Sachenrecht (2.4.)
Art. 91 I. Örtliche Zuständigkeit
1 Sofern das Gesetz keine abweichenden Regeln feststellt, gelten im Sachenrecht für alle Amtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen die Behörden des Or - tes als zuständig, wo die unbewegliche Sache oder deren grösserer Teil liegt, bei beweglichen Sachen die Behörden am Wohnsitz des Inhabers.
Art. 92 * ...
Art. 93 * ...
Art. 94 *
Art. 95 * ...
Art. 96 III. Grenzabstände
1. Bei Grabungen (ZGB 686)
1 Friedgräben und gemauerte Gruben dürfen bis an die Grenze reichen.
2 Andere Gruben und Wassergräben von mehr als fünfundvierzig Zentimeter Tiefe sind in einer Entfernung anzubringen, welche wenigstens dem Dritteil der Tiefe gleichkommt und mindestens dreissig Zentimeter beträgt.
Art. 97 * ...
Art. 97 bis * 2. Bei toten Einfriedungen (ZGB 686)
1 Tote Einfriedungen bis zu einem Meter und achtzig Zentimeter Höhe können an der Grenze errichtet werden.
2 Der Grenzabstand bei Einfriedungen, die eine Höhe von einem Meter und acht - zig Zentimeter überschreiten, beträgt fünfzig Zentimeter plus die Mehrhöhe, je - doch höchstens zwei Meter bei licht- oder luftdurchlässigen Einfriedungen und höchstens drei Meter bei massiven Einfriedungen.
Art. 98 * ...
Art. 98 bis * 3. Bei Pflanzen (ZGB 688)
a) allgemein
1 Für Pflanzen gelten folgende Grenzabstände: a) sechs Meter für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehö - ren, sowie Nuss- und Kastanienbäume; b) vier Meter für hochstämmige Obstbäume; c) die Hälfte ihrer Höhe für die übrigen Bäume und Sträucher, jedoch höchstens sechs Meter.
2 Gegenüber Rebland betragen die Abstände nach Abs. 1 dieser Bestimmung das Anderthalbfache.
3 Wird eine Pflanze künstlich unter einem Meter und achtzig Zentimeter gehalten, gilt ein Grenzabstand von einem Meter.
Art. 98 ter * b) Lebhäge
1 Für Lebhäge gilt ein Grenzabstand von fünfzig Zentimetern. Ist ein Lebhag höher als einen Meter und achtzig Zentimeter, beträgt der Grenzabstand fünfzig Zenti - meter zuzüglich die Mehrhöhe.
2 Lebhäge dürfen nicht höher als drei Meter sein.
Art. 98 quater * c) Wald
1 Wird ein Waldbestand geschlagen, dessen Bäume die vorgeschriebenen Abstände nicht einhalten, kann die betreffende Fläche innert fünf Jahren unter Einhaltung der bisherigen Abstände wieder aufgeforstet werden.
2 Kein Grenzabstand ist erforderlich zwischen zwei bewaldeten Grundstücken.
Art. 98 quinquies * 4. Messweise
1 Der Grenzabstand bemisst sich bei Einfriedungen ab ihrem grenznächsten Punkt in waagrechter Linie bis zur Grenze.
2 Der Grenzabstand bemisst sich bei Pflanzen ab ihrer Mitte an der Erdoberfläche in waagrechter Linie bis zur Grenze.
3 Bei der Bemessung der Höhe von Pflanzen und Einfriedungen gilt als massgeben - des Terrain der natürliche oder, wenn dieser nicht mehr festgestellt werden kann, der bewilligte Geländeverlauf.
Art. 98 sexies * 5. Unverjährbarkeit
1 Verletzungen von Grenzabständen und Höhenbeschränkungen nach Art. 96,
Art. 97bis, Art. 98bis und Art. 98ter dieses Erlasses können jederzeit geltend ge -
macht werden.
Art. 99 * ...
Art. 100 * ...
Art. 101 2. Brandmauer
1 Brandmauern dürfen mit ihrer Mitte auf die Grenzlinie gesetzt werden, sind als - dann aber, anderweitige Verständigung der Nachbarn vorbehalten, so anzulegen, dass sie wenigstens zwei Meter und fünfzig Zentimeter unter der Niveaulinie der Strasse oder, wo das Terrain höher liegt als diese, unter die verglichene Terrain - höhe der Grenzlinie reichen und dass die Mitte der Brandmauer auf die ganze Höhe der letztern senkrecht über der Grenzlinie liegt.
2 Der Nachbar ist, wenn er an die Brandmauer anbaut, verpflichtet, dem Eigentü - mer die Hälfte der Erstellungskosten der Mauer zu ersetzen, wogegen die Mauer in das Miteigentum der beiden Anstösser übergeht.
3 Die Berechtigung, eine Brandmauer auf der Grenzlinie aufzuführen, ist auch dann gegeben, wenn an der Nachbargrenze bereits ein Gebäude steht, dessen Scheidewand den baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Vorschriften nicht ge - nügt. In diesem Falle hat jedoch der Ersteller der Brandmauer auch die Kosten für allfällige Anpassungsarbeiten zu übernehmen.
4 Eine Einkaufspflicht des Nachbars ist erst mit dem Zeitpunkt gegeben, in wel - chem er zu einem Neubau oder wesentlichen Umbau seines Hauses schreitet.
5 Für die Einkaufsforderung nach Absatz 2 besteht ein gesetzliches Pfandrecht.
Art. 102 * ...
Art. 103 * ...
Art. 104 * ...
Art. 105 * ...
Art. 106 * ...
Art. 107 * ...
Art. 108 * ...
Art. 109 * ...
Art. 110 VIII. Tret- und Ausstreckrecht (ZGB 695)
1. Inhalt
1 Wer Boden als Ackerland bewirtschaftet, hat von Gesetzes wegen das Tret- und das Ausstreckrecht.
2 Das Tretrecht gestattet dem Berechtigten, beim Umpflügen auf der Längsseite seines Ackers mit der Hälfte des Gespanns und des Fahrzeuges auf dem anstossen - den Grundstück zu fahren.
3 Das Ausstreckrecht gestattet dem Berechtigten, an der Stirnseite seines Ackers mit dem Pfluggespann bis vier Meter weit auf das anstossende Grundstück hinaus - zufahren und den Pflug dort zu wenden.
4 ... *
5 Der Tretberechtigte kann Weidezäune entfernen, hat sie aber nach dem Pflügen wieder gleichwertig herzustellen.
6 Bisherige Tret- und Ausstreckrechte erhalten mindestens den in diesem Artikel umschriebenen Inhalt.
Art. 111 2. Beschränkungen, amtliche Entscheide
1 Das Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn das anstossende Grundstück be - pflanzt oder mit hohem Gras bewachsen ist.
2 Dem Besitzer des dienenden Grundstückes ist das Pflügen mindestens zwei Tage vorher anzuzeigen.
3 ... *
4 ... *
5 Der Berechtigte hat den bei Ausübung seines Rechtes im dienenden Grundstück verursachten Schaden zu ersetzen.
6 ... *
Art. 112 * ...
Art. 112 bis * IX. Inanspruchnahme eines nachbarlichen Grundstücks (ZGB 695)
1. Bauten und Anlagen
1 Ein nachbarliches Grundstück kann betreten und vorübergehend benutzt wer - den, soweit die Inanspruchnahme für Erstellung, Änderung oder Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausrüstungen und Ausstattungen erforderlich ist und auf andere Weise die Erstellung, Änderung oder Unterhalt nicht oder nur mit unverhältnis - mässigen Kosten möglich wären.
2 Wer das nachbarliche Grundstück in Anspruch nehmen will: a) holt vorgängig die Zustimmung des betroffenen Nachbarn oder eine richterli - che Ermächtigung zur Inanspruchnahme ein; b) übt die Inanspruchnahme möglichst schonend aus; c) vergütet dem Betroffenen den Schaden und den Nutzungsausfall, die durch die Inanspruchnahme entstehen. Der betroffene Nachbar kann eine Sicher - heitsleistung vor der Inanspruchnahme verlangen.
3 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grunds bleiben vorbehalten.
Art. 112 ter * 2. Einfriedungen und Pflanzen
1 Ein nachbarliches Grundstück kann betreten und vorübergehend benutzt wer - den, soweit die Inanspruchnahme zur Errichtung oder Ausbesserung von Einfrie - dungen sowie zur Pflege der Pflanzen erforderlich ist.
2 Wer das nachbarliche Grundstück in Anspruch nehmen will: a) teilt dies dem betroffenen Nachbarn vorgängig mit; b) übt die Inanspruchnahme möglichst schonend aus; c) vergütet dem Betroffenen die Kosten, die durch die Inanspruchnahme entste - hen.
Art. 113 X. Wegrechte (ZGB 695)
1 Für Art und Umfang der Ausübung von Rechten auf Tränkewege, Winterwege, Riesen, Reisten, Recken und dergleichen sind bestehende örtliche Übungen
Art. 114 XI. Einfriedung (ZGB 697)
1. Pflicht *
1 Wo auf aneinander grenzenden Grundstücken beidseitiger Weidebetrieb stattfin - det, kann jeder Anstösser die Einfriedung auf Kosten beider Teile verlangen. *
2 Mangels anderer Vereinbarung wird die Einfriedung auf die Grenze gesetzt. *
3 Jeder Anstösser hat eine entsprechende Strecke der Einfriedung zu erstellen und zu unterhalten. *
4 Sind Grundstücke mit Weidebetrieb durch Fusswege oder Güterwege voneinan - der getrennt, so besteht ohne besondere Vereinbarung keine Einfriedungspflicht. *
Art. 115 * ...
Art. 116 XII. Zutritt auf fremden Boden (ZGB 699 Abs. 2)
1 Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Jagd- 36 und Fischereigesetzge - bung 37 betreffend das Betreten fremden Eigentums bleiben vorbehalten.
Art. 117 * XIII. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (ZGB 702)
1. Im allgemeinen
1 Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums durch die Ge - setzgebung über die Bau- 38 , die Feuer- 39 und die Gesundheitspolizei 40 sowie das Forst- 41 und das Strassenwesen 42 bleiben vorbehalten.
2 ... *
3 ... *
Art. 117 bis * ...
Art. 117 ter * ...
Art. 117 quater * XIII bis . Offenhalten von Skigelände (ZGB 702)
1. Massnahmen
1 Der Gemeinderat kann verfügen, dass Einfriedungen, welche die Ausübung des Skisportes erschweren, durch die Besitzer vorübergehend weggenommen werden. Die Kosten für das Wegnehmen und Wiederaufstellen trägt die politische Gemeinde. *
36 sGS 853 .
37 sGS 854 .
38 sGS 731 .
39 sGS 871 .
40 sGS 311 ff.
41 sGS 65 .
42 sGS 732 .
2 Der Gemeinderat kann Besitzer von Grundstücken verpflichten, Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Skisportes erheblich erschweren oder ver - unmöglichen. Erleidet ein Besitzer dadurch Schaden, so ist dieser von der politi - schen Gemeinde zu ersetzen.
Art. 117 quinquies * 2. Kostenübertragung auf Dritte
1 Soweit aus der Errichtung von Zonen und Massnahmen zum Offenhalten von Skigelände Kosten entstehen, können die Gemeinden von Personen und Perso - nenvereinigungen, wie Bergbahnen, Ski- und Sesselliftunternehmen, denen daraus ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, angemessene Beiträge oder vollen Ersatz verlangen.
Art. 117 sexies * 3. Zuständigkeit
1 Wenn Massnahmen zum Offenhalten von Skiabfahrts- und Skiübungsgelände durch mehrere Gemeinden ergriffen werden müssen und diese sich innert ange - messener Frist nicht einigen, kann die Regierung entsprechende Verfügungen treffen. *
2 ... *
Art. 118 * ...
Art. 119 * ...
Art. 120 * ...
Art. 121 * ...
Art. 122 * ...
Art. 123 * ...
Art. 124 * ...
Art. 124 bis * XVI. Naturschutz (ZGB 702)
1. Vorschriften
1 Die Regierung kann Verordnungsvorschriften erlassen zur Sicherung von Natur - körpern sowie zum Schutze wildlebender Tiere und wildwachsender Pflanzen. 43 *
43 NSV, sGS 671.1 .
Art. 124 ter * ...
Art. 125 * ...
Art. 126 * ...
Art. 127 * ...
Art. 128 * ...
Art. 129 * ...
Art. 130 * ...
Art. 131 * ...
Art. 132 * ...
Art. 133 * ...
Art. 134 * ...
Art. 135 * ...
Art. 136 * ...
Art. 137 * ...
Art. 138 * ...
Art. 139 * ...
Art. 140 * ...
Art. 141 * ...
Art. 142 * ...
Art. 143 * ...
Art. 144 * ...
Art. 145 * ...
Art. 146 * ...
Art. 147 * ...
Art. 148 XIX. Öffentliche Werke
1 Die Regelung der von öffentlichen Behörden auszuführenden Fluss- und Bach - verbauungen, der damit zusammenhängenden Entsumpfungen und ähnlicher grosser Werke bleibt der Spezialgesetzgebung vorbehalten. 44
2 Im Zweifelsfalle entscheidet die Regierung, ob ein geplantes Unternehmen dieser Spezialgesetzgebung zu unterstellen sei. *
Art. 149 * ...
Art. 150 * ...
Art. 151 * ...
Art. 152 * ...
Art. 153 * ...
Art. 154 * ...
Art. 155 * ...
Art. 156 * ...
Art. 157 * ...
Art. 158 * ...
Art. 159 * ...
Art. 160 * ...
Art. 161 * ...
44 sGS 734 .
Art. 162 * ...
Art. 163 XXIII. Benützung von Brunnen und Quellen Dritter (ZGB 709)
1. Umfang des Rechtes
1 In Zeiten ausserordentlichen Wassermangels kann das Recht des Wasserbezuges und des Tränkens von Vieh aus Quellen und Brunnen solcher Besitzer, die darun - ter nicht erheblich zu leiden haben, beansprucht werden.
Art. 164 2. Bewilligung und Bedingungen
1 Bei Widerspruch des Quellen- oder Brunnenbesitzers entscheidet der Gemeinde - rat über das Recht zum Wasserbezug und die Art der Ausübung abschliesslich.
2 Die Benützung des fremden Wassers hat unter möglichster Rücksicht auf das In - teresse des Besitzers zu geschehen; jeder entstehende Schaden ist zu ersetzen.
Art. 165 * ...
Art. 166 * ...
Art. 167 * XXV. Öffentlich-rechtliche Grundlasten (ZGB 784)
Gesetzliche Pfandrechte (ZGB 836)
1 Die gemäss Gesetz 45 oder Gewohnheitsrecht bestehenden öffentlichen Strassen-, Weg-, Brücken- und Wasserbaupflichten und dergleichen gelten als öffentlich- rechtliche Grundlasten.
2 Ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vor - geht, besteht besonders für: *
1. die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung 46 und dem Gesetz über den Feuerschutz auf den versicherten Gebäuden ruhenden Verpflichtungen;
2. die Einkaufsforderungen nach Art. 101 Abs. 2;
3. die durch die zuständigen Organe festgesetzten Beiträge für die Anlage, den Bau, die Korrektion und den Unterhalt von Strassen und Wegen 47 , Gewässer - korrektionen 48 , Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen 49 sowie Bodenver - besserungen; 50
3 bis . Anschlussbeiträge für die Lieferung von Wasser, Fernwärme und Elektrizität sowie die Abwasserentsorgung;
45 sGS 732 und 734.
46 sGS 873.1 .
47 sGS 732 .
48 sGS 734 .
49 sGS 752 .
50 sGS 633 .
4. die Forderung auf Deckung der Kosten, die nach dem Gesetz über den Feuer - schutz aus der Mängelbehebung durch den Gemeinderat zulasten des Eigen - tümers entstehen; 51
5. * die Grundstückgewinnsteuern, Grundsteuern und Handänderungssteuern nach dem Steuergesetz; 52
6. * Forderungen, für die im Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 53 ein Pfandrecht eingeräumt wurde.
3 Die Beitragspflicht an die Unterhaltskosten für die in einem Perimeter erfassten Grundstücke ist im Grundbuch anzumerken, jedoch ohne Bezifferung der Bei - träge.
Art. 168 * ...
Art. 169 * ...
Art. 170 * ...
Art. 171 * ...
Art. 172 * XXVII. Gleichstellung altrechtlicher Pfandarten
1 Pfandbriefe, Versicherungsbriefe und Kaufschuldversicherungsbriefe des alten kantonalen Rechts werden dem Papier-Schuldbrief des Zivilgesetzbuches 54 gleich - gestellt. 55
Art. 173 XXVIII. Viehverpfändung (ZGB 885)
1 Das zuständige Departement 56 - mächtigen, sich zur Sicherung ihrer Darlehensforderungen ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellen zu lassen. 57
2 Die hiefür erforderlichen Protokolle sind durch die Betreibungsbeamten zu füh - ren.
Art. 173 bis * ...
51 Art. 23 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 3 FSG, sGS 871.1 .
52 sGS 811.1 .
53 sGS 731.1 .
54 Art. 842 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
55 Art. 33 SchlT zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
56 Sicherheits- und Justizpartement; Art. 26 lit. b GeschR, sGS 141.3
57 Geändert durch DelG.
Art. 174 XXIX. Grundbuch
1. Eintragungspflicht a) Öffentliche Grundstücke (ZGB 944 Abs. 1)
1 Die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.
Art. 175 * ...
Art. 175 bis * 1 bis . Elektronischer Geschäftsverkehr
1 Wer Eingaben an das Grundbuchamt richtet, kann diese elektronisch übermit - teln, soweit das Grundbuchamt im Verzeichnis der Behörden, welche die elektro - nische Übermittlung zulassen, aufgeführt ist.
2 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen.
Art. 176 * 2. Anlage des Grundbuches
1 Die Anlage der Grundbücher erfolgt nach Grundbuchkreisen. Für jeden Grund - buchkreis wird ein Grundbuch geführt.
Art. 177 * 3. Organisation (ZGB 951, 953)
a) Grundbuchkreise
1 Jede politische Gemeinde bildet einen Grundbuchkreis.
2 Bei einer Vereinigung von politischen Gemeinden können deren Grundbuch - kreise beibehalten werden. 58
3 Politische Gemeinden können durch rechtsetzende Vereinbarung einen gemein - samen Grundbuchkreis bilden.
Art. 178 b) Grundbuchverwalter
aa) Wahlbehörde
1 Der Grundbuchverwalter wird vom Gemeinderat gewählt.
2 Im Falle der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreise wird die Wahl, sofern die Gemeinderäte sich darüber nicht einigen, auf deren Vor - schlag von der Regierung getroffen. *
Art. 179 bb) Fähigkeitsausweis
58 In der Stadt St.Gallen bestehen die Grundbuchkreise St.Gallen, St.Fiden und Bruggen.
1 Wählbar sind nur Personen, welche im Besitze eines von der Aufsichtsbehörde ausgestellten Fähigkeitsausweises sind. 59
Art. 180 * cc) Kaution
Art. 181 dd) Haftung der Gemeinde (ZGB 955)
1 Der Kanton hat für den Schaden, den er gemäss Art. 955 des Zivilgesetzbuches wegen Verschuldens des Grundbuchverwalters oder seiner Angestellten zu vergü - ten hat, ein Rückgriffsrecht auf die betreffende Gemeinde und im Falle der Verei - nigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreise auf diese Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.
Art. 182 * c) Aufsicht (ZGB 956)
1 Das zuständige Departement 60 übt die Aufsicht über die Grundbuchführung aus.
Art. 182 bis * 3 bis . Öffentliches Bereinigungsverfahren (ZGB 976c)
1 Das zuständige Departement 61 kann die Bereinigung in einem bestimmten Gebiet anordnen.
2 Das Grundbuchamt kann die Löschung von dinglichen Rechten sowie von Vor- und Anmerkungen verfügen, wenn: a) diese hinfällig geworden sind; b) Lage oder Berechtigter nicht mehr bestimmbar ist.
3 Wer ein schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann das Bestehen einer recht - lichen Bedeutung des dinglichen Rechts, der Vor- oder der Anmerkung gerichtlich feststellen lassen.
4 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen.
Art. 183 4. Einführung des Grundbuches
a) Grundsätze der Durchführung
1 Die Einführung des Grundbuches erfolgt aufgrund von amtlichen Vermessun - gen. *
2 Die Einführung kann gleichzeitig für das ganze Kantonsgebiet oder nach und nach für bestimmte Teile desselben stattfinden.
59 V über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter, sGS 914.45 .
60 Departement des Innern; Art. 22 Bst. d bis GeschR, sGS 141.3 .
61 Departement des Innern; Art. 22 Bst. d bis GeschR, sGS 141.3 .
3 Die Regierung setzt den Zeitpunkt der Einführung des Grundbuches fest; sie trifft die hiefür erforderlichen Anordnungen. *
Art. 184 b) Bereinigung der dinglichen Rechte (ZGB Schlusstitel 43)
1 Die Regierung bestimmt das Verfahren für die Bereinigung der dinglichen Rechte. 62 *
2 Mit der Bereinigung der dinglichen Rechte kann diejenige der Wasserrechte ge - mäss Art. 16 des Gesetzes über Benützung von Gewässern vom 1. Januar 1894 63 verbunden werden. Die Regierung kann die Bestimmungen des angeführten Arti - kels auf dem Verordnungswege abändern oder ergänzen. *
Art. 185 c) Verordnung
1 Die weiter erforderlichen Bestimmungen über das Grundbuchwesen, insbeson - dere über den zweckmässigen, sicheren und einheitlichen Einsatz der technischen Hilfsmittel für die Grundbuchführung 64 und über die Stellvertretung des Grund - buchverwalters, werden auf dem Verordnungswege erlassen. *
Art. 186 d) Einstweilige Grundbuchwirkung (ZGB Schlusstitel 48)
1 Bis zur Einführung des Grundbuches kommt die Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 Schlusstitel zum ZGB in bezug auf Entstehung, Übertragung, Umän - derung und Untergang dinglicher Rechte nachbezeichneten Formen zu:
1. für das Eigentum: der Eintragung im Handänderungsprotokoll;
2. für die Grundpfandrechte: der Eintragung im Pfandprotokoll;
3. für die Dienstbarkeiten, Grundlasten und eintragungsbedürftigen Eigentums - beschränkungen (Notwege usw.): der Eintragung im Servitutenprotokoll;
4. in bezug auf die Vormerkung persönlicher Rechte nach Art. 959 ZGB und die vorläufigen Eintragungen nach Art. 961 ZGB: der Einschreibung im Vormer - kungsprotokoll;
5. in bezug auf die Vormerkung der Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 ZGB: der Vormerkung beim letzten Eigentumseintrag im Handänderungs - protokoll.
Art. 187 * XXX. Korporationsvermögen nach Art. 44 und 45
1. Anteil- und Verfügungsrechte
62 GBBV, sGS 914.31 .
63 bGS 3, 523 (aufgehoben). Siehe nunmehr Art. 45 GNG, sGS 751.1 .
64 Art. 949a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
1 Bei privatrechtlichen Korporationen nach Art. 44 und 45 mit selbständigen An - teilrechten können diese wie Grundstücke veräussert und verpfändet werden. Doch kann ein kleinerer Teil als ein Viertel eines Anteilrechtes, besonders eines Alpstosses, weder veräussert oder verpfändet noch in das Grundbuch aufgenom - men werden. Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessungsrechte können auf den Anteilrechten nicht errichtet werden.
2 Die Korporation kann auf ihrem Grundeigentum zur Beschaffung von Geldmit - teln für Verbesserungen an demselben (Gebäude, Wege, Verbauungen usw.) Pfandrechte errichten, die allen eingetragenen Belastungen vorgehen. Die Pfand - schuld ist jedoch durch Annuitäten von mindestens fünf Prozent der eingetrage - nen Pfandsumme nach Anordnung des zuständigen Departementes 65 zu tilgen. 66 *
Art. 188 2. Alpbuch
1 Für Alpen und Weiden, die im Eigentum von Alpkorporationen mit selbständi - gen Anteilrechten stehen, wird vom Grundbuchamt ein Alpbuch geführt, das einen Bestandteil des Grundbuches bildet und in das alle Anteilrechte (Stösse usw.) aufzunehmen sind. Zum Erwerb der Anteilrechte und dinglicher Rechte an solchen bedarf es der Eintragung in das Alpbuch; diese Eintragungen haben für die Anteilrechte die gleiche Wirkung wie die Eintragungen im Grundbuch. Waren Anteilrechte als Miteigentum eingetragen oder verpfändet worden, so sind sie als Anteilrechte im Sinne von Art. 187 von Amtes wegen samt ihrer Verpfändung in das Alpbuch einzutragen.
2 Die Regierung erlässt durch Verordnung über die Einrichtung und Führung des Alpbuches die weiter erforderlichen Bestimmungen. 67 *
Art. 189 XXXI. Erlass provisorischer sachenrechtlicher Bestimmungen
1 Bis zur Einführung des Grundbuches erlässt die Regierung alle weitern zur An - wendung der sachenrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches erforderli - chen Vorschriften. 68 * V. Obligationenrecht * (2.5.)
Art. 189 bis * ... *
Art. 189a * Freiwillige Versteigerungen (OR 236)
65 Departement des Innern; Art. 22 Bst, d bis GeschR, sGS 141.3 .
66 Art. 820 und 821 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210, SR
210 .
67 V über das Alpbuch, sGS 914.41 .
68 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11 ; siehe ferner sGS 914 .
1 Bei der freiwilligen öffentlichen Versteigerung eines Grundstücks ist der Grund - buchverwalter anwesend.
Art. 189b * ...
Art. 189c * Werbung für Rechtsberatung
1 Für berufsmässige Beratung in Rechtsfragen darf Werbung gemacht werden, so - lange diese objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ent - spricht.
2 Art. 10 Abs. 2, Art. 37, 39 und 40 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 69 werden sachgemäss angewendet.
Art. 189d * ...
Art. 189e * ...
C. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (3.)
Art. 190 1. Fortbestand des kantonalen ehelichen Güterrechts (ZGB Schlusstitel
9) 70
Art. 191 71
Art. 192 2. Strafbehörde nach Art. 943 OR
1 Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Führung des Handelsregisters vom
29. Dezember 1890 72 erhält folgenden Wortlaut: Die Aufsichtsbehörde verhängt die in Art. 943 OR vorgesehenen Ordnungsbussen.
Art. 193 3. Zuständiger Richter nach Art. 496 Abs. 2 und Art. 501 Abs. 2 OR 73
Art. 194 4. Weitere Vollzugsvorschriften
69 sGS 963.70
70 Überholt durch Art. 9 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. De - zember 1907, SR 210 , Änderung vom 5. Oktober 1984 (AS 1986, 122).
71 Überholt durch Art. 9 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. De - zember 1907, SR 210 , Änderung vom 5. Oktober 1984 (AS 1986, 122).
72 sGS 915.1 .
73 Überholt durch Art. 314 lit. a ZPG, sGS 961.2 .
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung die zur Anwendung des eidgenössi - schen Zivilrechtes weiter erforderlichen Bestimmungen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften bestehen. 74 *
Art. 195 5. Aufhebung bestehenden Rechts
1 Alle dem Schweizerischen Zivilgesetzbuche oder dem gegenwärtigen Gesetze wi - dersprechenden Bestimmungen bestehender Gesetze und Verordnungen sowie die auf Grund solcher erlassenen Kreisschreiben, Beschlüsse, Bekanntmachungen, ört - lichen Reglemente usw. sind aufgehoben, insbesondere: 75
Art. 196 * Übergangsbestimmung des XII. Nachtrags vom 9. August 2016
1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehenden Pflanzen und Einfriedungen können nach bisherigem Recht beibehalten werden. Ausgenommen sind Lebhäge, die höher als drei Meter sind.
2 Der Ersatz bestehender Pflanzen und Einfriedungen richtet sich nach neuem Recht.
74 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11 .
75 Aufzählung überholt durch Vollzug.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 17, 429 03.07.1911 01.01.1912
Art. 1 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 2 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 4 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 4 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 5 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 6 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 7 geändert 44–52 01.06.2008 keine Angabe
Art. 7 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 7 Artikeltitel ge -
ändert
2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 1, a) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 7, Abs. 1, a), 1. geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 7, Abs. 1, a), 1. aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 1, a), 2. eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 7, Abs. 1, b), 2. geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 1, b), 5. geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 1, b), 11. geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 1, c) eingefügt 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 2 eingefügt 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7 bis geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 7 bis geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 8 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 8 bis eingefügt 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 9 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 10 aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 11 geändert 9, 671 20.06.1974 keine Angabe
Art. 11 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 12 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 12 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 13 aufgehoben 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 14 geändert 9, 671 20.06.1974 keine Angabe
Art. 14 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Gliederungstitel 1.3. geändert 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 15 geändert 45–103 15.06.2010 keine Angabe
Art. 15, Abs. 1, b) geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 15, Abs. 1, b), 1. aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 15, Abs. 1, b), 2. aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 15, Abs. 1, b), 3. aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 15, Abs. 1, b), 4. aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 15, Abs. 2 geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 15 bis eingefügt 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 16 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 17 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 18 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 19 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 20 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 21 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 23 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 24, Abs. 2 aufgehoben GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 25 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 25, Abs. 2 geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 25, Abs. 3 geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 25 bis eingefügt 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 26 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 26 bis eingefügt 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 28 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 29 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 30 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 31 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 32 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 32 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 33 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 35 bis geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Gliederungstitel 1.3 bis . eingefügt 15–59 23.08.1979 keine Angabe
Art. 35 ter
geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 35 ter , Abs. 1, a) geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 35 ter , Abs. 2 eingefügt 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 35 quater eingefügt 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 36 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 37, Abs. 2 geändert 13–5 05.01.1978 keine Angabe
Art. 38 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 39 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 40 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 41 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 42 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 42 bis geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 43 geändert GS 19, 113 29.12.1947 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, 1. geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 43, Abs. 1, 1 bis . eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 43, Abs. 1, 2. geändert GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, 2. geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 43, Abs. 1, 2. geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 43, Abs. 1, 3. geändert 15–59 23.08.1979 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, 3. geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, 4. eingefügt 15–59 23.08.1979 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, 5. eingefügt 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, 5. geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 43, Abs. 1, 6. eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 43, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 43, Abs. 3 aufgehoben 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 44 geändert GS 19, 113 29.12.1947 keine Angabe
Art. 44 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 44, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 44, Abs. 4 eingefügt 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 45 Artikeltitel ge -
ändert GS 19, 113 29.12.1947 keine Angabe
Art. 45, Abs. 1 geändert 15–59 23.08.1979 keine Angabe
Art. 45, Abs. 2 geändert GS 19, 113 29.12.1947 keine Angabe
Art. 45, Abs. 3 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 45, Abs. 4 geändert 15–59 23.08.1979 keine Angabe
Art. 46 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 47 aufgehoben 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 48 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 49 aufgehoben 33–104 27.09.1998 keine Angabe
Art. 50 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 50 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 51 aufgehoben 33–104 27.09.1998 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 52 bis aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 53 geändert 13–5 05.01.1978 keine Angabe
Art. 53 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 53, Abs. 2 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 14–87 28.06.1979 keine Angabe
Art. 55 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 55 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 56 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 56 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 57 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 57 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 57 bis aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 58 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 58 Artikeltitel ge -
ändert
2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 58, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 58 bis eingefügt 33–104 27.09.1998 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 58 bis geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 58 ter eingefügt 33–104 27.09.1998 keine Angabe
Art. 58 ter geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 58 quater eingefügt 33–104 27.09.1998 keine Angabe
Art. 58 quater
geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 59 aufgehoben 13–5 05.01.1978 keine Angabe
Art. 60 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 61 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 62 geändert 16–12 08.01.1981 keine Angabe
Art. 62 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 62, Abs. 2 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 62, Abs. 4 eingefügt 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 63 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 63, Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 63, Abs. 2 aufgehoben 29–68 16.06.1994 keine Angabe
Art. 64 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 64 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 65 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 66 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 67 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 67 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 68 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 69 aufgehoben 13–5 05.01.1978 keine Angabe
Art. 70 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 71 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 71 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 72 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 73 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 74 geändert 15–60 04.12.1980 keine Angabe
Art. 74 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75, Abs. 2 aufgehoben GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 75, Abs. 3 aufgehoben 13–5 05.01.1978 keine Angabe
Art. 75, Abs. 4 aufgehoben 13–5 05.01.1978 keine Angabe
Art. 75a eingefügt 16–12 08.01.1981 keine Angabe
Art. 75a aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75b geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 75b aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75c eingefügt 16–12 08.01.1981 keine Angabe
Art. 75c aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75c bis eingefügt 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 75c bis aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75d eingefügt 16–12 08.01.1981 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 75d aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75e eingefügt 16–12 08.01.1981 keine Angabe
Art. 75e aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75f eingefügt 16–12 08.01.1981 keine Angabe
Art. 75f geändert 22–32 02.04.1987 keine Angabe
Art. 75f aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Gliederungstitel 2.2 bis . eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 75g eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 75h eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 77, Abs. 1 geändert 32–94 06.11.1997 keine Angabe
Art. 78 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 79 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 80 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 81 geändert 44–52 01.06.2008 keine Angabe
Art. 81 bis eingefügt 29–18 13.01.1994 keine Angabe
Art. 82 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 82 bis eingefügt 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 82 bis geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 83 bis eingefügt 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 84 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 85 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 86 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 87 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 88 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 88 bis eingefügt 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 89 aufgehoben 29–18 13.01.1994 keine Angabe
Art. 90 aufgehoben 29–18 13.01.1994 keine Angabe
Art. 90 bis eingefügt 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 92 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 93 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 94 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 95 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 97 aufgehoben 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 97 bis eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 98 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 98 aufgehoben 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 98 bis eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 98 ter eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 98 quater eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 98 quinquies eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 98 sexies eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 99 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 100 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 102 aufgehoben 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 103 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 104 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 105 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 106 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 107 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 108 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 109 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 110, Abs. 4 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 111, Abs. 3 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 111, Abs. 4 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 111, Abs. 6 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 112 geändert 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 112 aufgehoben 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 112 bis eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 112 ter
eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 114 Artikeltitel ge -
ändert
2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 114, Abs. 1 geändert 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 114, Abs. 2 geändert 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 114, Abs. 3 geändert 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 114, Abs. 4 geändert 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 115 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 117 geändert 1, 143 23.12.1957 keine Angabe
Art. 117, Abs. 2 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 117, Abs. 3 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 117 bis eingefügt 1, 143 23.12.1957 keine Angabe
Art. 117 bis aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 117 ter eingefügt 1, 143 23.12.1957 keine Angabe
Art. 117 ter aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 117 quater eingefügt 5, 416 18.06.1968 keine Angabe
Art. 117 quater
, Abs. 1 geändert 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 117 quinquies eingefügt 5, 416 18.06.1968 keine Angabe
Art. 117 sexies eingefügt 5, 416 18.06.1968 keine Angabe
Art. 117 sexies , Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 117 sexies , Abs. 2 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 118 aufgehoben 31–24 26.11.1995 keine Angabe
Art. 119 aufgehoben 31–24 26.11.1995 keine Angabe
Art. 120 aufgehoben 31–24 26.11.1995 keine Angabe
Art. 121 aufgehoben 29–18 13.01.1994 keine Angabe
Art. 122 aufgehoben 29–18 13.01.1994 keine Angabe
Art. 123 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 124 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 124 bis eingefügt 1, 143 23.12.1957 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 124 bis geändert 8,134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 124 bis , Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 124 bis , Abs. 1 geändert 2017-059 15.08.2017 01.01.2018
Art. 124 ter aufgehoben 42–99 17.06.2007 keine Angabe
Art. 125 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 126 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 127 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 128 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 129 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 130 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 131 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 132 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 133 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 134 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 135 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 136 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 137 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 138 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 139 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 140 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 141 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 142 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 143 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 144 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 145 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 146 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 147 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 148, Abs. 2 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 149 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 150 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 151 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 152 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 153 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 154 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 155 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 156 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 157 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 158 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 159 aufgehoben 1, 521 05.12.1960 keine Angabe
Art. 160 aufgehoben 1, 521 05.12.1960 keine Angabe
Art. 161 aufgehoben 1, 521 05.12.1960 keine Angabe
Art. 162 aufgehoben 1, 521 05.12.1960 keine Angabe
Art. 165 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 166 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 167 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 167, Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 167, Abs. 2, 5. geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 167, Abs. 2, 6. eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 168 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 169 aufgehoben GS 18, 156 17.11.1944 keine Angabe
Art. 170 aufgehoben 1, 296 07.12.1959 keine Angabe
Art. 171 aufgehoben 35–64 09.11.2000 keine Angabe
Art. 172 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 173 bis aufgehoben 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 175 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 175 bis eingefügt 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 176 geändert GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 177 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 178, Abs. 2 geändert 31-53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 180 aufgehoben 15-60 04.12.1980 keine Angabe
Art. 182 geändert 5, 267 27.11.1967 keine Angabe
Art. 182 bis eingefügt 47-58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 183, Abs. 1 geändert 31-24 26.11.1995 keine Angabe
Art. 183, Abs. 3 geändert 31-24 26.11.1995 keine Angabe
Art. 183, Abs. 3 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 184, Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 184, Abs. 2 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 185, Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 187 geändert GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 187, Abs. 2 geändert 5, 267 27.11.1967 keine Angabe
Art. 188, Abs. 2 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 189, Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Gliederungstitel 2.5. eingefügt 7, 667 15.06.1971 keine Angabe
Art. 189 bis eingefügt 7, 667 15.06.1971 keine Angabe
Art. 189 bis Artikeltitel ge -
ändert
9, 671 20.06.1974 keine Angabe
Art. 189 bis aufgehoben 26-39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 189a geändert 43-77 22.01.2008 keine Angabe
Art. 189b aufgehoben 39-63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 189c geändert 37-102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 189d aufgehoben 39-63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 189e aufgehoben 39-63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 194, Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 196 eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.07.1911 01.01.1912 Erlass Grunderlass GS 17, 429
17.11.1944 keine Angabe Art. 169 aufgehoben GS 18, 156
29.12.1947 keine Angabe Art. 43 geändert GS 19, 113
29.12.1947 keine Angabe Art. 44 geändert GS 19, 113
29.12.1947 keine Angabe Art. 45 Artikeltitel ge - ändert GS 19, 113
29.12.1947 keine Angabe Art. 45, Abs. 2 geändert GS 19, 113
20.12.1954 keine Angabe Art. 24, Abs. 2 aufgehoben GS 20, 713
20.12.1954 keine Angabe Art. 43, Abs. 1, 2. geändert GS 20, 713
20.12.1954 keine Angabe Art. 75, Abs. 2 aufgehoben GS 20, 713
20.12.1954 keine Angabe Art. 176 geändert GS 20, 713
20.12.1954 keine Angabe Art. 187 geändert GS 20, 713
23.12.1957 keine Angabe Art. 117 geändert 1, 143
23.12.1957 keine Angabe Art. 117 bis eingefügt 1, 143
23.12.1957 keine Angabe Art. 117 ter eingefügt 1, 143
23.12.1957 keine Angabe Art. 124 bis eingefügt 1, 143
07.12.1959 keine Angabe Art. 170 aufgehoben 1, 296
05.12.1960 keine Angabe Art. 159 aufgehoben 1, 521
05.12.1960 keine Angabe Art. 160 aufgehoben 1, 521
05.12.1960 keine Angabe Art. 161 aufgehoben 1, 521
05.12.1960 keine Angabe Art. 162 aufgehoben 1, 521
27.11.1967 keine Angabe Art. 182 geändert 5, 267
27.11.1967 keine Angabe Art. 187, Abs. 2 geändert 5, 267
18.06.1968 keine Angabe Art. 117 quater eingefügt 5, 416
18.06.1968 keine Angabe Art. 117 quinquies eingefügt 5, 416
18.06.1968 keine Angabe Art. 117 sexies eingefügt 5, 416
15.06.1971 keine Angabe Gliederungstitel 2.5. eingefügt 7, 667
15.06.1971 keine Angabe Art. 189 bis eingefügt 7, 667
06.06.1972 keine Angabe Art. 99 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 100 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 112 geändert 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 117, Abs. 2 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 117, Abs. 3 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 117 bis aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 117 ter aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 117 sexies , Abs. 2 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 123 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 124 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 124 bis geändert 8,134
06.06.1972 keine Angabe Art. 149 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 150 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 151 aufgehoben 8, 134
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.06.1972 keine Angabe Art. 152 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 153 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 154 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 155 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 156 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 157 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 158 aufgehoben 8, 134
20.06.1974 keine Angabe Art. 11 geändert 9, 671
20.06.1974 keine Angabe Art. 14 geändert 9, 671
20.06.1974 keine Angabe Art. 189 bis Artikeltitel ge - ändert
9, 671
31.03.1977 keine Angabe Art. 125 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 126 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 127 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 128 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 129 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 130 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 131 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 132 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 133 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 134 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 135 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 136 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 137 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 138 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 139 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 140 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 141 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 142 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 143 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 144 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 145 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 146 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 147 aufgehoben 12–70
05.01.1978 keine Angabe Art. 37, Abs. 2 geändert 13–5
05.01.1978 keine Angabe Art. 53 geändert 13–5
05.01.1978 keine Angabe Art. 59 aufgehoben 13–5
05.01.1978 keine Angabe Art. 69 aufgehoben 13–5
05.01.1978 keine Angabe Art. 75, Abs. 3 aufgehoben 13–5
05.01.1978 keine Angabe Art. 75, Abs. 4 aufgehoben 13–5
28.06.1979 keine Angabe Art. 54 aufgehoben 14–87
23.08.1979 keine Angabe Gliederungstitel 1.3 bis . eingefügt 15–59
23.08.1979 keine Angabe Art. 43, Abs. 1, 3. geändert 15–59
23.08.1979 keine Angabe Art. 43, Abs. 1, 4. eingefügt 15–59
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.08.1979 keine Angabe Art. 45, Abs. 1 geändert 15–59
23.08.1979 keine Angabe Art. 45, Abs. 4 geändert 15–59
04.12.1980 keine Angabe Art. 74 geändert 15–60
04.12.1980 keine Angabe Art. 180 aufgehoben 15-60
08.01.1981 keine Angabe Art. 62 geändert 16–12
08.01.1981 keine Angabe Art. 75a eingefügt 16–12
08.01.1981 keine Angabe Art. 75c eingefügt 16–12
08.01.1981 keine Angabe Art. 75d eingefügt 16–12
08.01.1981 keine Angabe Art. 75e eingefügt 16–12
08.01.1981 keine Angabe Art. 75f eingefügt 16–12
02.04.1987 keine Angabe Art. 75f geändert 22–32
12.06.1988 keine Angabe Art. 43, Abs. 1, 5. eingefügt 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 43, Abs. 3 aufgehoben 23–81
20.09.1990 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Gliederungstitel 1.3. geändert 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 29 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 39 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 40 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 48 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 92 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 93 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 94 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 95 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 103 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 104 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 105 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 106 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 107 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 108 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 109 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 111, Abs. 3 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 111, Abs. 4 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 111, Abs. 6 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 115 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 165 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 166 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 189 bis aufgehoben 26-39
13.01.1994 keine Angabe Art. 81 bis eingefügt 29–18
13.01.1994 keine Angabe Art. 89 aufgehoben 29–18
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.01.1994 keine Angabe Art. 90 aufgehoben 29–18
13.01.1994 keine Angabe Art. 121 aufgehoben 29–18
13.01.1994 keine Angabe Art. 122 aufgehoben 29–18
16.06.1994 keine Angabe Art. 63, Abs. 2 aufgehoben 29–68
09.11.1995 keine Angabe Art. 43, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 44, Abs. 3 geändert 31–27
26.11.1995 keine Angabe Art. 118 aufgehoben 31–24
26.11.1995 keine Angabe Art. 119 aufgehoben 31–24
26.11.1995 keine Angabe Art. 120 aufgehoben 31–24
26.11.1995 keine Angabe Art. 183, Abs. 1 geändert 31-24
26.11.1995 keine Angabe Art. 183, Abs. 3 geändert 31-24
11.01.1996 keine Angabe Art. 9 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 26 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 26 bis eingefügt 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 43, Abs. 1, 2. geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 43, Abs. 1, 3. geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 44 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 44, Abs. 4 eingefügt 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 45, Abs. 3 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 52 bis aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 53, Abs. 2 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 57 bis aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 60 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 61 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 62, Abs. 2 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 62, Abs. 4 eingefügt 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 63, Abs. 1 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 64 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 66 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 68 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 70 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 73 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 75c bis eingefügt 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 78 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 110, Abs. 4 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 117 sexies , Abs. 1 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 124 bis , Abs. 1 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 148, Abs. 2 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 168 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 175 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 178, Abs. 2 geändert 31-53
11.01.1996 keine Angabe Art. 183, Abs. 3 geändert 31–53
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.01.1996 keine Angabe Art. 184, Abs. 1 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 184, Abs. 2 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 185, Abs. 1 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 188, Abs. 2 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 189, Abs. 1 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 194, Abs. 1 geändert 31–53
06.11.1997 keine Angabe Art. 77, Abs. 1 geändert 32–94
27.09.1998 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 33–104
27.09.1998 keine Angabe Art. 51 aufgehoben 33–104
27.09.1998 keine Angabe Art. 58 bis eingefügt 33–104
27.09.1998 keine Angabe Art. 58 ter eingefügt 33–104
27.09.1998 keine Angabe Art. 58 quater eingefügt 33–104
01.07.1999 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 71 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 79 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 80 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 84 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 85 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 86 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 87 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 88 geändert 35–15
01.06.2000 keine Angabe Art. 6 geändert 35–49
01.06.2000 keine Angabe Art. 36 geändert 35–49
01.06.2000 keine Angabe Art. 46 geändert 35–49
01.06.2000 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 35–49
09.11.2000 keine Angabe Art. 171 aufgehoben 35–64
07.11.2002 keine Angabe Art. 189c geändert 37-102
01.04.2004 keine Angabe Art. 4 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 8 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 15 bis eingefügt 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 17 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 19 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 20 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 21 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 23 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 25 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 25 bis eingefügt 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 28 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 35 bis geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 35 ter geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 35 quater eingefügt 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 55 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 56 geändert 39–63
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.04.2004 keine Angabe Art. 57 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 58 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 82 bis eingefügt 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 83 bis eingefügt 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 88 bis eingefügt 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 177 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 189b aufgehoben 39-63
01.04.2004 keine Angabe Art. 189d aufgehoben 39-63
01.04.2004 keine Angabe Art. 189e aufgehoben 39-63
23.01.2007 keine Angabe Art. 7 bis geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 16 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 18 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 67 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 75b geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 82 geändert 42–55
17.06.2007 keine Angabe Art. 124 ter aufgehoben 42–99
22.01.2008 keine Angabe Art. 189a geändert 43-77
01.06.2008 keine Angabe Art. 7 geändert 44–52
01.06.2008 keine Angabe Art. 81 geändert 44–52
15.06.2010 keine Angabe Art. 5 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 15 geändert 45–103
15.06.2010 keine Angabe Art. 173 bis aufgehoben 45–99
25.01.2011 keine Angabe Art. 32 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 33 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 42 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 42 bis geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 50 geändert 47–31
31.01.2012 keine Angabe Art. 2 geändert 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 12 geändert 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 98 geändert 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 102 aufgehoben 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 167 geändert 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 172 geändert 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 175 bis eingefügt 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 182 bis eingefügt 47-58
24.04.2012 01.01.2013 Art. 4 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 7 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 7 bis geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 8 bis eingefügt 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 11 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 12 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 32 geändert 47–149
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.04.2012 01.01.2013 Art. 41 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 50 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 53 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 55 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 56 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 57 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 58 bis geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 58 ter geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 58 quater geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 62 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 63 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 64 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 65 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 67 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 71 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 72 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 74 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75a aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75b aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75c aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75c bis aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75d aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75e aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75f aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 82 bis geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 90 bis eingefügt 47–149
18.11.2014 01.01.2015 Art. 7, Abs. 1, a) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 7, Abs. 1, a), 1. geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 7, Abs. 1, a), 2. eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 25, Abs. 2 geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 25, Abs. 3 geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Gliederungstitel 2.2 bis . eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 75g eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 75h eingefügt 2015-017
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7 Artikeltitel ge - ändert
2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 1, a), 1. aufgehoben 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 1, b), 2. geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 1, b), 5. geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 1, b), 11. geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 1, c) eingefügt 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 2 eingefügt 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 10 aufgehoben 2016-099
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.06.2016 01.01.2017 Art. 15, Abs. 1, b) geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 15, Abs. 1, b), 1. aufgehoben 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 15, Abs. 1, b), 2. aufgehoben 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 15, Abs. 1, b), 3. aufgehoben 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 15, Abs. 1, b), 4. aufgehoben 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 15, Abs. 2 geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 35 ter , Abs. 1, a) geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 35 ter , Abs. 2 eingefügt 2016-099
05.07.2016 01.10.2017 Art. 167, Abs. 2 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 167, Abs. 2, 5. geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 167, Abs. 2, 6. eingefügt 2017-049
09.08.2016 01.01.2017 Art. 97 aufgehoben 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 97 bis eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 98 aufgehoben 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 98 bis eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 98 ter eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 98 quater eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 98 quinquies eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 98 sexies eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 112 aufgehoben 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 112 bis eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 112 ter eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 114 Artikeltitel ge - ändert
2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 114, Abs. 1 geändert 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 114, Abs. 2 geändert 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 114, Abs. 3 geändert 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 114, Abs. 4 geändert 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 117 quater , Abs. 1 geändert 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 196 eingefügt 2016-100
15.08.2017 01.01.2018 Art. 124 bis , Abs. 1 geändert 2017-059
14.08.2018 01.01.2019 Art. 43, Abs. 1, 1. geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 43, Abs. 1, 1 bis . eingefügt 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 43, Abs. 1, 2. geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 43, Abs. 1, 5. geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 43, Abs. 1, 6. eingefügt 2018-062
29.01.2019 01.04.2019 Art. 58 Artikeltitel ge - ändert
2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 58, Abs. 1 geändert 2019-024
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